Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einzelner Verurteilungen und der Gesamtstrafe wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 266/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen vielfachen Betrugs, Unterschlagung und Konkursvergehens verurteilt worden. Der BGH hob hinsichtlich mehrerer Taten die Verurteilungen und die Gesamtstrafe auf, weil Feststellungen zur inneren Tatseite oder zur besonderen Treuepflicht unzureichend waren. Für diese Fälle wurde an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen blieb das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 KO) können im Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen.

2

Das Vorliegen eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB erfordert bei bloßen Anzahlungs- oder Kaufverhältnissen eine besondere, engere und über den Einzelfall hinausreichende Darlegung der Geschäftsbeziehungen.

3

Sind die Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere hinsichtlich Vorsatz und Eigentumsverhältnissen) unvollständig, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht berichtigen, sondern hat den betreffenden Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Der bloße Verkauf einer bei dem Verkäufer gelagerten Sache begründet nur dann eine Unterschlagung gegenüber dem Eigentümer, wenn die Voraussetzungen der Aneignung bzw. die innere Tatseite (z. B. Absicht, dem Erwerber Eigentum zu verschaffen oder Eigentumsverschaffung zu verhindern) festgestellt sind; fehlende Aushändigung allein reicht dafür nicht automatisch aus.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 6. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Ernst ███ aus █████████, geboren am ██ ██ ██ in ██ (Sen), wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 1955, in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoernchen als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. █ Bundesanwalt Hartinger bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ernst ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 6. Oktober 1953, soweit er verurteilt ist, in den Fällen B II 2 und 6, B II 1 bis 8 sowie in den Fällen B IV 2 und 13 sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ernst █████ wegen Betrugs in 33 Fällen, wegen schwerer Unterschlagung in 9 Fällen sowie wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

1.) Konkursvergehen:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO. Die Strafkammer hat offensichtlich eine fortgesetzte Tat angenommen. Vorsätzliche Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können im Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen (BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).

2.) Unterschlagung:

a) In den Fällen B II 1 (Dr. Pic), 3 (HanC), 4 (████), 5 (WiC), 7 (KAD) und 8 (WC) ist das Urteil rechtlich bedenkenfrei.

b) Dagegen kann es im Falle B II 2 (█████) nicht bestehen bleiben. Frau ████████ war nach den Feststellungen Eigentümerin der bei dem Angeklagten gekauften Wohnzimmereinrichtung geworden, die sie in seinem Lager verwahren ließ. Der Beschwerdeführer verkaufte die Möbel im Januar 1951 an den gutgläubigen Wilhelm ████████, lieferte sie ihm jedoch nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schaden der Frau ███████ sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs zum Nachteil des Hof█ verurteilt (B IV 2).

Das ist rechtlich zu beanstanden. Wollte der Beschwerdeführer dem Käufer █████████ kein Eigentum an den Möbeln verschaffen, so eignete er sie sich durch den Verkauf nicht zu. Er hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau ███ begangen (BGHSt 1, 262; vgl. RGSt 49, 16). Wollte er dagegen dem █████████ das Eigentum verschaffen und glaubte er, hierzu rechtlich in der Lage zu sein, so konnte eine Unterschlagung gegenüber Frau █████████ vorliegen, wenn auch das Eigentum nicht auf █████████ übergegangen ist (§ 933 BGB). Dass der Angeklagte die Wohnzimmereinrichtung an eine dritte Person verkaufte und aushändigte, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Da die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht berichtigen. Es muss das Urteil in den Fällen B II 2 und B IV 2 aufheben (vgl. unter b). Dasselbe gilt für die Fälle B II 6 (████) sowie B IV 13 (vgl. unter 4 b).

c) Hier verkaufte der Angeklagte ein Schlafzimmer, das der Bahnbeamte █████ gekauft und im Lager des Beschwerdeführers belassen hatte, zunächst im Februar 1951 an Josef ███, dem er es nicht lieferte. Die Strafkammer hat ihn wegen Unterschlagung gegenüber █████ sowie (§ 74 StGB) wegen Betrugs zum Schaden des ███████ verurteilt. Die innere Tatseite ist nicht ausreichend geklärt.

In dem Verhalten gegenüber dem Tischlermeister █ (B II a) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Unterschlagung gefunden. Dass sie für die Sicherungsübereignung keine näheren Tatsachen anführt, ist nach Lage des Falls nicht zu beanstanden. Rechtsbegriffe bürgerlichrechtlicher Art bedürfen nicht in jedem Fall einer besonderen Erläuterung (BGH 1 StR 129/52 vom 13. Mai 1952; 1 StR 410/52 vom 29. Mai 1953).

3.) Untreue:

In den Fällen B III 1 bis 8 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 1, 186 eine besondere Treuepflicht des Beschwerdeführers gegenüber den Bestellern der Möbel angenommen. Die bisherigen Feststellungen reichen hierfür nicht aus. Zwischen dem Angeklagten und den Bestellern bestanden keine engeren Geschäftsbeziehungen, die sich über die Einzelfälle hinaus erstreckten (vgl. RGSt 77, 391, 393). Das Rechtsverhältnis war bürgerlichrechtlich jeweils ein Kauf mit teilweise vorweggenommener Erfüllung der Kaufpreisschuld. In solchen Fällen bedarf das Vorliegen eines Treueverhältnisses im Sinne von § 266 StGB einer besonders eingehenden Darlegung. Hieran fehlt es bisher. Die Strafkammer hat nur ausgeführt, die geleisteten Anzahlungen hätten es dem Angeklagten ermöglichen sollen, seinerseits sich die Möbel von seinen Lieferanten zu beschaffen, hierzu habe er die Anzahlungen verwenden sollen, die Kunden hätten gleichzeitig den Geschäftsbetrieb des Angeklagten „finanziert“, dem deshalb nach Treu und Glauben weiterreichende Pflichten oblegen hätten, als sie sich üblicherweise aus einem Lieferungskauf ergeben. Dass die Besteller die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kannten, dass sie mit den Anzahlungen seinen Geschäftsbetrieb stützen wollten und diesbezügliche Vereinbarungen mit ihm trafen, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.

Kann die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung keine dahin gehenden Feststellungen treffen, so wird sie zu prüfen haben, ob nicht mindestens bei einem Teil dieser Fälle Betrug vorliegt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte spätestens seit Ende des Jahres 1950 wusste, dass sein Geschäft nicht mehr lebensfähig war; es hat ihn in einer Reihe von Fällen, in denen er nach diesem Zeitpunkt Anzahlungen entgegennahm, ohne Möbel zu liefern, wegen Betrugs verurteilt. Die als Untreue gewürdigten Straftaten sind teilweise ebenfalls Ende 1950 und Anfang 1951 begangen.

4.) Betrug:

a) Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel in den Betrugsfällen B IV 1 (███), 3–5 (██████), 7–12 (█████), 14 (█████████), 18 (████████), 20, 22 (███████), 24–27 (KX, ███), 29 (Wel), 32 (█████) und 34 (█████).

Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers im Falle KC ist dem Urteil ausreichend zu entnehmen.

b) Bezüglich der Betrugsfälle zum Schaden des Wilhelm Hof█████ (B IV 2) und des Josef ███ (B IV 13) wird auf die Ausführungen unter 2 b und 2 c Bezug genommen.

In den Fällen 6 (RuC), 16 (FrCD), 19 (██████), 23 (████████), 28 (█████), 31 (██████) und 33 (██████) ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass der Beschwerdeführer diesen Kunden das Eigentum an den schon vorher anderen Personen übereigneten Möbeln nicht verschaffen wollte und auch nicht glaubte, hierzu berechtigt zu sein. Die Verurteilung wegen Betrugs ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Entsprechendes gilt auch für den Fall B IV 15 (Diener).

5.) Da auszuschließen ist, dass die Verurteilung in den Fällen, in denen die Aufhebung geboten war, die Höhe der im Übrigen gegen den Beschwerdeführer erkannten Einzelstrafen beeinflusst hat, können diese bestehen bleiben; aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe.

Dr. PeetzMantelDr. Mannzen
Dr. HoernchenMartin
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einzelner Verurteilungen und der Gesamtstrafe wegen Feststellungsmängeln — Themis