Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bei politischer gefährlicher Körperverletzung – Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 544/52
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Verurteilung wegen einer schweren Misshandlung; der BGH hebt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf und stellt das Verfahren insoweit ein. Der Senat entscheidet, dass das Straffreiheitsgesetz (§ 9) auf die als politisch eingestufte Tat anzuwenden ist. § 9 Abs. 3 StFrG schließe nur aus Grausamkeit verübte Verbrechen, nicht hingegen politische Vergehen, aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Abs. 3 StFrG bezieht sich nur auf Verbrechen, die auf politischer Grundlage begangen und aus Grausamkeit verübt sind; für aus Grausamkeit verübte politische Vergehen enthält § 9 Abs. 3 keine Ausnahme.

2

Ist eine Tat nach den Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes als auf politischer Grundlage begangen zu qualifizieren, ist das Straffreiheitsgesetz anzuwenden und das Verfahren insoweit einzustellen.

3

Die gleichzeitige Verurteilung wegen eines anderen Verbrechens und eine dadurch gebildete Gesamtstrafe, die die Höchstgrenze des § 2 Abs. 1 StFrG übersteigt, hindert nicht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf eine für sich politische Tat.

4

Bei lediglich unrichtiger Gesetzesanwendung bei zutreffend festgestelltem Tatbestand kann das Revisionsgericht das Verfahren in dem beanstandeten Umfang selbst einstellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bayreuth, 26. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Korbmacher Franz S ████ ███ aus ██, Gde. ██, geboren am ███ ██ ███ in ████████, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bayreuth vom 26. Juni 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte ████████ wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Falle eingestellt. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen erfolgreicher Anstiftung zum Totschlag in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden. Beide Taten hat er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im letzten Drittel des Monats Mai 1945 bzw. im Juli oder August 1945 in ████████ ████████████████ begangen. Die gefährliche Körperverletzung hat das Schwurgericht in einer schweren Misshandlung des damals über 70 Jahre alten Alois ███ █████████ gesehen. Hinsichtlich dieser Tat hat es angenommen, dass sie nicht verjährt sei und dass sie auf politischer Grundlage im Sinne des § 9 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beruhe; dennoch hat es die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes abgelehnt, da der Angeklagte grausam gehandelt habe und deshalb Straffreiheit nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes ausgeschlossen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Verurteilung wegen der Misshandlung des Alois ███ und rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Diese Rüge, die zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts betrifft, nötigt das Revisionsgericht zu einer Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung in vollem Umfange (RGSt 50, 386, 388; 53, 40 ff.; 54, 83; BGH, Urt. vom 17. August 1951 – 4 StR 99/50). Keinem Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für die im Ausland begangene Tat gemäß § 3 StGB von einem deutschen Gericht abgeurteilt werden kann (BGH NJW 53, 545; BVerfG, NJW 52, 777). Unbedenklich ist auch die Feststellung, dass die – rechtlich zutreffend als gefährliche Körperverletzung (§§ 223a, 223 StGB) – gewürdigte Tat noch nicht verjährt ist.

Die Rüge der Verletzung des § 9 StFrG greift durch. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 3 aaO bezieht sich nur auf Verbrechen, die auf politischer Grundlage beruhen und aus Grausamkeit verübt worden sind. Eine Ausnahmebestimmung für aus Grausamkeit verübte politische Vergehen besteht nicht. Es hätte also, da keine Bedenken gegen die Feststellung bestehen, dass es sich um eine auf politischer Grundlage begangene Straftat handelt, wegen der gefährlichen Körperverletzung das Straffreiheitsgesetz anwenden und das Verfahren einstellen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichzeitig wegen eines anderen Verbrechens verurteilt worden ist und eine für beide Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Höchstgrenze des § 2 Abs. 1 StFrG übersteigen würde (BGH, Urt. vom 13. Dezember 1951 – 3 StR 841/51).

Da es sich lediglich um unrichtige Gesetzesanwendung auf den zutreffend festgestellten Tatbestand handelt, konnte das Revisionsgericht das Verfahren in dem angefochtenen Umfang selbst einstellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

JaguschDr. PeetzDr. Heimann-Trosien
GlanzmannDr. Schalscha

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