Revision: Amnestieprüfung bei fortgesetzter Hehlerei — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 590/54
- Datum
- 28.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Straffreiheitsgesetz schwebende Verfahren niedergeschlagen, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Amnestie der weiteren Verfolgung als Prozesshindernis entgegensteht.
Die Anwendbarkeit einer Amnestie ist nicht ohne tatsächliche Sachaufklärung entscheidbar; der Tatrichter muss feststellen, ob die tatzeitlichen Handlungen vor dem Wirksamwerden der Amnestie abgeschlossen sind.
Die Strafzeit (zeitlicher Abschluss der Tat) ist wesentlicher Bestandteil der Tat und gehört zu den vom Tatrichter zu erhebenden Feststellungen.
Eine gesetzliche Amnestie ist nicht mit einer nach § 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden strafmildernden Gesetzesänderung gleichzusetzen; die Voraussetzungen des § 357 StPO für die Begünstigung Mitverurteilter sind daher nicht automatisch erfüllt.
Die Aufhebung eines Urteils wegen Amnestiefragen erstreckt sich nicht auf Mitverurteilte, deren Verurteilung vor Inkrafttreten der Amnestie bereits rechtskräftig geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Geschäftsinhaberin Ottilie ███, geb. ███, aus █████████, geboren am ██ 1911 in ████, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar und 11. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende ████████, ████████████████████████ und teilweise Oberstaats- █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist durch das von ihr angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit ihrer Revision erstrebt sie die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des sachlichen Rechts. Bevor die Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO zur Vorlage an das Revisionsgericht kamen, beschloss das Landgericht, es werde „gemäß § 458 Abs. 1 StPO festgestellt“, daß die Tat der Angeklagten nicht unter das nach Erlaß des Urteils in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz 1954 falle, da sehr wesentliche Umstände gegen die neuerliche Behaup— tung der Angeklagten sprachen, ihr als Hehlerei beurteiltes Verhalten nicht über November 1953 hinaus fortgesetzt zu haben, und die Amnestie auch schon dann außer Anwendung bleiben müsse, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnten. Über die seitens der Angeklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht mehr entschieden worden.
Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung der Sache.
Da § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz 1954 schwebende Verfahren niederschlägt, hat das Revisionsgericht zunächst zu prüfen, ob der weiteren Verfolgung die Amnestie als Prozeßhindernis entgegensteht. Diese Prüfung ist nicht etwa nur deswegen vorzunehmen, weil die Angeklagte mit der neuerlichen Behauptung, nach November 1953 keine gestohlenen Sachen mehr erhalten zu haben, die Amnestie für sich in Anspruch nimmt, sondern, da jedes Gericht die Voraussetzungen seines eigenen Verfahrens festzustellen hat, von Amts wegen. Der die Anwendbarkeit der Amnestie verneinende Beschluß des Landgerichts, der mangels Rechtskraft des Urteils zwar nicht nach § 458 Abs. 1 StPO ergehen konnte, aber als Entscheidung nach § 16 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzusehen ist, ist für diese Prüfung ohne Bedeutung.
Die Frage, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 der weiteren Verfolgung entgegensteht, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts ohne eine Sachuntersuchung nicht entschieden werden. Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters zur Frage, ob schon vor dem 1. Dezember 1953 das strafbare Verhalten der Angeklagten seinen tatsächlichen Abschluß gefunden hatte, fehlen. Auch der Akteninhalt ergibt zu dieser Frage nichts Eindeutiges. Auf der anderen Seite kann nicht etwa schon jetzt festgestellt werden, daß diese Frage überhaupt nicht zu klären ist. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daß, wenn auch vielleicht nicht durch Vernehmung der früheren Mitangeklagten Wilhelmine Y. D., die nach dem Urteil zweimal für den Vortäter von diesem zusammengestellte Waren aus dem Keller geholt hat, so doch durch Vernehmung des Vortäters K. C., der am 1.1.1954 nach Kündigung die Beschäftigungsfirma gewechselt hat, um mit seinen Straftaten Schluß zu machen, der Endtermin der Tat festgestellt werden kann.
Die hiernach noch erforderliche Sachuntersuchung wird dem Tatrichter überlassen, da nicht dem Straffreiheitsgesetz wesenseigene, sondern eine zur Tat gehörige Frage zu klären ist. Die Strafzeit ist wesentlicher Bestandteil der Tat, d. h. des ganzen geschichtlichen Vorgangs, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (RGSt 69, 318; /320).
Infolgedessen müssen auch die getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei wird, wenn das Straffreiheitsgesetz 1954 außer Betracht bleibt, zur äußeren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Die Angeklagte hat die ab August 1953 von ███████ gestohlenen Waren angekauft, und zwar ihres Vorteils wegen, da sie als Drogistin diese nur für Apotheken bestimmten Artikel weder für sich selbst noch zur Weiterveräußerung an ihre Kunden anderweitig erhalten konnte (RGSt 58, 122).
Für das Wissen von der Vortat genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55, 204; 57, 205). Das Bewußtsein von der Möglichkeit des strafbaren Erwerbs und das Hinwegsetzen über ihn hat der Vorderrichter in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Auch sonst liegen Rechtsfehler nicht vor. Daß die Prüfung nach § 27b StGB nicht unterblieben ist, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus der Tatsache, daß bei dem Mitangeklagten ███ diese Bestimmung zur Anwendung gekommen ist.
Die Aufhebung des Urteils ist nicht auf den Vortäter gemäß § 357 StPO zu erstrecken, da dessen Verurteilung schon vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 rechtskräftig geworden ist, bis zur Rechtskraft also ein Verfolgungshindernis nicht bestanden hat (vgl. BGH 1 StR 19/50 vom 27.11.1951, NJW 1952, 274).
Der Senat hat zwar bisher die Auffassung vertreten, daß eine Milderung des Strafgesetzes, die während des Revisionsverfahrens eintritt und vom Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, im Rahmen des § 357 StPO auch Mitverurteilten zugute komme, die keine Revision eingelegt haben. Wenngleich eine Amnestie nach herrschender Ansicht sachlichrechtlich ein Erlöschen des staatlichen Strafanspruchs bewirkt (BGH 4 StR 99/50 vom 17.8.1951), so ist dies doch keine nach § 2 Abs. 2 StGB zu beurteilende Milderung des Strafgesetzes, sondern ein in Gesetzesform gekleideter Gnadenakt. Das Straffreiheitsgesetz regelt selbst näher, in welcher Weise der Gnadenerweis rechtskräftig Verurteilten einerseits und Tätern, gegen die ein Strafverfahren noch nicht durchgeführt ist, andererseits zu statten kommen soll. Die Voraussetzungen des § 357 StPO sind somit keinesfalls gegeben.
| Glanzmann | Maas | Wirtzfeld | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |