Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Untreue/Betrug: Verschweigen besserer Angebote begründet Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 207/53
Datum
13.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung u.a. wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Untreue/Unterschlagung im Zusammenhang mit Veräußerungen von Vermögensgegenständen und Holz. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Vermögensschaden und eine täuschungsbedingte Freigabe durch die Vermögensverwaltung vorlagen und ob das Straffreiheitsgesetz eingreift. Der BGH hielt die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen für rechtsfehlerfrei und bestätigte, dass das Verschweigen höherer Kaufangebote eine Irrtumserregung durch Unterlassen und einen Schaden begründen kann. Das Straffreiheitsgesetz sei nicht anwendbar, weil die Taten zwar vor dem Stichtag vollendet, aber erst später beendet waren. Die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue kann auch dann vorliegen, wenn nicht ein Missbrauch einer Verfügungsbefugnis, sondern die Verletzung einer Treuepflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Vermögensnachteil herbeiführt.

2

Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn die zuständige Vermögensverwaltung Vermögensgegenstände zu Preisen freigibt, zu denen sie sich bei Kenntnis realisierbarer höherer Erlöse nicht entschlossen hätte.

3

Wer aufgrund eines Treue- oder Arbeitsverhältnisses zur Offenbarung erheblich besserer Verwertungsmöglichkeiten verpflichtet ist, kann durch Verschweigen dieser Umstände einen Irrtum erregen und dadurch Betrug durch Unterlassen verwirklichen.

4

Für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist zwischen Vollendung und Beendigung zu unterscheiden; die Beendigung kann bei Vermögensdelikten hinausgeschoben sein, solange eine Vereitelung der Tat im Machtbereich des Berechtigten noch möglich ist.

5

Die gerichtliche Aufklärungspflicht erfordert ohne förmlichen Beweisantrag keine Beweiserhebung zu Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung nach dem festgestellten Tatbild unerheblich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

█████ aus ██, geboren den ███████ ██████ ████████, und den Kaufmann ███ ██ aus ███ █████, geboren am ███ ███,

wegen Untreue u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. November 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ war als Treuhänder über das von der Besatzungsmacht ██████████████ MoC-Werk in █████████ eingesetzt. Durch Vertrag vom Oktober 1949 wurde er vom Bayerischen Staatsministerium zum Verwalter bestellt. Mit Genehmigung des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung (BLVW) konnten entbehrliche Geräte, Vermögen und Maschinen des ███████████ nach █████████ durch einen fachkundigen Schätzer █████████ werden. ███ musste daher, falls er selbst solche Verkäufe einleiten wollte, ebenfalls die Genehmigung des BLVW in Form eines Freigabeantrags unter Beifügung eines Auszugs aus dem Schätzungsgutachten einholen. In sieben der der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen führte er den Verkauf solcher Gegenstände an seinen Schwager, den Mitangeklagten ██ ██, herbei, den er – gemäß einer mit ihm vorher getroffenen allgemeinen Abrede – jeweils über die Kaufwilligkeit, Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen technischen Daten sowie den Schätzpreis der bezeichneten Güter sogleich unterrichtet hatte, damit dieser die Waren weiter veräußern könne. Zu möglichst hohen Preisen meldete er für diese Geschäfte bei der Gewerbepolizei einen Geschäftsbetrieb unter dem Namen „Wirt ██ (WB) für Wirtschafts- und Industriebedarf“ an. In Zusammenarbeit mit seinem Schwager, der größtenteils in enger Verbindung mit ihm handelte, fand er Käufer für die zur Veräußerung zur Verfügung stehenden █████████ Geräte und Maschinen. Wenn er günstige Preisangebote erhalten hatte, kaufte er diese Gegenstände in eigenem Namen und verschleierte bei der Einholung der Verkaufsgenehmigung, dass der als Käufer bezeichnete ██ sein Schwager ist und in jedem Fall schon ein weiterer Interessent mit einem meistens erheblichen Kaufinteresse vorhanden war. Auf diese Weise wurden die Güter zu einem regelmäßig nur wenig über dem Schätzungspreis liegenden Betrag an ██████ verkauft, während er selbst durch Weiterveräußerung sofort einen erheblichen Gewinn erzielte.

In dem Verhalten ██ hat das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug, in der Betätigung des Angeklagten ██ ███ Beihilfe dazu erblickt.

███ ist außerdem wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bestraft worden, weil er für eine im Interesse seiner Firma durch Ludwig ████ ausgeführte Heizungsreparatur seiner Firma 412,- DM in Rechnung stellte, während in Wirklichkeit nur 320,- DM █████████ wurden. Von dem Unterschiedsbetrag gab er ████ 20,- DM als Ausgleich für vermehrte Steuern, weil dieser ihm auf seinen Wunsch eine Quittung über 412,- DM ausgestellt hatte. Die restlichen 72,- DM behielt er für sich.

Schließlich ist er noch deshalb wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, weil er im Herbst 1949 den Angeklagten ███ beauftragt hatte, 20 fm dem MoC-Werk gehöriges Rundholz für seine ███ Rechnung zu verkaufen. ██ veräußerte vom 13. █████████ 1949 ab insgesamt 13,47 fm. ████ gab ihm einen Teil des Erlöses ab. Wegen seiner Beteiligung an diesem Geschäft ist ██ wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt worden.

Die Angeklagten haben Revision eingelegt. ██ haben Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt, ███ nur die Rüge des sachlichen Rechts erhoben.

Revision ██:

a) Verfahrensrügen:

Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist unbegründet. Der Angeklagte ███ meint, trotz Fehlens eines formlichen Beweisantrags in der Hauptverhandlung hätten die vorher von ihm benannten Zeugen ████, Loo, ██ und ███ geladen werden müssen. ███ würde bestätigt haben, dass ██ in der Veräußerung von ███████████████ nicht befugt war, und dass durch die Handlungsweise ██ dem Bayerischen Staat kein Schaden entstanden sei. Durch die Vernehmung des Zeugen ███ hätte sich ergeben, dass die Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen ███ und ██ für die Entscheidungen des BLVW unerheblich gewesen wäre.

Das Landgericht war nicht verpflichtet, diese Zeugen von Amts wegen zu vernehmen. Bei der Feststellung der Untreue geht es nicht um den Nachweis, dass der Angeklagte eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht habe, sondern es nimmt die Verletzung der durch ein Treueverhältnis begründeten Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, an. Daran würde sich nichts ändern, wenn das Aufgabengebiet ██ bestätigt hätte, dass die Veräußerung von Vermögenswerten nicht in seinem Aufgabenbereich bestand. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Veräußerung nur mit Genehmigung des BLVW erfolgen konnte.

Die in das Wissen des ██ gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, unerheblich. Das Landgericht hat die Frage, ob die Schätzungen fachmännisch waren, nicht erörtert. Es geht lediglich rechtsirrtumsfrei davon aus, dass nach dem festgestellten Sachverhalt der Verkauf auch dem MoC-Werk zu höheren Preisen als den von ██ gezahlten möglich gewesen wäre.

Ob die Entscheidungen des BLVW anders ausgefallen wären, wenn diesem das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ███ und ██ bekannt gewesen wäre, ist bei Prüfung der Verfahrensrügen ohne Bedeutung.

Auch der in das Wissen ██████ gestellten Behauptung brauchte das Landgericht nicht nachzugehen. Beim Verkauf der Aluminiumtankanhänger (Fall 2) ergibt sich die Vermittlertätigkeit ████ aus den Urteilsfeststellungen auch dann, wenn ██ ███ der Besichtigung nicht anwesend gewesen sein sollte. Im Fall 5 (Verkauf eines eisernen Tankanhängers) stellt das Landgericht die Nichtanwesenheit ██ ███ bei der Besichtigung ausdrücklich fest.

Unbegründet ist auch die Rüge der Nichtbeeidigung des Zeugen ███. Ob der Verdacht einer Begünstigung bei einem Zeugen begründet ist, hat der Tatrichter zu entscheiden (BGH MDR 51, 538). Anzeichen dafür, dass dieser den Rechtsbegriff der Begünstigung verkannt habe, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Schließlich geht auch die Rüge fehl, dass das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 durch Nichtanwendung verletzt sei. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass im Fall 9 (Holzverkauf) der Verkaufsauftrag bezüglich der 20 fm dem █████████ gehörigen Holzes an ████ schon im Herbst 1949 erteilt worden ist. Da der Verkauf selbst vor diesem Tage, am 13. September 1949, vorgenommen worden ist, muss der Verkaufsauftrag selbst vor diesem Tage erteilt worden sein. Die hieran beteiligten Beschwerdeführer waren sich auch von vornherein darin einig, das Holz zu verkaufen und den Erlös zu behalten. Damit war die Untreuehandlung ebenso wie die Unterschlagung vollendet, denn der Entschluss, das dem Bayerischen Staat gehörige Holz anzueignen, war mit der Erteilung des Verkaufsauftrags an ██ nach außen getreten. In diesem Augenblick hatte er seinen Zueignungswillen betätigt und damit das Eigentum des Bayerischen Staates verletzt. Mit dieser Handlung hat er auch unter Verletzung seiner Pflicht, das Vermögensinteresse des Staates wahrzunehmen, diesem Nachteile zugefügt. Die strafbaren Handlungen waren somit zwar vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vollendet (RGSt 67, 50; BGHSt 1, 76; 2, 375, 253). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer annimmt, dass eine Beendigung der Straftaten erst mit dem Abtransport des Holzes an die verschiedenen Käufer eintrat. Denn bis dahin bestand noch im Machtbereich des BLVW die Möglichkeit, durch Eingreifen eines Vorgesetzten die Durchführung der Unterschlagung, noch durch das Eingreifen zu vereiteln. Da die Handlungen der fortgesetzten Untreue und Unterschlagung somit vor dem 15. September 1949 nicht beendet waren, entfällt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (BGH Urt. v. 14. März 1952 – 1 StR 412/51).

b) Sachrüge:

In sachlicher Beziehung greift der Beschwerdeführer ██ das Urteil insofern an, als er die Entstehung eines Schadens bestreitet und geltend macht, es fehle zum Betrugstatbestand an der Unterdrückung wahrer Tatsachen, der Irrtumserregung und der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, das Urteil zu erschüttern. Nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Landgerichts ist dem BLVW ein Schaden dadurch entstanden, dass die veräußerten Gegenstände zu Verkaufspreisen freigegeben worden sind, zu denen sich die Verwaltung nicht entschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass höhere Preise von ihr erzielt werden konnten. Die Untreuehandlungen ██ liegen darin, dass er, obwohl ihm die günstigeren Verkaufsmöglichkeiten bekannt waren, entgegen seiner Verpflichtung, das Vermögensinteresse des BLVW wahrzunehmen, ihm von diesen Verwertungsmöglichkeiten nichts mitteilte.

Damit hat er auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Betruges, die Irrtumserregung, verwirklicht. Auf Grund seines Arbeitsverhältnisses zum BLVW bestand für ███ die Rechtspflicht zu offenbaren, dass Käufer erheblich höhere Preise geboten hatten als ████. Durch Unterdrückung dieser Tatsache erregte er beim BLVW einen Irrtum über die zu erzielenden Preise und Absatzmöglichkeiten für gebrauchte Güter und bestimmte es dazu, den Verkäufen zu niedrigeren Preisen an seinen Schwager ██ zuzustimmen. Er bezweckte damit, erhebliche Verdienstmöglichkeiten zu erschließen. Damit ist die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug begründet, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ██ auch verpflichtet war, sein Schwagerschaftsverhältnis zu ██ ██ zu offenbaren.

Soweit der Angeklagte ██ den Schuldspuch in den Fällen 8 und 9 (Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung) angreift, bewegen sich seine Ausführungen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist; diese Angriffe sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Unbegründet ist auch sein Vorbringen, dass er keine Verfügungsmacht über das Vermögen des BLVW gehabt habe. Der Untreuetatbestand ist – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – vom Landgericht nicht wegen Missbrauchs einer Verfügungsgewalt, sondern rechtsirrtumsfrei wegen Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen angenommen worden.

Revision ███:

a) Verfahrensrügen:

Die Rügen der Verletzung der §§ 245, 267, 273 StPO sind offensichtlich unbegründet. Es ist nicht dargelegt, welche bei der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen und Sachverständigen nicht vernommen sein sollen. Ebensowenig ist ausgeführt, in welcher Beziehung die nach § 267 StPO vorgeschriebene Begründung fehlerhaft sein soll. Das Urteil lässt auch erkennen, dass die Strafkammer die Anwendung des § 27b StGB geprüft und deshalb abgelehnt hat, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung mangelnde Einsicht bewiesen hat. Nach dem Urteilszusammenhang ist dies vom Landgericht rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen worden, dass der Beschwerdeführer ein früher von ihm abgelegtes wahrheitsgemäßes Geständnis widerrufen hat. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Vorschrift des § 273 StPO ist in vollem Umfang genügt; alle nach dem Gesetz zu protokollierenden Förmlichkeiten sind in der Verhandlungsniederschrift enthalten. Im Übrigen kann das Urteil nicht auf Verletzung dieser Förmlichkeiten beruhen; auf Protokollrügen kann die Revision nicht gestützt werden.

Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 StPO ist unbegründet. Gemeint ist augenscheinlich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Aus der Revisionsbegründung selbst ergibt sich aber, dass die Zeugen ████ und ███ vernommen worden sind. Ihre Aussagen sind im Urteil eingehend gewürdigt.

Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger sich weitere Aufklärung durch diese Zeugen versprochen hätten, hätten sie von ihrem Fragerecht Gebrauch machen müssen. Das Landgericht ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil mit allen Einzelheiten mitzuteilen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob der Tatrichter die vermissten Aufklärungsversuche nicht schon in der Hauptverhandlung unternommen hat.

b) Sachrüge:

Wegen der Beurteilung der Frage, wann Untreue und Unterschlagung durch Verkauf von Holz beendet gewesen sind und ob das Straffreiheitsgesetz anzuwenden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu der Revision des Beschwerdeführers ██ hingewiesen. Die weiteren Angriffe des Angeklagten ███ bewegen sich auf dem der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogenen Gebiet der Beweiswürdigung.

Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob den Anführungen der Angeklagten ███ und ██ gefolgt werden könne, dass es sich nur um einen Austausch zwischen Holzbeständen des BLVW und ███ gehandelt habe. Sie hat festgestellt, dass diese Angaben der beiden Beschwerdeführer durch frühere, für wahr angesehene Geständnisse widerlegt sind. In diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Hiernach waren die Rechtsmittel mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind beurlaubt und Krumme, Dr. Schalscha und Seibert waren bei der Unterschriftleistung ortsabwesend, somit an der Unterschrift verhindert.

Revisionen wegen Untreue/Betrug: Verschweigen besserer Angebote begründet Vermögensschaden — Themis