Treffer
BGH Urteil

BGH: Einstellung nach § 9 StrFG bei § 271 StGB; Strafausspruch wegen § 27b StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 841/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung/ schweren Landfriedensbruchs, mittelbarer Falschbeurkundung und Betrugs ein. Der BGH stellte das Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung nach § 9 StrFG ein. Hinsichtlich des Betrugs hielt er den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch (und die Gesamtstrafe) auf, weil das Tatgericht die Möglichkeit einer Geldstrafe nach § 27b StGB bei einer unter drei Monaten liegenden Freiheitsstrafe nicht erkennbar geprüft hatte. Im Übrigen (insbesondere Brandstiftung/Landfriedensbruch) wurde die Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht durchgeführte neue Hauptverhandlung ist nicht an die tatsächlichen Feststellungen des aufgehobenen Urteils gebunden.

2

Die Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO erfasst nur die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, nicht aber die erneute tatrichterliche Beweiswürdigung.

3

§ 9 StrFG kann auf nach dem 8. Mai 1945 begangene Handlungen anwendbar sein, die politischer Art sind und auf den besonderen politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit beruhen; § 10 StrFG schließt die Anwendung des § 9 StrFG auf solche Taten nicht aus.

4

Bei politischen Straftaten im Sinne des § 9 StrFG ist die Straffreiheit unabhängig von Art und Höhe der Strafe zu gewähren; die Tat ist insoweit gesondert von anderen Delikten zu behandeln.

5

Erkennt das Tatgericht eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten, muss es prüfen, ob nach § 27b StGB der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann; fehlt eine erkennbare Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchhalter Tobias ██, geboren am 23. Oktober ████ in ██, wohnhaft in █████ ██ ███ ███, wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Ballaus, Bundesrichter Sarstedt, als beisitzende Richter,

█████ █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████████████████ ███ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Juni 1951 wird das Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, b) im Strafausspruch, c) im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird, soweit hierüber nicht bereits bei der Einstellung des Verfahrens erkannt ist.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. April 1950 wegen fortgesetzter Nötigung, wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zu schwerer Brandstiftung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten ist diese Entscheidung mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urteil des Strafsenats des Oberlandesgerichts für Hessen in Frankfurt/Main vom 29. November 1950 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung (§§ 306 Ziff. 1, 49 StGB) in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 und 2 StGB), ferner wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die von 26. August 1949 bis zum 26. August 1950 verbüßte Untersuchungshaft angerechnet wurde. Dabei sind als Einzelstrafen festgesetzt worden: Für die Beihilfe zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch ein Jahr Gefängnis, für die mittelbare Falschbeurkundung vier Monate Gefängnis und für den Betrug ein Monat Gefängnis.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nur in dem erkannten Umfang von Erfolg.

1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch angeht, hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen der §§ 306 Ziff. 1, 49 StGB und § 125 Abs. 1 und 2 StGB als erfüllt angesehen. Seine Annahme, der Angeklagte habe psychisch und physisch seinem ███████████████████, dem damaligen SS-Sturmbannführer ██, sowie den SS-Angehörigen in ███ am Morgen des 10. ████████ 1938 bei der Inbrandsetzung der Synagoge wissentlich Hilfe geleistet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat von dem Angeklagten dem ████ gewährte Unterstützung zunächst in der Erstattung des ████████ gesehen; weiterhin in der durch Ortskenntnis besonders wirksamen Assistenz bei Besprechungen mit den SS-Leuten in ███, in der führenden aktiven Beteiligung an der Verwirklichung sowie darin, dass er seine Wohnung dem ████ ███ █████████████████ zur Verfügung stellte. Damit ist ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten festgestellt, das auf eine Unterstützung insbesondere der beabsichtigten Ausschreitungen und Brandsetzung der Synagoge abzielte.

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision bewegen sich fast ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Soweit die Revision geltend macht, dass von einer Förderung der Brandstiftung an der Synagoge durch eine Bewachung des Kraftwagens des Sturmbannführers ██ nicht die Rede sein könne, sind ihre Ausführungen ████████████, weil die Feststellung nicht enthält, dass der Angeklagte bei einem Vorgesetzten letzte Hemmungen und Bedenken beiseite räumen musste. Hiervon ist im Urteil nicht die Rede. Es heißt nur, die Haltung des Angeklagten habe auf die SS-Leute einen tiefen Einfluss ausgeübt. Dass der ███████████ an der Inbrandsetzung der Synagoge unmittelbar beteiligt war, hat das Landgericht nicht angenommen, so dass auch die hierzu gemachten Darlegungen der Revision keiner Berücksichtigung bedürfen.

2. Ebensowenig wird die Auffassung des Landgerichts, der Tatbestand des § 125 Abs. 1 und 2 StGB sei gegeben, von den Feststellungen des Urteils nicht getragen. Danach hat der Angeklagte an der öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen beging, teilgenommen in dem Bewusstsein, Teil dieser gewalttätigen Menge zu sein und sie durch seinen Anschluss zu verstärken, und hat selbst die Einrichtungen und Waren in den Geschäften zerstört.

Die Meinung der Revision, entgegen dem in den früheren Urteilen des Landgerichts vom April 1950 als erwiesen erachteten Sachverhalt könnten diese Taten nicht festgestellt werden, ist abwegig. Von einem rechtskräftig festgestellten Tatbestand kann nicht die Rede sein, da die damalige Entscheidung des Landgerichts mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden ist. Das Landgericht war infolgedessen in der neuen Hauptverhandlung an die Feststellungen seines ersten Urteils in keiner Weise gebunden. Auch lag in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an das Urteil des Oberlandesgerichts nicht vor. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, allein Feststellungen in der Richtung zu treffen, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten bei der Zerstörung der Geschäfte ███ ██ ███ einer fortgesetzten Nötigung im Sinne des § 240 StGB gegenüber den Geschäftsinhabern und deren Familien schuldig gemacht habe oder nicht. Die vom Oberlandesgericht vermissten Feststellungen wären nur erforderlich gewesen, wenn das Landgericht erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 StGB gekommen wäre. Das ist aber nicht der Fall.

Eine Bindung des Tatrichters an die Entscheidung des Revisionsgerichts besteht im Rahmen des § 358 Abs. 1 StPO nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist. Was die Revision sonst vorträgt, beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese können daher keine Berücksichtigung finden.

3. Dagegen hat das Landgericht mit Recht eine Einstellung des Verfahrens auf Grund der §§ 4 und 10 StrFG abgelehnt. Die Vorschrift des § 4 StrFG kann nicht Platz greifen, da die aus den verschiedenen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die in § 2 Abs. 1 StrFG vorgesehene Dauer von sechs Monaten übersteigt. Die Bestimmung des § 10 StrFG kommt nicht in Betracht, weil sie sich nur auf politische Straftaten bezieht, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entdeckt waren (vgl. Brandstetter, Kommentar zum Straffreiheitsgesetz, Anm. 5 zu § 10). Das Landgericht hat indessen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes einer Prüfung nur insoweit unterzogen, als der Angeklagte des Betruges schuldig befunden ist, nicht aber insbesondere der mittelbaren Falschbeurkundung.

Ob das Landgericht eine diesbezügliche Prüfung des § 9 StrFG halb unterlassen hat, weil es der Auffassung war, die Vorschrift des § 9 StrFG könne bei strafbaren Handlungen, die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden seien, nicht Platz greifen, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Eine derartige Annahme wäre jedenfalls rechtsirrig. Dass § 10 StrFG eine ausschließliche Regelung für Taten nicht enthält und auch nicht enthalten kann, ergibt sich schon daraus, dass die rechtskräftig erledigten oder bereits schwebenden Fälle von ihm nicht betroffen werden. Seine Stellung und sein Wortlaut lassen hinreichend deutlich erkennen, dass durch diese Vorschrift den Personen, die ohne entdeckt zu sein, wegen ihrer früheren Verbindung mit dem Nationalsozialismus unter falschem Namen oder ohne ordnungsmäßige Meldung sich im Bundesgebiet aufhielten, eine über die allgemeinen Voraussetzungen der Amnestie hinausgehende, allerdings an gewisse besondere Bedingungen geknüpfte zusätzliche Möglichkeit eingeräumt werden sollte, in den Genuss der Straffreiheit zu kommen. Damit wurde also die Anwendbarkeit der übrigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9 auf solche strafbaren Handlungen, wie § 10 sie erwähnt, nicht ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 9 StrFG sind aber gegeben, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wird.

Nach den Feststellungen des Urteils liegt das Vorgehen des Angeklagten, soweit es den Tatbestand des § 271 StGB erfüllt, zeitlich nach dem 8. Mai 1945 und ist auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen. Insoweit ist eine Handlung politischer Art anzusehen. Denn das Handeln des Angeklagten war durch seine frühere Zugehörigkeit zur damaligen politischen Institution bedingt und sollte ihm drohenden Nachteilen entgehen helfen. Er hat sich auf seine unrichtigen Angaben beruhende Beurkundung der falschen Personalien bewirkt, die die Grundlage seines Aufenthalts im Bundesgebiet bildete.

Infolgedessen muss das Verfahren, soweit es auf die Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung gerichtet war, gemäß § 9 StrFG eingestellt werden. Dem steht auch die Vorschrift des § 2 Abs. 4 StrFG nicht entgegen. Danach tritt zwar bei dem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Straftaten Straferlass nur ein, wenn die Gesamtstrafe die in § 2 Abs. 1 StrFG genannte Grenze von sechs Monaten nicht übersteigt. Indessen wird in § 2 StrFG für sogenannte politische Straftaten der Erlass der Strafe ohne Rücksicht auf ihre Art und Höhe gewährt. Die Bestimmung gibt also für die in ihr geregelten strafbaren Handlungen eine von den allgemeinen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes abweichende und selbständige Regelung, so dass die vom Angeklagten begangene mittelbare Falschbeurkundung im Rahmen des § 9 StrFG gesondert und unabhängig von den übrigen Straftaten zu betrachten und zu behandeln ist.

Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges erhobenen Einwendungen der Revision greifen dagegen nicht durch. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite vom Landgericht mit Recht bejaht. Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 3 Abs. 1 StrFG kann hier nicht in Betracht kommen. Zwar mag die Bewerbung des Angeklagten beim Arbeitsamt durch die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre veranlasst sein. Indessen entbehrt sie, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, des politischen Charakters. Ihre Grundlage ist wirtschaftlicher und nicht politischer Art.

Gegen die Strafzumessung und die Höhe der erkannten Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis sind an sich Bedenken nicht zu erheben. Nur lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht sich der Möglichkeit einer Anwendung des § 27b StGB bewusst gewesen ist und geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte. Da hierfür die verwirkte Einzelstrafe maßgebend ist und diese weniger als drei Monate beträgt, war eine dahingehende Prüfung erforderlich. Im Hinblick darauf, dass das Urteil insoweit jeden Hinweis vermissen lässt, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Vorschrift des § 27b StGB vom Landgericht nicht beachtet worden ist. Diese Unterlassung kann dem Angeklagten zum Nachteil gereicht haben. Deshalb war die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erforderlich. Dadurch werden jedoch die getroffenen Feststellungen, der Schuldspruch und die Höhe der verwirkten Gefängnisstrafe nicht berührt. Das Landgericht ist daher bei der neuen Strafzumessung an die erkannte Einzelgefängnisstrafe gebunden und hat nur noch zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.

Sollte es dabei zur Bejahung dieser Frage gelangen, so wird die Einstellung des Verfahrens wegen Betruges auf Grund des § 3 Abs. 1 StrFG in Betracht kommen, da die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Geldstrafe und der wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch rechtskräftig erkannten Strafe von einem Jahr Gefängnis nicht möglich ist. In diesem Falle wären die Voraussetzungen des § 5 StrFG für diese Straftat gesondert zu betrachten.

Insoweit muss das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

KraussScharpenseelSarstedt
Dr. KoenigerDr. Ballaus