Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Doppelehe verworfen – Amnestieanwendung und Tatsachenwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 415/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Doppelehe und Verletzung der Unterhaltspflicht ein und rügte insbesondere die Nichtanwendung des hessischen Straffreiheitsgesetzes (19.6.1947). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er hält die Beschränkung der Revision auf die Amnestiefrage für unwirksam und bestätigt, dass das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe die Nachkriegsverwirrung bewusst ausgenutzt, sodass Amnestie entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision allein auf die Nachprüfung der Amnestiefrage ist unwirksam, wenn dadurch notwendigerweise auch der Schuldspruch angegriffen wird.

2

Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes wegen „allgemeiner Verwirrung des Zusammenbruchs" setzt voraus, dass diese Verwirrung ursächlich die sittlichen Hemmungen des Täters beseitigt oder wesentlich gemindert hat.

3

Die Beurteilung, ob eine Tat aus Not, unter Druck oder infolge allgemeiner Verwirrung begangen wurde, ist spätestens anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

4

Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters, wonach der Täter die Verwirrung bewusst zur Verwirklichung seines Ziels ausgenutzt hat, sind auf Rechtsfehler zu überprüfen, dürfen aber nicht durch revisionsrechtliche Angriffe auf die reine Beweiswürdigung ersetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 18. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred ██ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen Doppelehe

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Eingehung einer Doppelehe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht erhoben. Zur Begründung der Sachbeschwerde wird lediglich die Nichtanwendung des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 19. Juni 1947 (GVBl. S. 36) gerügt.

Die Begründungsschrift lässt nicht klar erkennen, ob sich diese Rüge auch auf die Verurteilung nach § 170b StGB beziehen soll. Ihre Ausführungen befassen sich ausschließlich mit dem Verbrechen der Doppelehe. Aus diesem Grunde und weil sich das Vergehen nach § 170b StGB weit über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinaus erstreckt, so dass dessen Anwendung schlechthin ausgeschlossen ist, muss die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Verbrechens der Doppelehe angenommen werden.

Dagegen ist eine weitere Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung der Amnestiefrage unwirksam. Indem der Angeklagte unter Berufung auf Straffreiheit die Einstellung begehrt, greift er nicht nur den Strafausspruch, sondern notwendigerweise auch den Schuldspruch an, weil in einem solchen Falle weder die Feststellungen des Richters zur Schuldfrage noch diejenigen zur Straffrage in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 190, der sich der Bundesgerichtshof durch das Urteil 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 in NJW 1951, 810 für die Bundesamnestie vom 31. Dezember 1949 angeschlossen hat; für die hessische Amnestie vom 19. Juni 1947 gelten diese gleichen Erwägungen).

Da somit auch der Schuldspruch wegen Eingehung einer Doppelehe der Nachprüfung unterliegt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. §§ 121, 135 GVG).

2.) Dieser Schuldspruch und die Erwägungen, die zu einer Einzelstrafe von sieben Monaten Gefängnis geführt haben, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das hessische Amnestiegesetz mit Recht nicht angewendet worden, das Straffreiheit für solche Taten gewährt, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 18. Dezember 1946 aus Not oder unter dem Druck der Kriegsumstände oder infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs begangen sind, wenn auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen wäre. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des Gesetzes mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte die Tat nicht infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs, sondern unter bewusster Ausnutzung dieser Verwirrung begangen habe.

Die Revision greift mit ihren Einwendungen gegen diese Würdigung zum Teil in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an, ist im Übrigen der Meinung, dass die formelhafte Begründung der Strafkammer zu einer unberechtigten Ablehnung der Straffreiheit für alle Bigamiefälle der Nachkriegszeit führe. Davon kann keine Rede sein.

Die Strafkammer hat keineswegs angenommen, dass das hessische Amnestiegesetz auf Verbrechen nach § 171 StGB grundsätzlich keine Anwendung finden könne, sondern hat die Einzelumstände des Falles sorgfältig erwogen, die nach ihrer Ansicht den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagte nicht das Opfer der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs geworden ist, sondern die damaligen Verhältnisse dazu benutzt hat, um zu seinem Ziel zu kommen. Er hat sich schon 1943 mit der zweiten Frau verlobt und ihr verschwiegen, dass er verheiratet war. Bei seiner polizeilichen Anmeldung in Frankfurt/Main am 4. Juni 1945 bezeichnete er sich sofort als ledig. Die zweite Ehe hat er bereits am 26. Juni 1945 geschlossen. Wie vom Landgericht ausdrücklich festgestellt ist, war er schon vorher zu der Ansicht gelangt, dass er mit seiner ersten Frau niemals zu einem harmonischen Eheleben gelangen könne, dass dieses aber sehr wohl bei der zweiten Frau der Fall sein werde.

Die Strafkammer ist also davon ausgegangen, dass die Frage der Straffreiheit nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann, während die Ansicht der Revision eine allgemeine Ausweitung der Straffreiheit in dem Sinne zur Folge hätte, dass jede „in“ der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs begangene Tat straflos bliebe. Das ist aber ersichtlich nicht der Sinn des Gesetzes, das schon mit den beiden ersten Straffreiheitsgründen (Not und Druck der Kriegsumstände) zu erkennen gibt, dass nur bestimmte allgemein schuldmindernde Umstände zur Straffreiheit führen sollen. Für die Auslegung im dritten Falle (Tatausführung infolge der allgemeinen Verwirrung des Zusammenbruchs) ist dieser Gesichtspunkt ebenfalls entscheidend. Die allgemeine Verwirrung muss also für die Tat in dem Sinne ursächlich gewesen sein, dass sie auch beim Täter die sittlichen Hemmungen beseitigt oder wesentlich gemindert hat. Gerade das aber hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint, indem sie feststellt, dass der Angeklagte die Verwirrung des Zusammenbruchs für sein verbrecherisches Ziel ausgenutzt hat. An dieser tatsächlichen Erwägung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision scheitern.

ScharpenseelKoenigerMaass
KraussBaldus
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