StrFG §12 schließt Steuer- und Zollverstöße aus – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 des Straffreiheitsgesetzes schließt Steuervergehen grundsätzlich von der Gewährung von Straffreiheit aus.
Zölle gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AO als Steuern und unterfallen damit den Regelungen, die Steuervergehen betreffen.
Bei der Tatfortsetzungsprüfung ist zu klären, ob mehrere Handlungen auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen und somit ein fortgesetztes Steuerhehlereivergehen oder mehrere selbständige Vergehen vorliegen.
Die Abgabenordnung kennt für die Steuerhehlerei nur ein umfassendes Vergehen, wie sich aus § 403 Abs. 1 AO ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz L., geboren am █ 1913 in ██, wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts in Bochum als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Zoll- und Steuerhehlerei für schuldig erachtet, weil er im November 1948 dreimal unverzollten und unversteuerten Kaffee erworben hat, der aus Liebesgabensendungen ausländischer Spender stammte. Es hat das Verfahren jedoch gemäß § 3 Abs. 1 StrFG eingestellt, weil keine höheren Strafen als sechs Monate Gefängnis oder 5000 DM zu verhängen gewesen wären. Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts als Nebenkläger sind begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StrFG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesem Gesetz ausgeschlossen (BGH 1, 74). Auch Zölle sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes. Auf sie finden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH, Urteil vom 3. Januar 1952 – 4 StR 27/50 –). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte von vornherein auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt und sich infolgedessen nur einer fortgesetzten Steuerhehlerei schuldig gemacht oder ob er drei selbständige Steuervergehen verübt hat. Bei der Fassung des Schuldspruchs wird zu beachten sein, dass die Abgabenordnung nur ein umfassendes Vergehen der Steuerhehlerei kennt, wie der Wortlaut des § 403 Abs. 1 AO ergibt.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hantel | Dr. Hille |