Straffreiheitsgesetz 1949: Fortsetzungstat über Stichtag schließt Amnestie bei Gesamtstrafe aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/55
- Datum
- 23.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 ist ausgeschlossen, wenn am Stichtag eine Gesamtstrafe verwirkt ist, die die Straffreiheitsgrenze überschreitet, auch wenn sie teilweise auf einer an sich amnestiefähigen Einzelstrafe beruht.
Bei der Anwendung von § 4 Abs. 1 und 4 Straffreiheitsgesetz 1949 sind bei einer über den Stichtag hinaus fortgeführten Fortsetzungstat die vor dem Stichtag begangenen Teilakte in die Beurteilung einzubeziehen.
Der Begriff, wann eine Fortsetzungstat als „begangen“ gilt, ist je nach rechtlichem Zusammenhang unterschiedlich zu bestimmen; für Amnestiefragen kann eine isolierte Betrachtung der Einzelakte geboten sein.
Eine Feststellung zum quantitativen Umfang der vor dem Stichtag liegenden Teilakte kann entbehrlich sein, wenn bereits aus der zwingend zu bildenden Gesamtstrafe folgt, dass die Straffreiheitsgrenze überschritten wird.
Der Teilnehmer an einer Vortat kann sich auch der Hehlerei schuldig machen, wenn er durch seine Beteiligung an der Vortat den Besitz an den später gehehlten Gegenständen zu erlangen sucht, sofern die Vortat als abgeschlossen beurteilt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 16. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verwaltungsrat ████████ aus ███████████████████, geboren am ███████████████████ in ███████████████████, wegen Vergehens gegen §§ 357, 350 StGB u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Leitsatz
Straffreiheit ist nicht gewährt, wenn der Täter am Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hatte, die über die Straffreiheitsgrenze hinausgeht, und diese Gesamtstrafe aus einer an sich amnestiefähigen Einzelstrafe und einer weiteren Einzelstrafe gebildet werden musste, die die vor dem Stichtage begangenen, nach dem Stichtage weitergeführten fortgesetzten Straftaten erfasst (wie BGHSt 5, 363 der 3. Strafsenat; der 2. Strafsenat hat seine bisherige abweichende Ansicht aufgegeben).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Mai 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer leitete seit dem 1. Oktober 1947 das Wohlfahrtsamt der Stadt ████. Ihm unterstanden die städtischen Altersheime. Zwei Heimleiterinnen, die früheren Mitangeklagten ███ und ██, versorgten ihn auf seine Veranlassung mit Lebens- und Genussmitteln aus Heimbeständen. Ein anderer Heimleiter, ████, überließ ihm auf seine Forderung ein Paar Turnschuhe. Diese gehörten zu einer Spende von Kleidungsstücken und Schuhwerk, die die Stadt ████ für bedürftige Bürger erhalten hatte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Beschwerdeführer wegen zweier Fälle von Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzter (§§ 357, 350 StGB) jeweils begangen in Tateinheit mit Hehlerei, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision, die er mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet hat. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. 1.) Die Anwendung der §§ 357, 350 StGB ist in beiden Fällen nicht zu beanstanden.
a) Sowohl der Angeklagte wie die ihm unterstellten beiden Heimleiterinnen waren Beamte nach § 359 StGB. Bei dem Beschwerdeführer ergibt sich das ohne weiteres aus seinem staatsrechtlichen Beamtenverhältnis, das ihn mit der Stadt verband. Bei den beiden Heimleiterinnen, die ihren Dienst als Angestellte versahen, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass sie jedenfalls im strafrechtlichen Sinne Beamte waren.
Hierzu findet sich in den Urteilsgründen nur für die frühere Mitangeklagte ██ eine nähere Begründung; während diese Frage bei der früheren Mitangeklagten ███ nicht erörtert worden ist. Das ist aber unbedenklich, da das Landgericht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass sowohl für die Berufung in das Dienstverhältnis wie auch für den Wirkungskreis der Frau ███ nichts anderes gelten konnte wie für Frau ██. Frau ███ ist obendrein wegen Amtsunterschlagung bereits rechtskräftig verurteilt.
b) Über die Lebens- und Genussmittel, die Frau ██ den Beständen des von ihr geleiteten Heimes entnahm, um sie dem Angeklagten zuzuwenden, konnte sie nur allein verfügen. Das hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt und dabei die räumlichen Verhältnisse der von Frau ██ nacheinander geleiteten Heime berücksichtigt. Der Tatrichter hat deshalb mit Recht angenommen, dass sie an diesen Lebens- und Genussmitteln allein Gewahrsam hatte. Im Falle der früheren Mitangeklagten ███ hat das Landgericht ebenfalls festgestellt, dass sie als Heimleiterin Alleingewahrsam hatte.
c) Beide Heimleiterinnen benutzten die ihnen anvertrauten Vorräte, um den Angeklagten zu bewirten oder ihm sonstige Zuwendungen zu machen. Auf diese Weise wollten sie die Gunst ihres Vorgesetzten gewinnen oder erhalten. Darin liegt die Zueignung der Lebens- und Genussmittel (BGHSt 1, 262/264; 4, 236/238). Sie erstreckte sich bei der Angeklagten ███ über die Zeit von Ende 1947 bis 1951, bei der Angeklagten ██ über die Zeit von 1949 bis 1950. Beide Heimleiterinnen sind deswegen mit Recht wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung nach § 350 StGB rechtskräftig verurteilt worden.
d) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die beiden Heimleiterinnen zu diesen Straftaten vom Angeklagten verleitet, so dass seine Verurteilung nach § 357 StGB gerechtfertigt ist. Ob zwischen der Pflichtverletzung gegenüber Frau ███ und der gleichen Straftat gegenüber der früheren Mitangeklagten ██ der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht, braucht nicht erörtert zu werden, da der Angeklagte durch diese rechtliche Beurteilung jedenfalls nicht beschwert ist (vgl. RGSt 70, 349).
Es ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darin zu finden, dass der Tatrichter nicht näher darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte seine Pflichten als Amtsvorgesetzter noch in anderer Richtung strafbar verletzt hat, nämlich dadurch, dass er an den als Untreue und als Untreue in Tateinheit mit Betrug gewerteten Vergehen der Heimleiterin ██ teilgenommen hat (vgl. BGHSt 3, 349).
2.) Ein weiteres Vergehen nach §§ 357, 350 StGB hat das Landgericht darin gesehen, dass ████ der ██████████ von dem ihm unterstellten Hauptheimleiter ████ ein Paar Turnschuhe für seinen Sohn geben ließ. █████ war nach der Feststellung des Landgerichts ein Beamter im Sinne des Staatsrechts, stand dem Altersheim ████-Stift vor; in dem ihm allein zugänglichen Keller des Hauses waren Kleider und Schuhwerk aus einer Spende für bedürftige Bürger der Stadt ████ eingelagert worden. Die Annahme, dass der Heimleiter unter diesen Umständen amtlichen Alleingewahrsam an den gespendeten Sachen hatte, ist nicht zu beanstanden. Darin, dass ████ die Turnschuhe an sich nahm, um sie dem Beschwerdeführer zu überlassen, hat das Landgericht deren Zueignung (§ 350 StGB) gesehen. Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach den ganzen Umständen ████ der entsprechenden Aufforderung des Angeklagten nur nachkam, um sich das Wohlwollen seines Vorgesetzten zu verschaffen.
Die Annahme der Turnschuhe und der Lebensmittel, die von den Heimleitern unterschlagen oder von Frau ███ veruntreut worden waren, hat das Landgericht als Hehlerei gewertet. Dabei hat es die sich über mehrere Jahre hinziehende Annahme der von Frau ██ hingegebenen Lebens- und Genussmittel als Fortsetzungstat angesehen. Auch gegen die Verurteilung wegen Hehlerei in beiden Fällen bestehen keine Bedenken, da der Teilnehmer an der Vortat sich auch der Hehlerei schuldig machen kann, wenn er durch seine Teilnahme sich in den Besitz derjenigen Sachen zu setzen suchte, die Gegenstand der hehlerischen Handlung sind (BGHSt 7, 734). Zwar setzt die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraus; ob sie vorliegt, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Im Einzelfall, wie hier bei der Annahme der Turnschuhe, kann die Handlung des Hehlers der strafbaren Zueignung der Sache unmittelbar folgen. Fraglich ist nur, ob der Tatrichter nicht in jedem der beiden Fälle Tatmehrheit zwischen dem Vergehen der Amtspflichtverletzung (§ 357) und der Hehlerei hätte annehmen müssen. Doch ist der Angeklagte aber keinesfalls beschwert.
II. Aus den Feststellungen der ██████████ ergibt sich, dass die der Verurteilung in dem Falle ███-██ zugrunde liegenden, als fortgesetzte Tat gewürdigten Einzelhandlungen Ende 1947 begannen und sich bis zum Jahre 1951, also weit über den 15. September 1949 (Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949), hinzogen. Hierfür hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt. Für den Fall der Turnschuhe, der vor dem genannten Stichtage begangen wurde, hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis festgesetzt. Obwohl diese Strafe die in § 2 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz 1949 bestimmte Grenze nicht übersteigt, hat das Landgericht die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 mit Recht abgelehnt.
Nach Ansicht des Tatrichters sind für die Entscheidung der Frage, ob bei dem Zusammentreffen einer an sich amnestiefähigen Strafe mit einer weiteren, teils vor, teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Fortsetzungstat die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 und 4 Straffreiheitsgesetz 1949 vorliegen, die vor dem Stichtage liegenden Teilakte der Fortsetzungstat mit heranzuziehen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer; seine Bedenken sind jedoch unbegründet.
1.) § 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 bringt – ebenso wie § 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 – den Gedanken zum Ausdruck, dass nur derjenige Täter Straffreiheit erlangen soll, der durch die Gesamtheit seiner vor dem Stichtage liegenden Verfehlungen keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt hat. Dieser Gedanke nötigt dazu, die in der Fortsetzungstat zusammengefassten Teilakte aufzuteilen in vor und nach dem Stichtage begangene Einzelhandlungen. Die in der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (NJW 1952, 633) hiergegen geltend gemachten Bedenken sind nicht durchschlagend. Sie beruhen auf der Erwägung, dass die fortgesetzte Straftat eine Handlungseinheit darstelle, die erst mit der Vollendung ihres letzten Tatstückes begangen worden sei. Wann eine Fortsetzungstat „begangen“ ist, braucht nicht dem Gesetz entnommen, sondern ist aus praktischen Gründen entwickelt worden und kann nicht nach allen Richtungen einheitlich beantwortet zu werden. Das für die Verfolgungsverjährung (§ 67 StGB) oder die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) gilt, kann nicht maßgebend sein, wenn z. B. die Frage zu beurteilen ist, ob die Mitwirkung eines anderen an einer einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe Teilnahme- oder Anschlusstat (Begünstigung, Hehlerei) ist. Für die Beurteilung der erwähnten Frage muss jede Einzelhandlung des Fortsetzungszusammenhanges für sich betrachtet und danach entschieden werden, ob sie rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war, als der andere tätig wurde. Dieses Beispiel zeigt schon, dass auf die Frage, wann eine Fortsetzungstat „begangen“ ist, nicht in allen Fällen eine einheitliche Antwort gefunden werden kann. Unter Aufgabe seiner früheren Ansicht (vgl. 3 StR 824/51 vom 22. November 1951; 3 StR 69/51 vom 11. Dezember 1952) hat der Senat daher keine Bedenken, für die Anwendung des § 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 die vor dem Stichtag begangenen Einzelhandlungen einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Fortsetzungsreihe zur Prüfung der Frage heranzuziehen, ob dem Täter für eine weitere selbständige, vor dem Stichtag liegende Tat die Wohltat der Straffreiheit zuteil wird.
Diese Ansicht vermeidet Ergebnisse, die mit Sinn und Zweck des § 4 nicht vereinbar sind: Nur die Einbeziehung des vor dem Stichtage begangenen Teilakts einer fortgesetzten Handlung führt dazu, dass der Täter nach der Gesamtheit seiner Rechtsverletzungen beurteilt wird.
Nach alledem verdient die bisher zuerst vom 1. Strafsenat (1 StR 412/51 vom 9.10.1951), ferner vom 4. und 5. Strafsenat (4 StR 842/51 vom 6. November 1952; 5 StR 200/53 vom 17. Dezember 1953, BGHSt 5, 136) vertretene Auffassung den Vorzug.
Auch der 2. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er an seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr festhalten will. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nach § 136 GVG (RGSt 65, 265).
2.) Der weitere Einwand der Revision, es fehle an einer näheren Feststellung darüber, in welchem Umfange der Angeklagte im Rahmen der über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinausgehenden Fortsetzungstat die Heimleiterin ██ vor dem Stichtage zu Amtsunterschlagungen verleitet habe, ist gleichfalls unbegründet. Eine solche Feststellung erübrigte sich deshalb, weil die Strafkammer für die vor dem Stichtage begangene Einzeltat (Turnschuhe) eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis festgesetzt hat. Eine aus dieser Einzelstrafe und einem noch so unbedeutenden Teilakt der Fortsetzungsreihe der anderen Straftat zu bildende Gesamtstrafe würde immer die Grenze des § 2 Abs. 1 StFG 1949 überschreiten. Damit wird zugleich der Strafrahmen des § 4 Abs. 1 und 4 StFG 1949 überschritten. Die Gewährung von Straffreiheit ist dem Angeklagten daher mit Recht versagt worden.
Busch Glanzmann Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Maas ist beurlaubt und dadurch an der Unterzeichnung verhindert.
| Glanzmann | |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 412/51 · 09.10.1951Keine Straffreiheit nach §3 Straffreiheitsgesetz bei vor-Stichtag-Handlungen – Revision verworfen
- BGH · 3 StR 824/51 · 22.10.1951Beförderungsdiebstahl (§ 243 Ziff. 4 StGB) und Fortsetzungszusammenhang; Teilaufhebungen
- BGH · 4 StR 842/51 · 06.11.1952BGH: Mittäterschaft erfordert festgestellten Tatbeitrag; Straffreiheit bei fortgesetzter Tat
- BGH · 5 StR 200/53 · 01.12.1953StFG 1949 bei fortgesetzter Tat über den Stichtag; Vorlagepflicht trotz fehlerhafter BGH-Abweichung