Keine Straffreiheit nach §3 Straffreiheitsgesetz bei vor-Stichtag-Handlungen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/51
- Datum
- 09.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Fortsetzungszusammenhang sind auch solche Einzeltaten für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes zu berücksichtigen, die teilweise vor dem Stichtag begangen wurden.
Für die Frage der Straffreiheit ist nicht allein die Tatzeit einer einzelnen Tat maßgeblich, sondern die für die Strafzumessung zu berücksichtigende Gesamtstrafe.
Überschreitet die zur Anrechnung kommende Gesamtstrafe die im Straffreiheitsgesetz genannte Grenze (z. B. sechs Monate), schließt dies die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes aus.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes geltend macht, ist unbegründet, wenn sich aus dem Tatgeschehen vor dem Stichtag liegende, zurechenbare Tathandlungen ergeben, die die Straffreiheitsvoraussetzungen entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur Leo M. aus B., geboren am ██ ██ in ██ wegen Betrugs i. k. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2. März 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Betrugs im Rückfall und dreier Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der versuchte Betrug ist am 15. März 1948 begangen; das Landgericht hat für ihn eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe einbezogen.
Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser wegen des versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hätte eingestellt werden müssen.
Die Revision hat keinen Erfolg. Denn der Angeklagte hat vor dem 15. September 1949 nicht nur den versuchten Betrug begangen. In dem Betrugsfall K. (Urteil II B) hat er vor diesem Tag dem Konrad D. vorgespiegelt, er halte die Wiederaufnahme für aussichtsreich, er besitze die erforderlichen Rechtskenntnisse und er werde die Vergütung von 1000 M aus der eigenen Tasche zurückzahlen, wenn er keinen Erfolg erziele. Das Landgericht hat diese wahrheitswidrigen Zusicherungen mit als ursächlich für die Vermögensverfügung und Vermögensbeschädigung angesehen. Die ersten zur Tatausführung gehörenden Täuschungshandlungen liegen demnach vor dem Stichtag. Dasselbe trifft für das fortgesetzte Vergehen des Betrugs im Fall der Blockhauser (Urteil II C) zu, das in die Zeit vom Juli bis Oktober 1949 (nicht wie § 9 der UA 1943) fällt. Hier sind drei der durch den Fortsetzungszusammenhang zu einer rechtli~chen Einheit zusammengefassten Betrugshandlungen im Juli 1949 begangen. Bei der Beurteilung der Frage, ob auf den im Jahre 1948 versuchten Betrug das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, sind daher die in den Fällen II und C verwirkten Strafen zu berücksichtigen, da auch diese Straftaten, wenn auch nur teilweise, vor dem Stichtag begangen sind (RG in DRZ 1935 Teil II 634 Nr. 623 und in JW 1938 S. 1886 Nr. 26; Brandstetter Straffreiheitsgesetz Anm. 13 zu § 4).
In den Fällen II B und II C hat das Landgericht Einzelstrafen von neun und zehn Monaten Gefängnis ausgesprochen. Die für die Frage der Straffreiheit in Rechnung zu stellende Gesamtstrafe (BGH Urteil vom 19. März 1951 3 StR 71/51) musste daher über sechs Monaten Gefängnis und damit über der Straffreiheitsgrenze liegen.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Nach § 473 Abs. 2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Mantel | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Richter | Jagusch |
Zitiert (1)
Zitiert von (9)
- BGH · 2 StR 316/51 · 20.11.1951Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Abhängigkeitsverhältnis und Straffreiheitsgesetz
- BGH · 5 StR 215/52 · 12.06.1952Fortgesetzte Handlung: Gesamtvorsatz erforderlich; Urteil wegen Rechtsfehlern aufgehoben
- BGH · 3 StR 824/51 · 22.10.1951Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen
- BGH · 4 StR 842/51 · 06.11.1952BGH: Mittäterschaft erfordert festgestellten Tatbeitrag; Straffreiheit bei fortgesetzter Tat
- BGH · 1 StR 292/53 · 16.02.1954Notwendige Verteidigung (§ 140 II StPO) bei umfangreicher Hauptverhandlung; Urteil aufgehoben
- BGH · 3 StR 374/55 · 23.02.1956Straffreiheitsgesetz 1949: Fortsetzungstat über Stichtag schließt Amnestie bei Gesamtstrafe aus
- BGH · 5 StR 200/53 · 01.12.1953StFG 1949 bei fortgesetzter Tat über den Stichtag; Vorlagepflicht trotz fehlerhafter BGH-Abweichung
- BGH · 1 StR 371/51 · 16.10.1951Revisionen gegen Verurteilung wegen Fremdabtreibung (§ 218 StGB) verworfen
- BGH · 1 StR 207/53 · 13.08.1953Revisionen wegen Untreue/Betrug: Verschweigen besserer Angebote begründet Vermögensschaden