Irrtum über Tatbestandsmerkmal: §59 StGB vor §395 RAbgO – Zurückverweisung an OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 767/52
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Irrtum des Täters über das Vorliegen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ist als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB zu behandeln und nicht nach § 395 RAbgO zu beurteilen.
Zur strafbaren Verkürzung von Monopoleinnahmen (§§ 119, 122 i.V.m. § 121 Nr. 3 BMG) gehört das Bewusstsein, dass das eigene Verhalten zur Verkürzung beigetragen hat; fehlt dieses Wissen, fehlt ein tatbestandsmäßiger Vorsatz bzw. relevanter Kenntnisstand.
Monopolhehlerei (§ 124 BMG) setzt voraus, dass der Täter hinsichtlich der Branntweinerzeugnisse in Kenntnis oder in Ausbeutung der Hinterziehung handelt; ein diesbezüglicher Irrtum fällt unter § 59 StGB.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 35 Abs. 2 der Verordnung vom 17.11.1947 sind nur gegeben, wenn die vorgelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind; fehlt diese, ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zu entscheiden.
Für Urteile, die vor dem 1. Oktober 1950 ergangen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, so dass in solchen Fällen das Oberlandesgericht zuständig sein kann.
Rubrum
1 StR 767/52
In der Strafsache gegen den █████████████ █████ █, dort geboren am ███ ████████, Josef ███████ aus ███████, dort geboren,
wegen Vergehens gegen das Branntweinmonopolgesetz wg. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt, und zwar nach § 35 Abs. 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VBl. BZ S. 149). Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfen im Sinne dieser Vorschrift zwei Rechtsfragen der grundsätzlichen Entscheidung.
Nach Art. 8 III Nr. 110 des Rechtseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 ist das Verfahren auf den Bundesgerichtshof übergegangen.
Die Voraussetzungen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind jedoch nicht gegeben.
I. 1. Die erste Rechtsfrage betrifft die Auslegung des § 395 RAbgO.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat ein gewisser Fredo ██████ den Beständen der Monopolvertriebsstelle einer Firma ███████ in ██████, bei der er beschäftigt war, nach und nach rund 320 Liter Sprit entnommen und dafür den Vorzugspreis von 12,50 RM je Liter (vgl. § 92 BMG) in die Kasse gelegt, obwohl er auf diesen Vorzugspreis keinen Anspruch hatte. Der gewohnliche Verkaufspreis betrug damals 110 RM. Der Angeklagte ███████ hat den Sprit jeweils mit seinem Dreiradlieferwagen bei der Firma ████ abgeholt und in die Wohnung █████ gebracht.
Das Landgericht hat das Verhalten Ws als Monopolhinterziehung nach den §§ 119, 120 Nr. 1, 121 Nr. 3 BMG beurteilt. Es geht ferner davon aus, dass die Beteiligung des Angeklagten ████████ dem äußeren Hergang nach als Mittäterschaft oder Vorteilsbeihilfe zu dieser Straftat zu würdigen sei, verneint jedoch bei ihm den inneren Tatbestand, weil er nicht gewusst habe, dass W der Monopolverwaltung einen höheren Preis schuldete und vorenthielt.
Dieser Irrtum des Angeklagten ist nicht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht annehmen, nach § 395 RAbgO zu beurteilen. Nach § 119 in Verbindung mit § 122 BMG ist unter näher bestimmten Voraussetzungen strafbar, wer Monopoleinnahmen verkürzt; Monopoleinnahmen sind nach § 121 Nr. 3 BMG u. a. dann verkürzt, wenn das Verhalten des Täters dazu geführt hat, dass die Monopolbehörde zu Unrecht einen ermäBigten Kaufpreis oder eine andere Monopolvergünstigung gewährt oder belassen hat. Hat der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, nicht gewusst, dass sein Verhalten zur Verkürzung von Monopoleinnahmen beigetragen hat, so hat er ein zum Tatbestand des Strafgesetzes gehöriges Tatumstand nicht erkannt. Dieser Fall ist im § 59 StGB geregelt; § 395 RAbgO ist auf ihn nicht anwendbar. Dies hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzliche in einem Urteil vom 13. November 1953 (BGHSt 5, 90) entschieden. Der jetzt beschließende Senat tritt dieser Entscheidung bei; er hat schon früher dieselbe Rechtsauffassung vertreten (1 StR 525/52 vom 27.1. 1953).
b) W hat aus dem Sprit Trinkbranntwein hergestellt und davon 40 Flaschen dem Angeklagten B █████████████ als Vergütung überlassen. Mindestens weitere 120 Flaschen (oder die ihnen entsprechende Menge) hat ██████ den Angeklagten ███████ verkauft und ihm übergeben. Dieses Verhalten der beiden Angeklagten ist dem äußeren Sachverhalt nach als Monopolhehlerei nach § 124 BMG beurteilt worden. Nach dieser Vorschrift ist u. a. strafbar, wer seines Vorteils wegen Branntwein oder Branntweinerzeugnisse ankauft oder an sich bringt, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen hinterzogen worden sind. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hat keiner der Angeklagten gewusst, dass ███ ████████████████ hinterzogen hatte. Auch dieser Irrtum bezieht sich auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; er fällt daher unter § 59 StGB, nicht aber, wie die beiden Vordergerichte angenommen haben, unter § 395 RAbgO.
2. Die andere Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, geht dahin, ob Monopolhehlerei zu den Steuervergehen zu rechnen ist, für welche nach § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 Straffreiheit gewährt wird.
Auf diese Rechtsfrage kommt es indessen nicht an, weil die Angeklagten nach den Feststellungen des Tatrichters und nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Monopolhehlerei bestraft werden können. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Frage in bejahendem Sinn schon entschieden (BGHSt 1, 743 = 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 = NJW 1951, 810¹); an dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten.
II. Hiernach erfordert der vorliegende Fall keine grundsätzliche Entscheidung der beiden Rechtsfragen, die das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreitet hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 35 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1947 sind somit nicht erfüllt. Welches Gericht über die Revisionen zu entscheiden hat, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Vorschriften. Nach diesen ist, da das angefochtene Urteil vor dem 1. Oktober 1950 ergangen ist, das Oberlandesgericht zuständig (BGH 4 StR 8/50 vom 17. Oktober 1950 = NJW 1950, 877²). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ergibt sich anders als in dem in NJW 1951, 810¹ abgedruckten Fall auch nicht aus einer sinngemäßen Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG; denn das Oberlandesgericht hat die Sache dem Obersten Gerichtshof nicht deshalb vorgelegt, weil es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweichen wollte.
Die Sache ist daher dem Oberlandesgericht zurückzugeben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Herchner | Mantel | Jagusch | |||
| Glanzmann | Dr. Schalscha |