BGH: Verurteilung unzulässig, wenn Gesamtstrafe für Straffreiheit nicht feststellbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 71/51
- Datum
- 19.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Prüfung der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes sind nur die vor dem gesetzlich bestimmten Stichtag begangenen Taten zu berücksichtigen; nach dem Stichtag begangene Taten bleiben außer Betracht.
Bei mehreren Verfahren oder mehreren selbständigen Handlungen ist für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe abzustellen.
Kann die Höhe einer in Betracht kommenden Gesamtstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden, ist das zur Entscheidung anstehende Verfahren auszusetzen und mit den anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden; eine Einzelverurteilung oder Einstellung ist dann unzulässig.
Ein im Urteil durchgeführter Vorbehalt hinsichtlich der späteren Prüfung der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes beseitigt nicht die rechtskraft- und registerrechtlichen Wirkungen einer Verurteilung und kann die Niederschlagung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 15. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gregor aus ██, verheiratet, geb. █████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
1.) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Niederschlagung des Verfahrens nach §§ 3, 4 Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 gegeben sind, können nur die vor dem Stichtag, dem 15. September 1949, liegenden Taten herangezogen werden.
2.) Wenn bei einem oder mehreren anhängigen Verfahren unter Umständen eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die Höhe derselben aber noch nicht festgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes nicht beurteilt werden kann, ist weder die Einstellung noch die Verurteilung wegen einer dieser Taten ohne Rücksicht auf die evtl. in Frage kommende Gesamtstrafe zulässig. Eine Verurteilung unter Vorbehalt der Entscheidung über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes scheidet aus. Es ist Aussetzung des zur Entscheidung heranstehenden Verfahrens, eine gemeinsame Verhandlung und Beurteilung der zur Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Verfahren veranlasst.
Aktenzeichen: 3 StR 71/51
Vorinstanz: LG Wuppertal Urt. vom 19. März 1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Dezember 1950 samt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.
Gründe
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Dezember 1950 wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis und außerdem wegen Betrugs in 9 Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von DM 200,—, ersatzweise für je DM 20,— zu je einem weiteren Tag Gefängnis, verurteilt. Außerdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls mit drei Monaten wurde ausgesprochen, dass die Entscheidung über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes bis zur Entscheidung über die beiden abgetrennten Diebstahlsfälle vorbehalten bleibt.
Die der Verurteilung wegen schweren Diebstahls zugrundeliegende Tat ist im Juli 1947 begonnen. Die anderen Taten, wegen deren der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, sind nach dem 15. September 1949 begangen. Gegen den Angeklagten war noch wegen zweier Diebstahlstaten, begangen am 19. November 1947 und Sommer 1947, das Hauptverfahren eröffnet worden. Hierwegen wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung wegen weiterer Aufklärung abgetrennt.
Mit der Revision, die sich auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis beschränkt, rügt der Angeklagte unrichtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes.
Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 tritt bei Aburteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen Straferlass ein, wenn auf eine Gesamtstrafe erkannt oder eine solche nachträglich zu bilden ist und die Gesamtstrafe die in § 2 Abs. 1 genannte Grenze, also 6 Monate Gefängnis, nicht übersteigt. § 4 Abs. 1 gilt sinngemäß für anhängige oder künftig anhängige Verfahren, die nach § 3 des Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen einzustellen sind. Maßgebend ist damit für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, falls eine Bestrafung wegen mehrerer Taten in Betracht kommt, die Höhe der Gesamtstrafe. Hierbei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nur die vor dem im Straffreiheitsgesetz vorgesehenen Stichtag liegenden Taten herangezogen werden können, die nach diesem Stichtag liegenden Taten bei der Beurteilung aber völlig ausscheiden müssen (DRZ 50, 24).
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen dreier, vor dem 15. September 1949 begangener Taten eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren wegen zweier Taten zur weiteren Aufklärung abgetrennt. Hiernach war bei der Aburteilung der dritten Tat dem Gericht bekannt, dass noch ein Verfahren wegen zweier Straftaten anhängig ist. Diese Tatsache musste das Gericht berücksichtigen, da bei Verurteilung in dem abgetrennten Verfahren eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die Gesamtstrafe aber der maßgebliche Gesichtspunkt für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist. Bei Urteilsfällung konnte das Gericht nicht voraussehen, ob das weitere Verfahren überhaupt mit einem Schuldausspruch enden, noch weniger, zu welcher Strafe es führen werde. Solange eine Klarstellung in dieser Richtung nicht erfolgt und dem Gericht die Möglichkeit der Feststellung der evtl. in Betracht kommenden Gesamtstrafe nicht gegeben war, konnte das Gericht weder eine Einstellung aussprechen, da eine Beurteilung, ob die Grundlagen für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes gegeben sind, ausgeschlossen war. Das Revisionsvorbringen, dass das Gericht rechtsirrtümlich die Einstellung des Verfahrens unterlassen habe, indem es eine Strafe von drei Monaten ausgesprochen hat, geht somit fehl.
Die Gründe, die dem Gericht die Einstellung des Verfahrens verwehren, verbieten aber auch eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Landgericht hat bei der Verurteilung unter Vorbehalt der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (DJ 26, 1439) gestützt, die dieses Verfahren für zulässig erachtete. Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht ist jedoch vom Reichsgericht nicht allgemein gebilligt worden. In anderen derartigen Fällen wurde vielmehr ausgesprochen, dass dann, wenn bei einem oder mehreren anhängigen Verfahren unter Umständen eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die Höhe einer solchen aber noch nicht festgestellt werden kann, eine Aussetzung des zur Entscheidung heranstehenden Verfahrens und Verbindung mit den anderen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Verurteilung notwendig ist (JW 1935, 2975; DR 1936, 46; RGSt 76, 104; Schäfer in DJ 1935, 54).
Der Vorbehalt der späteren Prüfung der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hat rechtlich keine Bedeutung. Er spricht nur aus, dass das Gericht die ihm vom Gesetz auferlegte Pflicht, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen, nicht übersehen hat, die Prüfung aber erst später durchführen will. Eine Einwirkung auf das Urteil selbst kann der Vorbehalt nicht haben. Der Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird dadurch nicht gehemmt oder verhindert. Falls somit der Angeklagte kein Rechtsmittel einlegt oder dieses ohne Erfolg bleibt, wird die Strafe rechtskräftig.
Für anhängige Strafverfahren sieht das Straffreiheitsgesetz jedoch nach §§ 3, 5 die Niederschlagung des Verfahrens durch Einstellung vor. Die Niederschlagung hat Bedeutung sowohl für das Gebiet des Verfahrensrechts, wie für das des sachlichen Rechts. Verfahrensrechtlich stellt sie einen Hinderungsgrund für den Fortgang des anhängigen Verfahrens dar. Auf dem Gebiet des sachlichen Rechts bringt das Straffreiheitsgesetz den staatlichen Strafanspruch selbst zum Erlöschen. Der Staat verzichtet mit dem Straffreiheitsgesetz für den in Betracht kommenden Fall auf seinen Strafanspruch und verbietet eine weitere Verfolgung (RG 69, 126). Dementsprechend hat aber der Angeklagte einen Anspruch darauf, dass er nicht mehr zu einer Strafe verurteilt wird, wenn die Voraussetzungen für eine Niederschlagung gegeben sind. Dieser Anspruch des Angeklagten wird vernichtet, wenn das Gericht trotz der Möglichkeit, dass die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, das Verfahren nicht einstellt, sondern eine Verurteilung ausspricht.
Die Verurteilung hat nach Rechtskraft des Urteils zur Folge, dass hiergegen nicht mehr eine Niederschlagung, sondern nurmehr Erlass nach § 2 Straffreiheitsgesetz in Betracht kommt. Die Strafe muss mit Rechtskraft des Urteils dem Strafregister mitgeteilt werden (§§ 2, 4 StrafregisterVO). Wenn später auch der eventuelle Erlass der Strafe dem Strafregister mitgeteilt wird (§ 7 StrafregisterVO), bleibt trotzdem die Verurteilung im Strafregister mit allen möglicherweise sich für den Angeklagten aus dieser Vorstrafe ergebenden Nachteilen (Rückfall § 244 StGB) bestehen. Bei einer Niederschlagung und Einstellung des Verfahrens ist dagegen ein Eintrag in das Strafregister ausgeschlossen. Irgendwelche Folgen für den Angeklagten in der Zukunft aus den Strafverfahren scheiden damit aus. Der Angeklagte ist somit durch die Entscheidung des Landgerichts erheblich beschwert.
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal konnte daher nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten verurteilt worden war. Unter Aufhebung des Urteils in diesem Umfang war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht wird die unzweckmäßige vorgenommene Abtrennung des Verfahrens wegen der beiden noch zur Aburteilung stehenden Taten, die zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes mit zu berücksichtigen sind, aufheben, über die dem Angeklagten zur Last gelegten drei Straftaten gemeinsam entscheiden und hierbei die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes prüfen müssen.
| Dr. Dotterweich | Neumann | Engels | |||
| Dr. Koeniger | Henneka |