Keine Erstreckung nach § 357 StPO bei Wegfall der KRG-10-Ermächtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 19/50
- Datum
- 27.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt nach Erlass eines Urteils die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 weg, kann eine Verurteilung nach diesem Gesetz im Revisionsverfahren nicht aufrechterhalten werden, ohne dass es auf die materielle Richtigkeit der damaligen Anwendung ankommt.
Eine Schuldspruchänderung wegen nachträglichen Wegfalls der Gerichtsbarkeit/Ermächtigung stellt keine Aufhebung oder Berichtigung „wegen Gesetzesverletzung“ des Tatgerichts dar.
§ 357 StPO setzt für die Erstreckung einer zugunsten eines Angeklagten wirkenden Revisionsentscheidung auf Nichtrevidenten voraus, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben oder berichtigt werden muss; daran fehlt es bei rein nachträglicher Änderung der Zuständigkeits-/Ermächtigungslage.
Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache ist nach § 245 Abs. 3 StPO zulässig; wahrunterstellte Tatsachen unterliegen wie bewiesene Tatsachen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO.
Soweit eine Verfahrensrüge Vorgänge der gerichtlichen Beratung und Abstimmung angreift, ist sie wegen des Beratungsgeheimnisses revisionsrechtlich grundsätzlich nicht angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 33. Januar 1950
Leitsatz
1) StPO § 357 2) Kontrollratsgesetz 10
Keine Erstreckung auf Nichtrevidenten, wenn ein Urteil aufgehoben (oder berichtigt) wird, weil nach Erlass des angefochtenen Urteils die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes 10 weggefallen ist.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 33. Januar 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██ wegen gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, der Angeklagte ███ wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten wird aufgehoben.
Zur Festsetzung einer neuen Strafe gegen die Angeklagten ███████ ███ ████ und zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ███ ist wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, der Angeklagte ████ wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen verurteilt worden. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten kann ihre Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die durch VO Nr. 47 der britischen MilReg ausgesprochene Ermächtigung der in der britischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des Art. II 1 c KRG 10 inzwischen durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK 1138) zurückgenommen worden ist. Da den deutschen Gerichten insoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht, muss ausgesprochen werden, dass die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, ohne dass die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit Art. II KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet hat.
Der Ausspruch kann durch Änderung des Schuldspruchs geschehen.
Die Anordnung ist auf die beiden Beschwerdeführer zu beschränken und kann nicht auf diejenigen früheren Mitangeklagten erstreckt werden, die kein Rechtsmittel eingelegt haben und deren Verurteilung rechtskräftig geworden ist. Auch aus § 357 StPO kann nicht das Gegenteil hergeleitet werden. Danach ist zwar, wenn ein Urteil zugunsten eines Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben wird und das Urteil sich, soweit es aufgehoben wird, auf andere Angeklagte erstreckt, die keine Revision eingelegt haben, so zu erkennen, als ob diese gleichfalls Revision eingelegt hätten. Die Rechtsprechung hat auch angenommen, dass dieser Grundsatz nicht nur bei sachlich-rechtlichen Mängeln des Urteils gilt, sondern auch beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder beim Bestehen eines Verfahrenshindernisses (RGSt Bd. 68 S. 183; Bd. 71 S. 251).
In welchem Umfang dieser Auffassung zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben oder berichtigt werden muss. Als das angefochtene Urteil erging, war jedoch das Schwurgericht zur Anwendung des Art. II 1 KRG 10 auf Grund der MRVO Nr. 47 noch ermächtigt. Die Ermächtigung ist erst nachträglich weggefallen. Aus diesem Grunde ist der gegen die Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch zu ändern und nicht, als ob das erkennende Gericht das Gesetz verletzt hätte.
Auf die von den Beschwerdeführern mit der Revision erhobene Verfahrens- und Sachbeschwerde bleibt noch zu prüfen, ob dem Schwurgericht bei der Anwendung des deutschen Strafrechts und bei der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist nicht der Fall.
Zur Revision des Angeklagten ███
I. Verfahrensbeschwerde.
a) Als Verfahrensrügen macht die Revision geltend: Sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung den Beweisantrag gestellt, den schon vernommenen und bereits entlassenen Zeugen Gustav ███████ darüber als Zeugen zu vernehmen, dass er nach der Sitzung am 20. Januar 1950 auf dem Bahnhof zum Angeklagten ███ gesagt habe: "Ich war 1945 im Gemeinderat. Wärst du damals gleich zu uns gekommen und hättest dich entschuldigt, so wärest du heute billiger weggekommen."
Diesen Beweisantrag habe das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisende Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werde. Dabei habe sich jedoch das Schwurgericht nicht zur Beratung zurückgezogen, und nicht alle Mitglieder des Gerichts, insbesondere nicht alle Geschworenen, seien vom Vorsitzenden in ausreichender Weise über die vorgeschlagene Entscheidung unterrichtet worden und hätten dieser zugestimmt. Es habe also keine ordnungsgemäße Beratung und Abstimmung über den Antrag stattgefunden.
Zum Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens bezieht sich die Revision auf die Sitzungsniederschrift. Sie enthält jedoch den Vermerk, dass "nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und geheimer Beratung beschlossen und verkündet" worden sei, dass der Antrag aus den von der Revision angeführten Gründen abgelehnt werde. Damit entfällt die Beweisgrundlage für die Verfahrensrüge.
Abgesehen davon, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung über Anträge nicht notwendig aus dem Verhandlungssaal in ein besonderes Beratungszimmer zurückzuziehen braucht, sondern dass sich die Mitglieder des Gerichts über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer mit leiser Stimme oder durch Zeichen verständigen können (vgl. RGSt Bd. 22 S. 396; Bd. 30 S. 226/230; Bd. 42 S. 85; OGHSt Bd. 1 S. 195). Dass der Vorsitzende ohne jede Verständigung mit den übrigen Mitgliedern des Gerichts eine eigene Meinung als Gerichtsbeschluss ausgegeben habe, behauptet aber auch die Revision nicht. Indem sie nur geltend macht, die vom Vorsitzenden am weitesten entfernten Geschworenen seien nicht ausreichend verständigt worden und hätten der Auffassung des Vorsitzenden nicht zugestimmt, bemängelt sie nur die Art des Zustandekommens des Beschlusses und damit Vorgänge, auf die sich das Beratungsgeheimnis bezieht und die deshalb nicht zum Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden können.
Selbst wenn man im Übrigen mit der Revision davon ausgehen wollte, dass der Beschluss in fehlerhafter Weise zustande gekommen wäre, würde der Angeklagte im vorliegenden Falle durch diesen Mangel nicht beschwert sein, weil das Urteil auf diesem Fehler, selbst wenn er vorliegen sollte, nicht beruht. Denn die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache ist vom Schwurgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt worden. Der Angeklagte ist damit so gestellt worden, dass er auch im Falle der Vernehmung des Zeugen niemals hätte günstiger stehen können.
b) Allerdings versucht die Revision darzutun, dass der Angeklagte durch den Inhalt des Beschlusses in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei; jedoch zu Unrecht. Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, dass die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde, war dem Schwurgericht nach § 245 Abs. 3 StPO in der für das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung ausdrücklich gestattet. Das Gericht hat sich mit diesem Beschluss auch nicht in Widerspruch gesetzt; das Urteil geht vielmehr in den Gründen von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aus. Unerheblich ist, dass das Schwurgericht aus ihr nicht diejenigen Folgerungen gezogen hat, die die Verteidigung gezogen wissen möchte. Denn die zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellten Tatsachen unterliegen in gleicher Weise wie die voll bewiesenen gemäß § 261 StPO der freien Beweiswürdigung.
Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, wenn der Zeuge vernommen worden wäre, hätte sich möglicherweise Gelegenheit gegeben, ihm auch noch andere Fragen vorzulegen, und aus den Antworten auf diese weiteren Fragen hätte sich eine für den Angeklagten günstigere Lage ergeben können. Entscheidend für die Frage, ob § 245 Abs. 3 StPO verletzt ist, kann aber immer nur die Tatsachenbehauptung sein, die nach dem Beweisantrage zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, nicht aber ein Umstand, von dem die Revision nachträglich behauptet, dass der Zeuge auch über ihn hätte Auskunft geben können, der aber nicht zum Gegenstand des Beweisantrages gemacht worden ist.
Unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen ██████ "nicht eingehend genug befragt" habe. Die Urteilsgründe ergeben, dass ██████ über das Zustandekommen der "Aktion" und die dabei Verantwortlichen als Zeuge vernommen worden ist (S. 11 UA). Dass er, wie die Revision behauptet, in einem anderen Verfahren über dieselben Vorgänge teilweise anders ausgesagt haben soll, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht im vorliegenden Verfahren darzutun; denn daraus geht weder hervor, dass der Tatrichter pflichtwidrig einen Umstand unaufgeklärt gelassen habe, auf den es für die Entscheidung der Sache ankam, noch dass er bei ungeklärter Sachlage ein Beweismittel ungenutzt ließ, dessen Benutzung sich nach der ganzen Lage aufdrängte.
II. Sachrüge.
Auch bei der Anwendung des sachlichen deutschen Strafrechts zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.
Auf die Sachrüge ist die von der Revision zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgebrachte Behauptung zu behandeln, dass in den Urteilsgründen Widersprüche vorhanden seien. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen jedoch nicht. Die Darlegungen des Urteils, dass in den Händen des Angeklagten die Durchführung des Unternehmens gelegen habe und er darum als der in erster Linie verantwortliche Leiter angesehen werden müsse, sind ohne weiteres mit den weiteren Feststellungen vereinbar, dass an der Durchführung außer den Angehörigen des SA-Sturmbanns, der vom Angeklagten geführt wurde, noch ein Landjugendmeister (der Angeklagte ████) und ein Kommando von SS-Hilfspolizisten beteiligt waren und dass zwischen SA und SS schon damals starke Spannungen bestanden. Denn das Schwurgericht versteht, wie die Urteilsgründe klar ergeben, unter dem Ausdruck "Leitung" eine tatsächliche Stellung und Machtbefugnis, die sich für den Angeklagten daraus ergab, dass die bei der "Aktion" Mitwirkenden zum weitaus überwiegenden Teil von der SA gestellt wurden, dass diese sämtlich unter dem unmittelbaren Befehl des Angeklagten als SA-Führer standen und dass dieser auch im Vergleich zu anderen beteiligten Parteiführern der Ranghöchste war, dem sich auch die nicht der SA angehörenden Mitwirkenden nicht widersetzt haben würden, wenn er mit dem Gewicht seiner Stellung und seiner tatsächlichen Macht gegen ihre Ausschreitungen eingeschritten wäre. Der Ausdruck bedeutet also nicht, dass dem Angeklagten die mitwirkenden SS-Hilfspolizisten rechtlich und dienstlich unterstellt worden wären, und es ist deshalb ohne Bedeutung, ob eine solche Unterstellung im Hinblick auf das allgemeine Verhältnis von SA und SS als wahrscheinlich oder auch nur als möglich angesehen werden konnte.
III. Zur Revision des Angeklagten ████
Der Angeklagte ████ hat zur Begründung der Revision nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist diese dahin näher erläutert, er könne nicht für alle 23 Misshandlungsfälle verantwortlich gemacht werden, da er sich damals schon nachmittags gegen 16 Uhr vom Tatort entfernt habe, die Vernehmungen und Misshandlungen aber bis zum Abend angedauert hätten; die Feststellungen zur inneren Tatseite reichten auch nicht aus, die Verurteilung zu tragen; schließlich habe das Schwurgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass er in einem Falle selbst zugeschlagen habe, und damit in unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal als Schärfungsgrund verwendet. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe sich schon um 16 Uhr vom Tatort entfernt, steht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und ist darum unbeachtlich. Die Urteilsgründe enthalten (vgl. S. 39 UA) unmissverständlich die Feststellung, dass der Angeklagte ████ "mit Unterbrechungen von morgens bis abends an der Aktion beteiligt" war.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass auch der Angeklagte ████ durch sein Verhalten einen ursächlichen Tatbeitrag in allen vom Schwurgericht für erwiesen erachteten 23 Fällen der Misshandlung geleistet und dadurch den äußeren Tatbestand der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 342 Abs. 1, 223a, 73, 74 StGB) verwirklicht hat. Das bedarf keiner näheren Ausführungen im Fall ██████ (Fall 6 der Urteilsgründe), weil der Angeklagte in diesem Fall dem ██████ selbst einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wird aber auch in den übrigen Fällen, in denen er nicht selbst geschlagen hat, von den Darlegungen des Urteils getragen.
Denn danach beteiligte er sich in seiner Eigenschaft als örtlich zuständiger Landjägermeister von Anfang an dadurch an der ganzen Unternehmung, dass er in einigen Fällen (das Schwurgericht hält vier für erwiesen) die Betroffenen selbst festnahm und im Übrigen alle Festgenommenen über den Besitz von Waffen vernahm, wenn sich auch bei diesen Vernehmungen, vor allem soweit sie sich auf die frühere politische Betätigung und Gesinnung der Festgenommenen bezogen, neben dem Beschwerdeführer gelegentlich noch andere Personen beteiligten. Dabei wurden die Opfer zum Teil in seiner Gegenwart von anderen im Vernehmungszimmer anwesenden SA- oder SS-Angehörigen geschlagen; er wusste auch, dass das den ganzen Tag über in vielen Fällen außerhalb des Vernehmungszimmers geschah, weil er zum Teil die Schmerzensschreie hörte, im Übrigen die Spuren sah, wenn die Misshandelten im Vernehmungszimmer erschienen. Obwohl er seit 1920 im Polizeidienst stand und sich auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen als Polizeibeamter über die Pflicht im Klaren war, Festgenommene einwandfrei zu behandeln, machte er nicht den geringsten Versuch, die groben Ausschreitungen zu unterbinden, sondern schlug im Falle ██████ sogar selbst zu, als dieser auf seine Frage den Besitz verborgener Waffen verneinte, ließ es geschehen, dass ███████ auf den Ruf: "Bringt ihn raus und lehrt ihn sprechen!" hinausgeführt und im Vorraum weiter misshandelt wurde, und vernahm ihn dann weiter. Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch dieses Verhalten die bei den Misshandlungen sonst Mitwirkenden in ihrem Verhalten bestärkt und dadurch einen ursächlichen Tatbeitrag zu allen Misshandlungen geleistet hat, steht im Einklang mit der allgemeinen Erfahrung und enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.
IV.
Da nach Abschnitt I der Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, geändert werden muss, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muss jetzt den allein noch angewandten deutschrechtlichen Vorschriften entnommen werden. Weil bei Anwendung des deutschen Strafrechts keine rechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern je 23 selbständige Handlungen vorliegen, müssen auch ebenso viele Einzelstrafen festgesetzt werden. Aus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. Dafür ist nach den §§ 74, 83 GVG, Art. 8 Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 nunmehr die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuweisen.
Richter Tr. Peetz Mantel Geier Dr. Glanzmann