Revision teilweise stattgegeben – Scheckbetrug und Konkursvergehen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begebung eines zum Zeitpunkt der Aushändigung ungedeckten Schecks kann eine täuschende Handlung im Sinne des Betrugs darstellen, wenn der Scheck nicht vordatiert ist und bei zweifelhafter wirtschaftlicher Lage des Ausstellers mindestens eine Vermögensgefährdung des Lieferanten eintritt.
Zur Feststellung des Betrugsvorsatzes sind widerspruchsfreie und konkrete tatrichterliche Feststellungen darüber erforderlich, welche Waren in welcher Menge bestellt bzw. geliefert wurden und welche Vollmachten Vertreter oder Fahrer hatten; unauflösliche Widersprüche in der Urteilsbegründung entziehen der Verurteilung die Grundlage.
Erweist sich, dass die Ware entgegen der Bestellung behalten und verwertet wurde, fehlt es bei fehlendem ursächlichem Täuschungszusammenhang an Betrug; in solchen Fällen ist stattdessen die Prüfung einer Unterschlagung geboten, insbesondere bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt.
Bei mehreren selbständigen Vermögensdelikten ist die Annahme selbständiger Taten und die gesonderte Bemessung der Einzelstrafen nach § 74 StGB zulässig, wenn die Tatbestände jeweils eigenständig verwirklicht sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 23. Januar 1951
Leitsatz
Im Zeitpunkt der Begebung ungedeckten Schecks kann auch dann, wenn der Warenbesteller hoffte, bis zur Vorlegung des Schecks Deckung beschaffen zu können, jedenfalls bei zweifelhafter wirtschaftlicher Lage des Scheckausstellers und, sofern der Scheck nicht vordatiert ist, ein Betrug gefunden werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 23. Januar 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt und soweit auf eine Gesamtstrafe, Anrechnung der Untersuchungshaft und Berufsverbot erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte von der Anklage wegen eines weiteren Konkursvergehens (§ 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO) unter Übernahme der insoweit entstandenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen ist.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO und wegen dreier Fälle des Scheckbetrugs auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt. Der Beschwerdeführer beantragt in vollem Umfang Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Soweit die Revision nur die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes beanstandet, ist das Urteil durchweg sachlichrechtlich nachzuprüfen (BGH 4 StR 99/50 vom 17.08.1951).
I. Das Konkursvergehen:
1. Die Verurteilung wegen Aufwands und Spiels (§ 240 Abs. 1 Ziff. 1 KO) ist rechtlich einwandfrei. Die Tatsache, dass die Konkurshandlungen der Zahlungseinstellung teilweise vorhergegangen und teilweise nachgefolgt sind, steht der Anwendung des § 240 KO nicht im Wege (RGSt 65, 416 und die dort angeführte Rechtsprechung).
2. Wegen der unordentlichen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO), die dem Angeklagten außerdem als rechtlich selbständige Tat zur Last gelegt worden war, hat das Landgericht keine Verurteilung ausgesprochen, weil es sich von der Buchführungspflicht des Angeklagten nicht voll hat überzeugen können. In diesem Umfang hätte die Strafkammer bei Zugrundelegung der rechtlichen Würdigung, die das Zusammentreffen der Konkurshandlungen – übrigens im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 1, 186, 190 f.) – in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss gefunden hatte, den Angeklagten freisprechen müssen. Dieser Freispruch sowie die entsprechende Kostenentscheidung können vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
II. Die drei Scheckbetrugsfälle:
1. In den ersten beiden Fällen sind die zum tatsächlichen Hergang getroffenen Feststellungen, für sich betrachtet, geeignet, die Verurteilung wegen Betrugs zu tragen. Das Landgericht hat auch bei der Beweiswürdigung die Schutzbehauptungen des Angeklagten als widerlegt bezeichnet, die dahin gingen, im Fall ████ sei dem von ihm zur Abholung der Ware entsandten Fahrer mehr mitgegeben worden, als er bestellt habe; im Fall ██████ Co. habe sein Vertreter eigenmächtig mehr Ware, als er habe beschaffen sollen, gekauft, und es sei deshalb zur Ausfüllung von Blanko-Schecks mit höheren Beträgen gekommen, für die alsdann keine Deckung vorhanden gewesen sei. Jedoch stehen diese tatsächlichen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts in unlesbarem Widerspruch mit folgenden Darlegungen:
Soweit der Angeklagte wirklich statt der bestellten andere oder mehr Ware bekommen haben sollte, habe er doch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Annahme der Ware zu verweigern; er habe sie nicht zurückgegeben und könne sich daher nicht damit verteidigen, dass er insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass er ja bei Hingabe der Schecks die Warenlieferung noch gar nicht habe wissen können und auch nicht damit gerechnet habe. Diese Ausführungen lassen sich mit der Feststellung, die Lieferungen hätten nach Art und Menge den Bestellungen bzw. Weisungen des Angeklagten entsprochen, nicht in Einklang bringen. Die erwähnte Stelle des Urteils kann auch bei gütiger Auslegung nicht als eine reine Hilfserwägung gewertet werden. Durch diesen unlösbaren Widerspruch wird vielmehr der Verurteilung wegen Betrugs in den beiden ersten Fällen der Boden entzogen.
Die Bedenken gegen die Annahme eines Betrugs werden, wie die Revision zutreffend hervorhebt, dadurch verstärkt, dass im Fall ██████ Co. der Scheck in Höhe von 500 DM tatsächlich vorgelegt worden ist.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung und im Urteil widerspruchsfrei festzustellen haben, wie viel Ware der Angeklagte in den einzelnen Fällen bestellt bzw. in welchem Umfang er seinem Fahrer und seinem Vertreter Auftrag zur Beschaffung der Ware erteilt hatte.
Soweit der Auftrag zur Beschaffung der Ware erteilt worden war, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit der Lieferung einer größeren Warenmenge gerechnet und inwieweit er die Ausfüllung und Begebung des Blanko-Schecks mit einem entsprechend höheren Betrag in seinen Willen aufgenommen hatte. Außerdem wird klargestellt werden müssen, wie hoch zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten sein Bankguthaben war und ob er durch weitere Verpflichtungen zu derselben Zeit die Deckung des Schecks herbeigeführt hat.
Alle diese Fragen sind für die Beurteilung des Umfangs und damit für die Schuld, mindestens ihr Maß, von Bedeutung. Das Landgericht hat mit Recht die Einzelstrafen nach der Höhe der einzelnen Schadensbeträge abgestuft. In der Annahme, dass der Angeklagte die entgegen einer Bestellung oder Weisung gelieferte Ware behielt und verwertete, konnte mangels ursächlichen Zusammenhangs kein Betrug, wohl aber gegebenenfalls eine Unterschlagung gefunden werden. ███ Diese Richtung weist besonders die Tatsache, dass die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war.
2. Im Fall ████ hat das Landgericht festgestellt, dass der Vertreter des Angeklagten am 14. Januar 1950 für eine Pappelieferung vor dem 28. Dezember 1949 einen Blanko-Scheck des Angeklagten ausgestellt und begeben hat. Das kann nur dahin verstanden werden, dass die Lieferung der Pappe bereits vor der Begebung des Schecks erfolgt war. Bei einer solchen Gestaltung des Sachverhalts fehlt es aber an einer für den eingetretenen Vermögensschaden ursächlichen Täuschungshandlung.
Auch hier wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte, falls ihm kein Betrug nachgewiesen werden kann, etwa einer Unterschlagung schuldig gemacht hat.
In allen drei Scheckbetrugsfällen wird das Landgericht rechnerisch einwandfreie Feststellungen zur Schadenshöhe (Warenpreis und Kosten der Rechtsverfolgung) zu treffen haben. Die bisherigen Angaben sind durchweg frei von Widerspruch und Unklarheit.
Im Übrigen ist für die neue Hauptverhandlung zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass abgesehen von den erörterten Bedenken in der Annahme von Betrug auch dann, wenn der Warenbesteller hoffte, bis zur Vorlegung des Schecks Deckung beschaffen zu können, ein Betrug gefunden werden kann, da durch die Begebung eines zur Zeit der Aushändigung der Ware ungedeckten Schecks, sofern er nicht vordatiert ist (RGSt 75, 521), jedenfalls bei zweifelhafter wirtschaftlicher Lage des Scheckausstellers mindestens eine Vermögensgefährdung des Lieferanten herbeigeführt wurde (RGSt 61, 138; 62, 44; BayObLGSt 25, 206; OLG Oldenburg JZ 1951, 339; Olshausen 11. Aufl. § 263 Anm. 6; Schwarz-Dreher 22. Aufl. § 263 Anm. 2 B; Lobe-Lagemann DJ 1939, 415 ff.).
Die Annahme von drei selbständigen Taten (§ 74 StGB) ist nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden.
III. Straffreiheitsgesetz:
Da die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden ist, aufgehoben werden musste, bleibt nur die Verurteilung wegen des Konkursvergehens bestehen, für das die Strafkammer eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgeworfen hat. Es bedarf deshalb der Stellungnahme zur Frage der Straffreiheit.
Das Konkursvergehen ist, wenn die Konkurshandlungen – wie im vorliegenden Fall – ganz oder teilweise der Zahlungseinstellung nachfolgen, erst mit den letzten Konkurshandlungen im Sinne des Straffreiheitsgesetzes „beendet“ (RG 2 D 389/38 vom 25.08.1938, auch RGSt 71, 442).
Nach den Urteilsfeststellungen ist die Zahlungseinstellung Mitte April 1949 erfolgt. Die Konkurshandlungen fallen, soweit der Angeklagte Geld verspielt hat, in die Zeit bis August 1949; sie haben also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes ihren Abschluss gefunden. Dagegen ist der Aufwand an alkoholischen Getränken und dgl., wie das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, noch „in der Saison 1949/50“, die im September 1949 begann und besonders seit Dezember 1949 „forciert“ wurde, fortgesetzt worden, so besonders bei einer Geburtstagsfeier, die am 22. November 1949 stattfand, und bei der rechnungsmäßigen Abrechnung. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer festgestellt, dass der Aufwand besonders „gegen Ende des Jahres“ – gemeint ist das Jahr 1949, wie der Urteilszusammenhang ergibt – das übliche Maß erheblich überschritten habe. Offensichtlich hat die Strafkammer die Fortsetzung des Aufwands im Auge, wenn sie bei der Strafzumessung darauf hinweist, dass der Aufwand bis zum endgültigen Zusammenbruch des Geschäfts im Februar 1950 gereicht hat.
Soweit dem Angeklagten ein Konkursvergehen zur Last fällt, ist sonach keine Straffreiheit eingetreten.
Nach alledem war das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden ist, aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auf die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft sowie auf das Berufsverbot, das auch auf der Verurteilung wegen Betrugs beruht. Im Übrigen war die Revision in dem Umfang der Verurteilung wegen Konkursvergehens mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.
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