Revision wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung aufgehoben; Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 416/55
- Datum
- 25.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die die Nichtanwendung einer strafreduzierenden Norm rügt, verpflichtet das Revisionsgericht zur Überprüfung der sachlichen Rechtsanwendung insoweit, als der Angeklagte verurteilt wurde.
Der objektive Tatbestand des §§ 263 ff. StGB ist erfüllt, wenn eine Täuschung über Vermögensverhältnisse eine Vermögensverfügung herbeiführt und der Gläubiger dadurch einen nur zweifelhaften Rückzahlungsanspruch erwirbt.
Zur inneren Tatseite des Betrugs genügt bedingter Vorsatz; aus der Übernahme der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit kann sich die erforderliche Vorsatzrichtung ergeben, wenn der Täter die Gefährdung der Forderung in seinem Willen aufgenommen hat.
Das bloße hartnäckige Leugnen einer Straftat darf nicht ohne ausdrückliche Feststellungen über Persönlichkeit oder Gefährdung künftiger Rechtsbrüche als strafschärfend gewertet werden, da andernfalls eine unzulässige Prozessstrafe vorliegen kann.
§ 3 StFG 1954 ist unanwendbar, wenn die nach § 11 Abs. 2 StFG maßgebliche Gesamtstrafe mehr als ein Jahr Gefängnis beträgt; für eine Anwendung des § 5 StFG bedarf es des Nachweises einer unverschuldeten Notlage.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. August 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ als DC, geboren am ████ 1916 in ████, wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ██ █████████ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen genossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 3 StFG 1954 sowie ferner die Strafzumessung gerügt. Ob durch die Revisionsbegründung weitere sachlich-rechtliche Mängel des Urteils gerügt sind, kann dahingestellt bleiben; schon die Rüge der Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes zwingt das Revisionsgericht zur Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung hinsichtlich des ganzen Urteils insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist (RGSt 54, 8; BGH 4 StR 99/50 vom 1. August 1951; 1 StR 544/52 vom 10. April 1953).
Der Schuldspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit er wegen genossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist.
Auch der Schuldspruch wegen Betrugs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Der äußere Tatbestand des § 263 StGB ist von der Strafkammer ausreichend festgestellt.
Als Täuschungshandlung hat das Landgericht die Vorspiegelung des Angeklagten angesehen, er könne das gewünschte Darlehen von 8.000 DM ohne Schwierigkeiten termingerecht zurückzahlen, weil er zusammen mit dem Verdienst seiner Ehefrau ein monatliches Einkommen von etwa 900 DM habe, während der Angeklagte in Wirklichkeit so stark verschuldet war, dass seine Zahlungsfähigkeit zweifelhaft war. Seine Angaben über seine Einkommensverhältnisse mussten daher den falschen Eindruck seiner Zahlungsfähigkeit erwecken.
Damit ist eine Täuschungshandlung eindeutig festgestellt, ohne dass es eines Eingehens auf den weiteren vom Landgericht herangezogenen Umstand bedurfte, dass der Angeklagte █████ seine Verschuldung verschwiegen hat.
Dass der Darlehensgeber ███ durch die Täuschung in einen Irrtum versetzt wurde und auf Grund dieses Irrtums das Darlehen gewährte, hat die Strafkammer ebenfalls dargelegt.
Diese Vermögensverfügung hat auch zu einer Vermögensschädigung des █████ geführt. Zu Unrecht sieht das Landgericht diese Vermögensschädigung erst darin, dass der Darlehensgeber ███ dadurch endgültig geschädigt wurde, dass der Angeklagte später nicht in der Lage war, das Darlehen zurückzuzahlen. Schon mit Hingabe des Darlehens ist vielmehr eine Vermögensschädigung des ███ eingetreten, da er an Stelle der Darlehenssumme nur einen recht fragwürdigen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten erworben hat.
2. Auch zur inneren Tatseite des Betrugs können dem Urteil ausreichende Feststellungen entnommen werden.
Insoweit erfordert der Tatbestand des § 263 StGB wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln und die Absicht des Täters, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten ist zwar für den vom Landgericht herangezogenen endgültigen Ausfall des Darlehensgebers ███ mit seiner Forderung nicht eindeutig festgestellt. Das Urteil legt insoweit nur dar, der Angeklagte habe die Möglichkeit seines Ausfalls in sein Bewusstsein aufgenommen, er habe jedenfalls mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt. Damit ist aber – jedenfalls ausdrücklich – nur bewusste Fahrlässigkeit, aber kein bedingter Vorsatz festgestellt, da nicht dargelegt ist, dass der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe diese Möglichkeit für den Fall des Eintritts auch innerlich gebilligt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die fehlende ausdrückliche Feststellung aus dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann.
Wie oben dargelegt, trägt die Annahme eines Vermögensschadens aber die Feststellung, dass die Rückzahlung der Darlehensforderung gefährdet war. Dass der Angeklagte diese Gefährdung der Darlehensforderung in seinen Willen aufgenommen und daher vorsätzlich den Tatbestand des Betrugs erfüllt hat, kann den Urteilsfeststellungen eindeutig entnommen werden. Da auch die betrügerische Absicht des Angeklagten vom Landgericht festgestellt worden ist, begegnet seine Verurteilung wegen Betrugs keinen rechtlichen Bedenken.
Der Schuldspruch lässt daher insgesamt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Mit Recht rügt dagegen die Revision, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers den Umstand verwertet hat, dass er „seine Taten teilweise bis zuletzt hartnäckig geleugnet und wenig Einsicht gezeigt“ habe. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf der Umstand, dass der Angeklagte „hartnäckig geleugnet“ habe, für sich allein nicht als straferschwerend angesehen werden, da dies auf eine unzulässige Prozessstrafe hinauslaufen würde. Seine Verwertung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn nach seiner Persönlichkeit und der Tat ein sicherer Schluss auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche gezogen werden kann. Hierzu hätten ausdrückliche Feststellungen getroffen werden müssen (vgl. BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH 5 StR 660/54 vom 14. Dezember 1954; BGH MDR 1955, 305). Da nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch durch diesen Rechtsfehler beeinflusst sein kann, muss er mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Keinen Erfolg kann dagegen die Rüge der Revision haben, die Strafkammer habe zu Unrecht § 3 StFG 1954 nicht angewendet. Da sämtliche Straftaten vor dem Stichtag des § 3 StFG 1954 begangen sind, hätte es überhaupt keiner Stellungnahme des Landgerichts zur Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 bedurft, da diese Bestimmung schon deshalb unanwendbar ist, weil die verhängte Gesamtstrafe, die gemäß § 11 Abs. 2 StFG 1954 entscheidend ist, höher als ein Jahr Gefängnis ist.
Im Übrigen hat die Strafkammer aber auch die Anwendung des § 5 StFG mit zutreffender Begründung abgelehnt, weil der Angeklagte sich nicht in einer unverschuldeten Notlage befunden hat, sondern durch den Bau eines Siedlungshauses und einer Gastwirtschaft in Verschuldung geraten ist. Wenn er, wie das Landgericht festgestellt hat, die abgeurteilten Straftaten zur Beseitigung dieser Verschuldung begangen hat, liegen die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 nicht vor.
| Glanzmann | Busch | Maas | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |