Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 247/52
Datum
08.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen mehrfacher Unzucht mit Männern sowie gegen die Bildung einer Gesamtstrafe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Heranziehung früherer Verurteilungen aus dem Strafregisterauszug, billigt die Gesamtstrafenbildung nach herrschender Rechtsprechung und weist form- und fristrechtliche Einwendungen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB können verlässliche Eintragungen des Strafregisterauszugs und glaubhafte Angaben des Angeklagten als tragfähige Grundlagen herangezogen werden; die Beiziehung älterer Urteilakten ist nicht stets geboten, wenn die Eintragungen unangefochten bleiben.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB bestimmt das letzte tatrichterliche Urteil, ob eine frühere Strafe zur Zeit der Verurteilung noch als verbüßt im Sinne des § 79 StGB anzusehen ist (st. Rspr.).

3

Eine noch nicht vollständig verbüßte Einzelstrafe ist in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen; vollständig verbüßte Strafen dürfen dagegen nicht einbezogen werden.

4

Revisionsbegründungen müssen die Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO erfüllen; formwidrige Schriftsätze und nachträgliche unzulässige Bezugnahmen bleiben unbeachtet und können nicht zur Begründung der Revision herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 14. März 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maler Rudolf R. aus M. (dort geboren am 1913), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen erschwerter Unzucht mit Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 14. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in München am 26. September 1951 gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von vier Monaten zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1.) Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf § 20a Abs. 1 StGB gestützt und dabei als Vorverurteilungen im Sinne dieser Bestimmung die Verurteilungen vom 27. März 1935, 15. November 1937 und 23. Oktober 1947 herangezogen. Die Revision behauptet, der Angeklagte sei am 27. März 1935 überhaupt nicht verurteilt worden; die von dem Landgericht zu dem „angeblichen“ Urteil festgestellten Straftaten seien in Wahrheit Gegenstand des Urteils vom 15. November 1937 gewesen. Sie sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht entgegen seiner Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, die Beiziehung der Akten über das „angebliche“ Urteil unterlassen habe, und einen sachlich-rechtlichen Fehler darin, dass das Landgericht bei der Prüfung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher infolge der irrigen Heranziehung des strittigen Urteils von drei statt nur zwei Vorverurteilungen ausgegangen sei.

Die Rügen sind unbegründet. Nach Ziffer 7 des bei den Akten befindlichen Strafregisterauszugs ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1935 wegen zweier Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Einrechnung mehrerer früherer rechtskräftiger Strafen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt worden, die er bis 4. Dezember 1936 verbüßt hat. Das Landgericht hat die Richtigkeit dieses Strafeintrags nicht bezweifelt und deshalb die einschlägigen Strafakten nicht beigezogen. Nach seinen bindenden Feststellungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten, am 15. November 1937 verurteilt worden zu sein, hinsichtlich der Verurteilung vom 27. März 1935 aber in durchaus glaubhafter Weise angegeben, welche Straftaten zu seiner Bestrafung geführt haben. Die dem entgegenstehenden Behauptungen der Revision können nicht beachtet werden. Im Übrigen können die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen zwei Fälle der Unzucht mit Knaben schon deshalb nicht am 15. November 1937 abgeurteilt worden sein, weil er nach Ziffer 15 des Strafregisterauszugs damals nur wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem männlichen Minderjährigen in einem Fall (versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3, 43 StGB in Tateinheit mit widernatürlicher Unzucht nach §§ 175, 73 StGB) verurteilt worden ist. Außerdem hat sich der Angeklagte weder in seiner Erklärung auf die Anklageschrift, die sich wegen der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB u. a. ausdrücklich auf die Verurteilungen vom 27. März 1935 und 15. November 1937 stützt, noch nach den Gründen des Urteils vom 4. September 1951 in der früheren Hauptverhandlung noch in dem damaligen Revisionsverfahren darauf berufen, vor dem Kriege nur ein einziges Mal wegen Sittlichkeitsverbrechens an Knaben bestraft worden zu sein. Auch sonst bestehen gegen die Feststellungen der äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB keine Bedenken.

In sachlicher Beziehung lässt die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der Verführung jugendlicher Burschen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat auch nicht unterlassen, zu prüfen, ob es etwa dem Angeklagten unter dem Einfluss seines Verhältnisses mit der Marianne H. gelingen werde, sich von seinem schon in früher Jugend erworbenen, tief eingewurzelten Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit Jugendlichen zu befreien. Es hat die Frage mit überzeugenden, rechtlich unangreifbaren Gründen verneint.

Was die Revision demgegenüber vorbringt, bewegt sich nur auf dem Gebiete des Tatsächlich.

Auch die Strafzumessungserwägungen können nicht beanstandet werden.

2.) Zur Gesamtstrafenbildung.

Der Senat hat durch sein früheres Urteil das Urteil des Landgerichts vom 4. September 1951 auch deshalb aufgehoben, weil das Gericht nicht die durch Urteil des Amtsgerichts in München vom 16. (nicht 29.) März 1951 gegen den Angeklagten ausgesprochene, zur Zeit des Urteils vom 4. September 1951 noch nicht verbüßte Strafe von acht Monaten Gefängnis mit den in den Fällen M. und Ma. festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe vereinigt und im Fall █████ auf eine selbständige Strafe erkannt hatte. Das Landgericht hat auch in dem jetzigen Urteil aus der Gefängnisstrafe von acht Monaten und den für die Unzuchtsfälle M. und Ma. festgesetzten Einzelstrafen keine Gesamtstrafe gebildet. Es hat hiervon abgesehen, weil der Angeklagte die Gefängnisstrafe zur Zeit des neuen Urteils voll verbüßt hatte, und sich dabei auf RGSt 32, 7; 39, 275 und RG JW 1938, 2006 berufen.

Die Revision bringt vor, das Landgericht hätte die achtmonatige Gefängnisstrafe trotz ihrer inzwischen erfolgten Verbüßung in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch.

Nach den erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts ist dann, wenn infolge eines Rechtsmittels in derselben Strafsache mehrere tatrichterliche Urteile ergehen, stets das letzte tatrichterliche Urteil dafür entscheidend, ob eine zur Zeit der Verurteilung im Sinne des § 79 StGB verbüßte Strafe vorliegt, auch dann, wenn das letzterkennende Gericht sich nur noch mit der Strafzumessung zu befassen hatte. Gegen diese Meinung sind zwar im Schrifttum Bedenken erhoben worden; doch hat das Reichsgericht an ihr bis zuletzt (u. a. DR 1941, 147) festgehalten. Auch der 2. Senat des Bundesgerichtshofs ist ihr mit näherer Begründung in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 2 StR 685/51 vom 14. März 1952 beigetreten. Der Senat schließt sich ihr ebenfalls an. Das Landgericht hat hiernach in sachlich-rechtlich zutreffender Weise davon abgesehen, die Gefängnisstrafe von acht Monaten mit den Einzelstrafen für die Unzuchtsfälle M. und Ma. zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen.

Wollte die Revision mit ihrer Rüge zugleich eine Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO geltend machen, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Da der Angeklagte in dem früheren Revisionsverfahren wegen der Verletzung des § 79 StGB keine Verfahrensrüge erhoben hatte, durfte der Senat bei seinem Urteil vom 21. Dezember 1951 nur die Feststellungen des Landgerichts in den Gründen des Urteils vom 4. September 1951 verwerten, selbst wenn ihm die Akten des Amtsgerichts in München und die Vollstreckungsakten vorgelegen hätten. Das Urteil vom 4. September 1951 sagte nur, dass der Angeklagte die Gefängnisstrafe von acht Monaten „zur Zeit“ verbüße, ohne den Strafbeginn oder das voraussichtliche Strafende anzugeben. Der Senat konnte und wollte daher nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob das neu erkennende Gericht die Gefängnisstrafe von acht Monaten etwa ohne Rücksicht auf eine zwischenzeitliche vollständige Verbüßung in eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen für die Fälle M. und Ma. werde einbeziehen haben.

Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus die Strafe von vier Monaten Gefängnis einbezogen, die das Schöffengericht in München durch rechtskräftiges Urteil vom 26. September 1951 gegen den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid ausgesprochen hatte. Die Revision rügt, das Landgericht habe diese Strafe nicht zur Gesamtstrafenbildung heranziehen dürfen, weil sie der Angeklagte zur Zeit des angefochtenen Urteils schon verbüßt gehabt habe; gegen den Angeklagten sei nämlich in der Zeit vom 16. November 1951 bis einschließlich 15. März 1952 eine viermonatige Gefängnisstrafe und nicht, wie das Landgericht festgestellt, eine Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 23. Oktober 1947 in Höhe von vier Monaten Zuchthaus vollstreckt worden. Welche der beiden Strafen der Angeklagte ab 16. November 1951 für die Dauer von vier Monaten verbüßt hat, kann auf sich beruhen. Die Rüge scheitert schon daran, dass das Landgericht die viermonatige Gefängnisstrafe aus dem Urteil vom 26. September 1951 gemäß § 79 StGB auch dann hätte in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen, wenn nicht die Reststrafe von vier Monaten Zuchthaus, sondern die Gefängnisstrafe von vier Monaten ab 16. November 1951 vollstreckt worden wäre. Die Strafzeit wäre nämlich, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, erst am 15. März 1952 zu Ende gegangen, die Gefängnisstrafe also am 14. März 1952, dem Tage der Verkündung des angefochtenen Urteils, noch nicht vollständig verbüßt gewesen.

Auch im Übrigen ist der Bildung der Gesamtstrafe kein Rechtsfehler zu entnehmen. Dasselbe gilt von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die Ausführungen des Angeklagten in seinem als „Revisionsbegründung“ bezeichneten Schriftsatz vom 1. April 1952 können schon deshalb nicht beachtet werden, weil sie der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln und auch die Bezugnahme auf sie in der Niederschrift vom 7. April 1952 unzulässig ist.

3.)

Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

RichterPeetzJagusch
WantelDr.Dr. Geier
Revision gegen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen — Themis