Treffer
BGH Urteil

Straffreiheitsgesetz: Zoll- und Verbrauchssteuerhinterziehung nicht amnestiert – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/50
Datum
03.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt hatte Revision gegen die Einstellung von Verfahren wegen Vergehen nach der Abgabenordnung eingelegt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Steuer- und Zollvergehen fallen nicht unter die Straffreiheit des StFrG (§12 StFrG), da Zölle und Verbrauchssteuern nach §1 Abs.2 AO als Steuern gelten. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem Hinweise zur Beihilfe beim gewerbsmäßigen Schmuggel.

Abstrakte Rechtssätze

1

§12 Straffreiheitsgesetz schließt Steuervergehen grundsätzlich von der Straffreiheit aus.

2

Zölle und Verbrauchssteuern sind nach §1 Abs.2 AO als Steuern im Sinne der Abgabenordnung einzuordnen und fallen damit unter die ausnahmefreie Regelung des §12 StFrG.

3

Es besteht kein sachlicher Grund, Zoll- und Verbrauchsteuerhinterziehung anders zu behandeln als die Hinterziehung sonstiger Steuern hinsichtlich der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes.

4

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel setzt voraus, dass der Gehilfe den Zweck verfolgt, sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster i. W., 10. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Maria Le██, geboren am ██ in Westpreußen,

2. den Kaufmann Eduard ██, geboren am 20. ██ 1925 in ██,

3. den Drogerie-Lehrling Lothar ██, geboren am ██ 1930 in ██,

4. den früheren Zollbeamten Gerald ██, geboren am ██ 1926 in ██,

wegen Bestechung, Schmuggels u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xirumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts in Gronau als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Münster i. W. vom 10. Januar 1951, soweit das Verfahren gegen die Angeklagten Maria Le██ und Eduard ██ wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung oder wegen Beihilfe hierzu eingestellt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███ und ██ vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen und weiterhin das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom Dezember 1949 eingestellt, soweit dem Angeklagten zu 3., Maria Le██, Bestechung und sämtlichen vier Angeklagten verbotswidriger Grenzübertritt (§ 161 MilRegG) in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenschmuggel durch Aus- und Einfuhr von Waren (§ 401 b AO) und mit Abgabenhinterziehung (§§ 396 AO) oder Beihilfe hierzu zur Last gelegt wird. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass Zoll- und Verbrauchssteuerhinterziehung unter die Amnestie fallen und nur die reinen Steuerdelikte im engeren Sinne amnestieunwürdig sein sollten.

Gegen diese Verfahrenseinstellung wendet sich die Revision des Hauptzollamts insoweit, als den Angeklagten Vergehen gegen die Abgabenordnung vorgeworfen werden. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Revision gemäß § 35 DurchfVO vom 17. November 1947 zur MilRegVO 98 (VOBl BZ 42) dem Bundesgerichtshof in Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen waren gegeben. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StFrG alle Steuervergehen ohne jede Einschränkung von der Straffreiheit nach diesem Gesetz ausgeschlossen (BGHSt 1, 74). Auch Zölle sind nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes. Auf sie treffen die in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründe in vollem Umfang zu (vgl. weiter BGH 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 – Branntweinmonopolschlag). Da zudem die Hinterziehung von Zöllen und Verbrauchssteuern gemäß der Abgabenordnung strafrechtlich und verfahrensrechtlich in derselben Weise verfolgt wird wie die Hinterziehung von Steuern schlechthin (vgl. Bertung, Steuerstrafrecht 2), besteht kein sachlicher Grund, sie hinsichtlich der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes abweichend zu behandeln. Deshalb liegt insbesondere auch kein Anlass für die Annahme vor, § 12 StFrG wolle durch den verwendeten technischen Ausdruck des Steuervergehens etwas anderes und zwar weniger bezeichnen, als die diesen allgemeinen, Zollvergehen mitumfassenden Begriff festlegende Vorschrift des § 392 AO.

Die Einstellung des Verfahrens kann daher, soweit es sich um Vergehen gegen die Abgabenordnung handelt, nicht bestehen bleiben.

Für die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung ist der Hinweis geboten, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel gemäß §§ 391 AO, 50 Abs. 2 StGB nur dann erfolgen kann, wenn der Gehilfe den Zweck verfolgt hat, sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (RGSt 61, 268; 77, 329; RG JW 1934, 170 Nr. 16).

XirummeDr. EngelsDr. Augustin
MantelDr. Hille

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