Revisionen gegen Verurteilung wegen Fremdabtreibung (§ 218 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/51
- Datum
- 16.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine abweichende Tatsachenwürdigung zu ersetzen; das Revisionsgericht greift nur bei erkennbaren Widersprüchen oder rechtlichen Fehlern ein.
Zur Verurteilung wegen Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB reicht die tatrichterliche Feststellung der Kausalität zwischen Handlung und Fruchtabgang, wenn sie auf überwiegender Beweiswürdigung und einem Sachverständigengutachten beruht.
Der Grundsatz in dubio pro reo steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweise eine feste Überzeugung von der Schuld erlangt hat.
Für die Anwendbarkeit nachträglicher strafrechtlicher Begünstigungen ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tat maßgeblich; endet die Tat nach dem Stichtag, bleibt die frühere Strafbarkeit bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 6. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Elektroschweißer Wilhelm ███ aus Würzburg, geboren ████ ████ ██ in ███, 2.) den Facharzt Dr. Anton ██ aus ███, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1950 werden verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Staatskasse die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Mitverurteilte Le████, die ihre Schwangerschaft beseitigt haben wollte, wandte sich am 13. September 1949 hierwegen u. a. an den Angeklagten Dr. ██. Dieser untersuchte sie und gab ihr ein Fläschchen mit einer hellen Flüssigkeit, von der sie dreimal täglich 20–30 Tropfen einnehmen sollte. Er erklärte ihr, falls dies nichts nützen sollte, müsse er einen Eingriff machen. Dr. ██ ließ sich 20 DM bezahlen. Le████ nahm nur einmal Tropfen ein, da ihr diese zu bitter waren. Sie kam dann durch Vermittlung Dritter mit dem Angeklagten ███ in Verbindung, der ihr am 15. und 16. September 1949 Alkohol in die Gebärmutter einspritzte, worauf am 22. September 1949 Blutungen einsetzten und feste Klumpen abgingen.
Am 11. August 1949 machte ███ der schwangeren Hildegard ███████ eine Alkoholeinspritzung in die Gebärmutter, die am 16. August 1949 den Abgang der Leibesfrucht zur Folge hatte.
Das Landgericht hat Dr. ██ freigesprochen und ███ wegen zweier Verbrechen der Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Im Falle Le████ wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei ihr zwei Alkoholeinspritzungen in die Gebärmutter gemacht und dadurch die Frucht abgetötet. Sie bringt vor, der Angeklagte, dessen Sachkenntnisse auch der Sachverständige und das Gericht anerkannt hätten, sei nach Untersuchung der Le████ überzeugt gewesen, dass der Abgang entweder eingeleitet oder für sie unerkennbar bereits abgelaufen, ihre Leibesfrucht daher schon abgetötet gewesen sei. Er habe deshalb, nur um sie zu beruhigen und Geld zu verdienen, eine Einspritzung in die Scheide, nicht aber in die Gebärmutter gemacht, die für die Abtreibung der Frucht nicht ursächlich gewesen sein könne. Bei den Blutungen, die nach den Einspritzungen eingetreten seien, seien keine festen Bestandteile abgegangen. Der Angeklagte habe sich daher nicht der Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB schuldig gemacht, sondern möglicherweise des Betrugs. Wenn aber der Angeklagte durch seine Handlung die Leibesfrucht abgetötet haben sollte, so habe er sich über Tatumstände geirrt. Er könne dann nach § 59 StGB nicht wegen Abtreibung bestraft werden.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Denn sie will nur die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts durch andere ersetzt und aus diesen für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen wissen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie ist auch frei von Widersprüchen. Es hat das von der Revision vorgetragene Verteidigungsvorbringen des Angeklagten geprüft, aber festgestellt, dass er zwei Alkoholeinspritzungen in die Gebärmutter gemacht hat, um die Frucht abzutöten, und dass daraufhin ein Fruchtabgang erfolgt ist. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Le████ Ende August oder Anfang September 1949 Scheidenspülungen gemacht und einmal die ihr von dem Angeklagten Dr. ██ ausgehändigten Tropfen eingenommen hat. Es ist aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der festen Überzeugung gelangt, dass nicht diese Handlungen, sondern die Einspritzungen des Angeklagten den Fruchtabgang herbeigeführt haben. Diese tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB.
2. Die Revision bestreitet, dass die von dem Angeklagten an Hildegard ███████ vorgenommene Abtreibungshandlung zu einem Erfolg geführt habe. Sie greift mit ihrem Vorbringen nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für erwiesen hält, dass der am 16. August 1949 erfolgte Fruchtabgang durch die Einspritzung des Angeklagten herbeigeführt worden ist. Diese Schlussfolgerung kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.
Zu Unrecht rügt die Revision eine Nichtbeachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Denn das Landgericht hat eine feste Überzeugung von den Straftaten des Angeklagten und seiner Schuld gewonnen.
3. Die Revision äußert Bedenken, ob § 218 StGB in der neuen Fassung geltendes Recht sei. Das hat der Bundesgerichtshof ständig bejaht (z. B. BGHSt 1, 139 und 249). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
4. Das Urteil enthält auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Irrtum, ebensowenig die Strafzumessungsgründe. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kam nicht zur Anwendung kommen. Die an ████ vorgenommene Abtreibung ist zwar vor dem Stichtag begangen. Das Landgericht hat jedoch eine Gefängnisstrafe von neun Monaten ausgesprochen. Einem bedingten Straferlass, über den nicht das erkennende Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hatte (BGH, Urt. v. 19. Juni 1951 – 1 StR 228/51 = JZ 1951, 569), steht entgegen, dass die an Le████ vorgenommene Abtreibung auch noch nach dem 15. September 1949 begangen und erst am 22. September 1949 beendet worden ist (BGH, Urt. v. 5. April 1951 – 3 StR 65/51 und 9. Oktober 1951 – 1 StR 412/51).
5. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Nach § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. ██. Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Sie bezeichnet die §§ 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO als verletzt. Das Landgericht habe die Freisprechung darauf gestützt, dass nicht feststehe, welche Flüssigkeit der Angeklagte der Le████ ausgehändigt habe. Es sei davon ausgegangen, eine genügende Menge für ihre chemische Untersuchung stehe nicht mehr zur Verfügung. Das sei unrichtig. Es befinde sich noch genügend Flüssigkeit in dem Fläschchen; im Übrigen sei bekannt, dass sogar eingetrocknete Flüssigkeiten chemisch auf ihre Zusammensetzung untersucht werden könnten. Das Landgericht hätte daher eine chemische Untersuchung veranlassen müssen. Der als Sachverständiger vernommene Landgerichtsarzt habe sich ganz offensichtlich geirrt, wenn er angegeben habe, die vorhandene Flüssigkeit sei nicht mehr identifizierbar. Im Übrigen hätten in der Hauptverhandlung die beteiligten Zeugen Zweifel geäußert, ob das dem Gericht vorliegende Fläschchen das sei, das Dr. ██ der Le████ gegeben habe, weil jenes ein Etikett, dieses aber keines gehabt habe. Das Landgericht hätte daher die Zeugen darauf hinweisen müssen, dass der Zettel an dem Fläschchen vom Verwahrungsbeamten zur Kenntlichmachung des Beweisstückes angebracht worden sei, ein weiteres Etikett sich jedoch nicht an ihm befinde.
Die Rüge ist nicht begründet. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass das Gericht Zweifel an der Identität des Fläschchens hatte. Es ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Fläschchen um das handelt, das der Angeklagte ██ der Le████ übergeben hat. Es hat zu der Frage, ob sein Inhalt für eine chemische Untersuchung ausreichend sei, einen Sachverständigen gehört, der das verneint hat, wie die Revision selbst vorträgt. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist somit nicht erkennbar. Anträge auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wurden nicht gestellt.
Die Revision bringt ferner vor, das Urteil sei in sich selbst widersprüchlich. Es rechne mit der Möglichkeit, dass der Angeklagte der ████ die Tropfen gegeben und die Vornahme eines █████████ versprochen habe, um ihr über ihren Verzweiflungszustand hinwegzuhelfen; es wäre verständlich, wenn er nur zum Schein auf ihr Ansinnen eingegangen sei, um Zeit zu gewinnen und sie auf diese Weise von ihren Selbstmordabsichten abzubringen. Die Revision hält dem entgegen, es sei nicht erwiesen, dass Dr. ██ etwas von ihren Selbstmordabsichten gewusst habe. Dr. ██ habe sich auch nicht darauf berufen, vielmehr den Vorfall schlechthin bestritten.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise die Le████ durch sein Verhalten nur beruhigen, aber nicht abtreiben wollen, ist denkgesetzlich möglich. Die Urteilsgründe ergeben (UA 5 und 11), dass die Le████ ihre Lage als verzweifelt empfunden, sich an verschiedene Personen gewandt und auch von Selbstmordgedanken gesprochen hat. Wenn das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, dass sie sich auch dem Angeklagten gegenüber, um ihn zu einem Eingriff zu bewegen, ähnlich geäußert hat, so kann diese Beweiswürdigung nicht beanstandet werden, auch wenn der Angeklagte sich selbst hierauf nicht berufen hat.
Das Nichtvorliegen eines Betrugs hat das Landgericht rechtlich zutreffend begründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 65/51 · 05.04.1951BGH: Bildung der Gesamtstrafe aus allen drei Taten trotz teilweiser Amnestiefähigkeit
- BGH · 1 StR 228/51 · 19.06.1951Revision verworfen: Zuständigkeit für bedingten Straferlass bei Vollstreckungsbehörde
- BGH · 1 StR 412/51 · 09.10.1951Keine Straffreiheit nach §3 Straffreiheitsgesetz bei vor-Stichtag-Handlungen – Revision verworfen