Steuerhehlerei: Ausschluss vom Straffreiheitsgesetz — Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 StRFG schließt Steuervergehen grundsätzlich von der Gewährung der Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz aus.
Zölle fallen gemäß § 1 Abs. 1 AO unter den Begriff der Steuern und sind daher den Regelungen der Abgabenordnung zuzuordnen.
Die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes finden auf Zollverstöße Anwendung nur insoweit, als diese nicht durch besondere gesetzliche Ausnahmen (z. B. § 12 StRFG) ausgeschlossen sind.
Bei rechtlicher Fehlerhaftigkeit der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl Lb ███████ aus ██, geboren ████████████ in ███, den Kaufmann █████ L ██ aus ██, geboren am ███ 1910 in ███, wegen Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Hentel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████, ███████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes in Bochum als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten kauften im März 1949 Gutscheine auf Liebesgabenpakete, die von der Interservice AG Basel-Genf zoll- und steuerfrei in Deutschland eingeführt wurden. Sie sandten diese an das in München befindliche Auslieferungslager der Gesellschaft und erhielten zusammen 35 Pakete zugesandt, während die übrigen Scheine unbeliefert blieben, weil das Lager von der Zollbehörde alsbald geschlossen wurde. Das Landgericht hat die Angeklagten der fortgesetzten Zoll- und Steuerhehlerei, und zwar Lb eines gewerbsmäßigen Vergehens, für schuldig befunden, aber das Verfahren nach § 1 Abs. 1 StRFG eingestellt, weil keine höheren Strafen als sechs Monate Gefängnis oder 5000 DM zu verhängen gewesen wären. Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes als Nebenklägers sind begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StRFG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesem Gesetz ausgeschlossen (BGHSt 1, 74). Auch Zölle sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des Gesetzes. Auf sie finden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH Urteil vom 3. Januar 1952 – 4 StR 27/50 –).
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der Fassung des Schuldspruchs wird zu beachten sein, dass die Abgabenordnung nur ein umfassendes Vergehen der „Steuerhehlerei“ kennt, wie der Vortlaut des § 403 Abs. 1 AO ergibt.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Hentel | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Dr. Hille |