BGH: Revisionen zu Steuer‑/Zollhehlerei, Unterschlagung und StrFG teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steuerhehlerei setzt voraus, dass der Täter Waren erwirbt, nachdem durch eine vorschriftswidrige Aushändigung an einen Nichtberechtigten die Zoll‑ und Steuerschuld bereits entstanden ist.
Waren, die im Auslieferungslager unter Mitwirkung des Zollamts zur weiteren Verteilung bestimmt sind, gelten als im Inland angekommen und begründen bei unrechtmäßiger Aushändigung die Entstehung der Zoll‑/Steuerschuld.
Eine vollendete Unterschlagung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Berechtigte das Gut später wiedererlangt; Sicherungsübereignungen können den Zueignungswillen belegen.
§12 StrFG schließt alle Steuervergehen von Straffreiheit aus; Zölle sind nach §1 Abs.1 Satz 2 AO Steuern und somit ebenfalls vom StrFG-Ausnahmetatbestand erfasst.
Die Eigenschaft ‚gewerbsmäßig‘ eines Tatbestandsmerkmals ist nur demjenigen Teilnehmer zuzurechnen, in dessen Person dieses Merkmal verwirklicht ist; Beihilfe setzt daher voraus, dass der Gehilfe selbst gewerbsmäßig handelt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Kurt ███████ (früher auch ██████ genannt), aus ███, geboren am █████ 1913 in ███, den kaufmännischen Angestellten Reinhard ██████ ███, aus ███, geboren am ██████ ████ in ███, wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Unruhme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. ███████████ als Beisitzer, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. [REDACTED] wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in Bochum als Nebenklägers wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten ███ eingestellt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████ bezog von Ende des Jahres 1948 bis Ende Juli 1949 fortlaufend unverzollten und unversteuerten Kaffee aus DP-Lagern und von jüdischen Händlern aus der Lilienstraße in München und verkaufte ihn mit Gewinn weiter. Auch kaufte er Gutscheine auf Liebesgabenpakete, die von der Interservice AG Basel-Genf zoll- und steuerfrei in Deutschland eingeführt worden waren, und erhielt auf diese Scheine von dem in München befindlichen Auslieferungslager der Gesellschaft 138 Pakete gesandt. Er tauschte den darin befindlichen Rohkaffee gegen eine geringere Menge Röstkaffee ein und verkaufte die Pakete weiter. Als das Hauptzollamt in Stuttgart einen vom Angeklagten zur Beförderung von Kaffee benutzten Lastkraftwagen in der Unterwerfungsverhandlung vom 25. März 1949 eingezogen, aber ihm diesen vorläufig zur Benutzung überlassen hatte, übereignete der Angeklagte den Wagen mehrfach Gläubigern zur Sicherheit. Er ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis, einer Geldstrafe von 8.000 DM und zu Wertersatz in Höhe von 24.567,40 DM verurteilt worden.
Der Angeklagte ███, ein Angestellter des Angeklagten █████, unterstützte diesen bei den unerlaubten Geschäften. Außerdem erwarb er selbst unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, die aus einem DP-Lager stammten, und verkaufte sie mit Gewinn weiter. Das Landgericht hat ihn der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei sowie der gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhehlerei für schuldig erklärt, aber das Verfahren auf Grund des § 3 Abs. 1 StrFG eingestellt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt in Bochum als Nebenkläger sowie der Angeklagte █████████████ Revision eingelegt. Dieser erhebt die allgemeine Sachrüge; die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts sind auf die Aufhebung des Verfahrens gegen ███ beschränkt.
Die Revision des Angeklagten █████ ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Merkmale der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei – die Abgabenordnung kennt nur ein umfassendes Vergehen der „Steuerhehlerei“ – wie der Wortlaut des § 403 Abs. 1 AO ergibt – einwandfrei festgestellt. Namentlich hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die vom Ausland eingeführten Liebesgabensendungen im Auslieferungslager der Interservice AG in München, wo sie unter Mitverschluss des Zollamts lagerten, ihren inländischen Bestimmungsort erreicht hatten, weil sie nach der Vorstellung der ausländischen Spender dort schon sicher angekommen waren und von dort aus an die einzelnen, von ihnen bestimmten Empfänger verteilt zu werden hatten. Hieraus folgt, dass schon der von der Interservice AG eingesetzte Verwalter des Lagers die Zoll- und Steuerschuld gemäß § 45 ZollG durch die vorschriftswidrige Aushändigung der Pakete an den zur Empfangnahme nicht berechtigten Angeklagten in seiner Person zur Entstehung gebracht und sich der Zoll- und Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat die Sendungen daher erst erworben, nachdem die Vortat beendet war. Auch der in den DP-Lagern erworbene Kaffee war ersichtlich dort schon endgültig angekommen, so dass der Beschwerdeführer in allen Fällen zutreffend wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist.
Dass er gewerbsmäßig gehandelt hat,
ist im Urteil ebenfalls bedenkenfrei ausgeführt.
Die Revision irrt zu Unrecht, dass der Angeklagte wegen des Ankaufs von 14 Sack Kaffee abermals verurteilt sei, nachdem ihm wegen dieser Tat schon in der Unterwerfungsverhandlung vom 25. März 1949 eine Geldstrafe von 2.000 DM auferlegt worden sei. Aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, dass in diesem Fall nur der von dem Kaufmann im Auftrage des Beschwerdeführers in München hinzugekaufte Kaffee, der mit dem bei ihm lagernden, von der Zollbehörde zurückerworbenen Kaffee vermischt worden ist, den Gegenstand der Verurteilung bildet. Nach der für das Revisionsgericht bindenden, tatrichterlichen Feststellung handelt es sich dabei um 246 kg.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung des Lastkraftwagens lässt gleichfalls keine Rechtsverletzung erkennen. Die Sicherungsübereignungen des ihm zur vorläufigen Benutzung überlassenen Wagens bringen den Zueignungswillen des Angeklagten deutlich zum Ausdruck. Dass hierdurch das Eigentum und die rechtliche Verfügungsmacht der Zollbehörde nicht beeinträchtigt worden sind, ist belanglos. Die vollendete Unterschlagung wird auch dadurch nicht nachträglich beseitigt, dass das Hauptzollamt den Wagen wiedererlangt hat. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, die Einziehung des Wagens gegen Zahlung von 5.000 DM zu verhindern, trifft nach den Urteilsfeststellungen nicht zu. In der Unterwerfungsverhandlung ist der Beschwerdeführer vielmehr nach § 401 Abs. 2 AO zum Wertersatz von 6.000 DM für den Fall verpflichtet worden, dass die verhängte Einziehung des Wagens nicht vollzogen werden kann. Ein Recht, die Einziehung zu verhindern, ergibt sich hieraus nicht. Mit der Rechtskraft der Unterwerfungsverhandlung war daher das Eigentum an dem Wagen endgültig auf den Staat übergegangen.
Die Wertersatzstrafe ist auch rechtsirrtumsfrei berechnet. Die Zollpflicht der in den Liebesgabenpaketen enthaltenen weiteren Lebens- und Genussmittel (Schokolade, Reis, Fett und Kondensmilch, Tee, Zucker) ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 ZollG in Verb. mit dem zur Zeit der Tat geltenden Zolltarif (Nr. 176, 65, 163, 168, 219). Tee und Zucker unterlagen schon damals einer Verbrauchsteuer, auf die nach § 1 des Teesteuergesetzes vom 10. März 1949 (WiGBI. 19) und § 4 Abs. 3 des Zuckersteuergesetzes i.d.F. vom 26. September 1938 (RGBI. I 1251) die für Zölle geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung finden. Außerdem waren sämtliche Waren auf Grund des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 und der AusgleichsteuerO i.d.F. vom 29. März 1943 (RGBI. I 171) ausgleichsteuerpflichtig. Bei Berechnung des Wertersatzes hat das Landgericht zutreffend den gewöhnlichen Verkaufspreis im Inland zugrunde gelegt.
Die Revision des Angeklagten █████ ist nach alledem zu verwerfen.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts müssen dagegen Erfolg haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StrFG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesem Gesetz ausgeschlossen (BGHSt 1, 74). Auch Zölle sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes, auf sie finden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH Urteil vom 3. Januar 1952 – 4 StR 27/50 –). Soweit das Strafverfahren gegen ██ ███████████ eingestellt ist, ist die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei der neuen Entscheidung noch zu beachten haben, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei nur zulässig ist, wenn auch der Gehilfe gewerbsmäßig gehandelt hat; denn der Strafschärfungsgrund der Steuerhehlerei kann gemäß § 403 AO in Verb. mit § 50 Abs. 2 StGB nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal verwirklicht ist. Das trifft nach den bisherigen Feststellungen für den Angeklagten ██████, soweit er der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des Beschwerdeführers █████ für schuldig befunden worden ist, nicht zu.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen den Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Engels | Dr. Hille |