Revision wegen Branntweinmonopolhinterziehung verworfen; Straffreiheit ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 99/50
- Datum
- 17.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprechenden Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte über dieselbe Rechtsfrage in der Übergangszeit kann der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit entsprechend § 121 Abs. 2 GVG zuständig sein, auch wenn die Akten dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone nicht vor dem 1.10.1950 vorgelegt wurden.
Der Branntweinaufschlag ist als Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung zu qualifizieren.
§ 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 schließt Steuervergehen von der Straffreiheit aus.
Rügt die Revision ausschließlich die Nichtanwendung eines Straffreiheitsgesetzes, so ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf richtige Rechtsanwendung zu prüfen.
Bei Tateinheit mit mehreren Strafvorschriften ist für die Strafbemessung das strengere Gesetz zugrunde zu legen (hier: § 122 BranntweinmonopolG als maßgebliches, strengeres Gesetz).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. April 1950
Leitsatz
Für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil, das von einer großen Strafkammer im ersten Rechtszug vor dem 1. Oktober 1950 erlassen worden ist, ist der Bundesgerichtshof zuständig, wenn das an sich zuständige Oberlandesgericht (4 StR 8/50 vom 17.10.1950) von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will und die Vorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone nicht mehr vor dem 1. Oktober 1950 erfolgt ist.
Der Branntweinaufschlag ist Verbrauchssteuer i.S. der Reichsabgabenordnung.
Durch § 12 ist auch die Straffreiheit von Vergehen gegen §§ 119 ff. Branntweinmonopolges. ausgeschlossen.
Auf eine Revision, mit der lediglich die Nichtanwendung eines Straffreiheitsges. gerügt wird, ist das Urteil in vollem Umfang auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. April 1950 werden verworfen mit der Maßgabe, dass folgende Gegenstände eingezogen sind:
1. eine vollständige, dreiteilige Brennanlage, 2. drei Flaschen selbstgebrannter Branntwein, 3. vier leere Ballonflaschen, 4. eine Flasche Maischeprobe, 5. etwa 50 Pfund brauner Zucker, 6. ein Alkoholmesser.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Tatbestand
Die Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 1950 wegen gemeinschaftlicher Branntweinmonopolhinterziehung verurteilt worden, und zwar ███ zu 500 DM Geldstrafe und ███ zu 350 DM Geldstrafe, ferner beide zur Erlegung von Wertersatz in Höhe von 1137,50 DM und hilfsweise anstelle von je 20 DM Geldstrafe bzw. Wertersatz zu je einem weiteren Tag Gefängnis. Die Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt und lediglich die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gerügt. Das Oberlandesgericht Hamm, dem die Sache zur Entscheidung zugeleitet worden war, hat am 17. November 1950 beschlossen, die Akten dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da dieser für die Entscheidung über die Revisionen zuständig sei.
Gründe
Zur Zuständigkeit:
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Revisionen gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Strafkammern zuständig (§ 135 GVG). Das gilt jedoch nicht für Revisionen gegen Urteile, die in der Zeit vor dem 1. Oktober 1950 erlassen worden sind; in solchen Fällen hat das nach den früheren Vorschriften zuständige Gericht zu entscheiden (BGH Beschl. v. 17. Oktober 1950, 4 StR 8/50). Das Oberlandesgericht Hamm blieb sonach im vorliegenden Fall gemäß § 121 Ziff. 1 GVG in der Fassung der Verordnung vom 22. August 1947 (VOBl. BZ 1947 S. 115, 120) und der DurchfVO vom 17. November 1947 (VOBl. BZ 1947 S. 149, 153) auch nach dem 1. Oktober 1950 zur Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten an sich zuständig.
Da jedoch das Oberlandesgericht Hamm, wie sich aus seinem Beschluss vom 17. November 1950 ergibt, zur Frage der Straffreiheit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. August 1950 (SZ. 1950 S. 688) abweichen wollte, war die Sache dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Mitentscheidung vorzulegen (§ 358 der VO. zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone, vom 17. November 1947, VOBl. BZ 1947 S. 149, 152). Der Oberste Gerichtshof hatte jedoch, als die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erging (am 17. November 1950), bereits zu bestehen aufgehört.
Nach Art. 8 Abschnitt III Nr. 110 Abs. 1 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 sind für die Verfahren, die bei dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig waren, mit dem am 1. Oktober 1950 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes in der Lage, in der sie sich befanden, auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Diese Übergangsvorschrift lässt sich jedoch nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwenden, weil die Akten dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone nicht vor dem 1. Oktober 1950 vorgelegt worden sind.
Die Frage, ob in einem solchen Falle nunmehr für die Entscheidung über die Revisionen der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht zuständig ist, hat auch § 121 Abs. 2 GVG keine ausdrückliche Regelung erfahren, denn diese Vorschrift, bei der der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Bestimmung des § 135 GVG ausgegangen ist, betrifft lediglich die Revisionen gegen nicht mit Berufung anfechtbare Urteile der Amtsgerichte und die Revisionen gegen die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern. Im vorliegenden Falle hat aber die große Strafkammer im ersten Rechtszug erkannt.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zu bejahen. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte über dieselbe Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtseinheit vermieden werden sollen, trifft auf den vorliegenden Fall mindestens ebenso zu wie auf die im § 121 Abs. 2 GVG geregelten Fälle. Es kann auch für die Übergangszeit nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben, für die in der Regel weniger bedeutenden Strafsachen, die im ersten Rechtszug vom Amts- bzw. Schöffengericht entschieden worden sind, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen und die in der Regel bedeutenderen Sachen, in denen die Kammer im ersten Rechtszug erkannt hat, vom Oberlandesgericht entscheiden zu lassen. Diese vom Gesetzgeber ersichtlich unbeabsichtigte Lücke der im Art. 8 Abschn. III des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 getroffenen Zuständigkeitsregelung für die Übergangszeit ist im Wege entsprechender Anwendung des Gesetzes zu schließen.
Der Bundesgerichtshof ist sonach, wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 17. November 1950 zutreffend angenommen hat, für die Entscheidung über die Revisionen der beiden Beschwerdeführer zuständig.
Zum Branntweinmonopolvergehen:
Der Branntweinaufschlag (§§ 119 ff. Branntweinmonopolges. vom 8. April 1922) ist Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung (§ 1 Ziff. II des Gesetzes zur Änderung des Ges. über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948, ███ der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1948 S. 103; vgl. OFH vom 8.6.1949, Rechtsprechung in Kartellsachen, Branntweinmonopolges. § 78).
Durch § 1 Ziff. IV aaO ist nur vorgeschrieben, dass trotz der Eigenschaft des Branntweinaufschlags als einer Verbrauchssteuer Monopolvergehen nicht nur nach den allgemeinen Bestimmungen der Reichsabgabenordnung, sondern nach §§ 119 ff. Branntweinmonopolges. zu ahnden sind; an der im § 1 Ziff. II aaO erfolgten Klarstellung, dass der Branntweinaufschlag als Verbrauchssteuer zu gelten hat, ist hierdurch nichts geändert worden (ebenso OLG Braunschweig NJW 1950, 319; OLG Celle NJW 1950 S. 445; OLG Schleswig NJ 1950, 139; Brandstetter, Komm. z. Straffreiheitsges., 1950, § 12 Anm. Randziff. 3; Lieven-Hoppe, Ges. über das Branntweinmonopol, § 122 Anm. 2; Mattern, DRechtsZ 1950, 248, 249).
Das Monopolvergehen stellt sich danach, wie auch das Oberlandesgericht in seinem eingangs erwähnten Beschluss vom 17.11.1950 zutreffend dargelegt hat, als Steuervergehen dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind – entgegen der Ansicht der Revisionen – durch § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 alle Steuervergehen von der Straffreiheit ausgeschlossen (BGH 4 StR 15/51). Auch das festgestellte Monopolvergehen der beiden Beschwerdeführer fällt sonach nicht unter die Straffreiheit (ebenso von Alpen JR 1950, 243; Brandstetter, aaO § 12 Randziff. 3; Mattern DRechtsZ 1950, 248; Seibert DRechtsZ 1950 S. 58).
Die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes durch die Strafkammer erweist sich sonach im Ergebnis als gerechtfertigt.
Zur sachlich-rechtlichen Würdigung des Monopolvergehens:
Da durch die Rüge der Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes das Urteil des Landgerichts Dortmund in vollem Umfange angefochten worden ist (RGSt 74, 190 ff.) und da die Frage der Straffreiheit auch eine sachlich-rechtliche Seite hat (RGSt 50, 386, 388; 53, 40), war das Urteil in vollem Umfange auf richtige Rechtsanwendung zu prüfen.
Diese Prüfung hat ergeben, dass die Feststellung eines monopolfeindlichen Verhaltens im Sinne des § 120 Ziff. 2 Branntweinmonopolges. und einer hierdurch herbeigeführten Verkürzung von Monopoleinnahmen (§ 121 aaO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der äußere und innere Tatbestand der Monopolhinterziehung (§ 122 in Verbindung mit § 119 aaO) ist bei beiden Beschwerdeführern dem angefochtenen Urteil ausreichend zu entnehmen.
Jedoch hätten die eingezogenen Gegenstände im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils bestimmt bezeichnet werden müssen (RGSt 70, 338, 342; RG HRR 1935, 949, 35). Die Feststellung konnte an Hand der Urteilsgründe vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Bei der Berechnung des Wertersatzes hat sich die Strafkammer, wie der Hinweis auf den „inländischen gemeinen Verkehrswert“ bzw. auf den „tatsächlichen Kaufpreis“ erkennen lässt, an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten (RGSt 68, 103; RG HRR 1938 Nr. 1524).
Zur Anwendung weiterer Strafvorschriften:
Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit anderer Strafbestimmungen (§§ 1, 6, 9, 17, 18, 20 Ziff. 1 WiStG) erörtert und mit der Begründung verneint, dass die mit der Branntweinmonopolhinterziehung in Tateinheit stehenden weiteren Vergehen unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 fielen, weil keine höhere Strafe als die in § 12 aaO vorgesehene zu erwarten sei und weil die Ausnahmevorschrift des § 12 aaO insoweit nicht zur Anwendung komme.
Ob der Richter, wenn der Gesetzgeber wie hier durch § 12 aaO einen bestimmten Tatbestand von der Straffreiheit ausgenommen hat, gehindert ist, eine Verurteilung wegen der von der Straffreiheit nicht ausgenommenen, tateinheitlich zusammentreffenden Tatbestände eintreten zu lassen, oder ob eine derartige Ausnahmebestimmung des Straffreiheitsgesetzes die Wirkung hat, dass der Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Aburteilung zu gelangen hat, kann im vorliegenden Falle unentschieden bleiben, da die Beschwerdeführer jedenfalls durch die Nichtanwendung der weiteren Strafvorschriften nicht beschwert sind.
Einer Erörterung bedarf im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob der vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht beizutreten ist, es komme in derartigen Fällen darauf an, aus welchem der gemäß § 73 StGB zusammentreffenden Strafgesetze die Strafe zu entnehmen ist. Denn bei Tateinheit zwischen dem Monopolvergehen und den von der Strafkammer erwähnten Vergehen gegen das Wirtschaftstrafgesetz (vgl. oben) ist § 122 Branntweinmonopolges. das strengere Gesetz, dem die Strafe zu entnehmen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Revisionen waren nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe und mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Schreiner | Dr. Augustin | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 494/54 · 05.04.1955Fälschmünzerei: Inverkehrbringen bei Übergabe an Dritten; JGG-Prüfung bei Heranwachsenden
- BGH · 4 StR 27/50 · 03.01.1952Straffreiheitsgesetz: Zoll- und Verbrauchssteuerhinterziehung nicht amnestiert – Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 544/52 · 10.04.1953BGH: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei politischer gefährlicher Körperverletzung – Verurteilung aufgehoben
- BGH · 4 StR 192/51 · 22.11.1951Revision teilweise stattgegeben – Scheckbetrug und Konkursvergehen; Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 767/52 · 09.07.1954Irrtum über Tatbestandsmerkmal: §59 StGB vor §395 RAbgO – Zurückverweisung an OLG
- BGH · 3 StR 415/52 · 05.02.1953Revision wegen Doppelehe verworfen – Amnestieanwendung und Tatsachenwürdigung
- BGH · 3 StR 416/55 · 25.08.1955Revision wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufgehoben; Sache zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 590/54 · 28.05.1954Revision: Amnestieprüfung bei fortgesetzter Hehlerei — Zurückverweisung