Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Unterschlagungs- und Untreue-Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 492/66
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen mehrfacher Betrugs- und Vermögensdelikte. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen, nimmt jedoch in zwei Fällen (Unterschlagung, Untreue) die Schuldsprüche weg und bestätigt die übrigen Verurteilungen. Entscheidend sind Fragen zur Ersatzzustellung, zu Protokoll- und Verfahrensformvorschriften sowie zur Abgrenzung von Betrug, Unterschlagung und Untreue. Das Strafmaß bleibt unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post und Mitteilung ist für die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zulässig, wenn dieser an der angegebenen Anschrift tatsächlich wohnt und Post empfängt.

2

§ 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; die Unterlassung der dort geregelten Befragung begründet grundsätzlich keinen Revisionsgrund.

3

Kürzere Unterbrechungen der Verhandlung (z. B. Mittagspausen) gehören nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO; das Gericht kann deren Vorhandensein frei würdigen; bei Wechsel des Urkundsbeamten hat jeder den von ihm beurkundeten Teil zu unterschreiben.

4

Die Unterschlagung (§ 246 StGB) setzt die Zueignung der Sache oder ihres wirtschaftlichen Werts voraus; wer den Gegenstand zuvor durch Betrug erlangt hat, verübt durch dessen Weiterveräußerung gegenüber dem ursprünglichen Opfer nicht notwendigerweise Unterschlagung, sondern kann sich vielmehr eines weiteren Betrugs schuldig machen.

5

Eine Pflicht zur Treuebetreuung im Sinne des § 266 StGB besteht nur, wenn die Vermögensbetreuung zum Hauptinhalt der zwischen Verpflichteten und Berechtigtem bestehenden Beziehung gehört; ein bloßer Kaufvertrag einschließlich Eigentumsvorbehalt begründet diese Treuepflicht nicht ohne besondere Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Installateur Wilhelm █████████████████ aus █████, geboren am █████████████████████████ in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Dr. Mai, Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 1965 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung im Falle L█████████ und wegen Untreue im Falle P[REDACTED::y] entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200,-- DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision eingehalten. Der Angeklagte wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 4. September 1965 unter seiner Anschrift ██ █████ ██ durch Niederlegung der Urkunde bei der Postanstalt und Mitteilung hiervon an ihn zum Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 1965 geladen (HA Bl. 503). Diese Ersatzzustellung ist auch für die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zulässig (§§ 216, 37 StPO; §§ 182, 195 ZPO; vgl. BGHSt 13, 182). Der Angeklagte wohnte tatsächlich auf dem Grundstück ███ Nr. [REDACTED], wenn auch in einem Zelt, und empfing dort seine Post (vgl. Bl. 531 R).

2. Vergeblich stützt der Angeklagte seine Revision auf eine Verletzung des § 257 StPO. Diese Bestimmung ist eine bloße Ordnungsvorschrift; eine Revision kann daher grundsätzlich nicht auf die Unterlassung der Befragung gestützt werden (BGH, Urteil vom 28. August 1962 – 5 StR 218/62 –; OGHSt 1, 110, 111; RGSt 42, 168, 169). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde übrigens § 257 StPO beachtet. Es genügt eine allgemeine Feststellung hierüber; ein Vermerk nach jeder Zeugenvernehmung ist nicht erforderlich (so zutreffend Löwe/Rosenberg/Geier, StPO, 21. Aufl. § 271 Anm. 1).

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass an verschiedenen Sitzungstagen etwa zehn Stunden hintereinander ohne Mittagspause verhandelt und daher infolge eingetretener Verhandlungsunfähigkeit der Prozessbeteiligten § 338 Nr. 5 StPO (mit Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei. Das Protokoll enthält zwar keinen Vermerk über Unterbrechungen durch Mittagspausen. Kürzere Unterbrechungen, die vom Vorsitzenden angeordnet werden (§ 228 Abs. 1 StPO), gehören jedoch nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, auf die sich die formelle Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO erstreckt. Der Senat konnte daher in freier Beweiswürdigung darüber befinden, ob Mittagspausen gehalten worden sind. Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsdirektors Dr. ████████ vom 9. Juni 1966 ist erwiesen, dass an jedem Verhandlungstag eine längere Mittagspause eingelegt worden ist.

4. Auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verstoßen worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit zur Äußerung.

5. Schließlich ist die Rüge, § 271 StPO sei verletzt, als Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162), aber auch offensichtlich unbegründet. Entgegen der Ansicht der Revision hat im Falle des Wechsels des Urkundsbeamten während der Hauptverhandlung jeder von ihnen den von ihm beurkundeten Teil zu unterschreiben und damit abzuschließen (so zutreffend Löwe/Rosenberg/Geier, 21. Aufl., § 271 Anm. 1).

II. Sachbeschwerde:

Die Sachrüge greift nur in geringem Umfange durch.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute ███████ (Fall b, UA S. 10) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch den Abschluss des abredewidrig ausgefüllten Kreditvertrages mit der Firma I[REDACTED] erlangte zwar nur diese einen Anspruch gegen die betrogenen Käufer, während es dem Angeklagten um die Darlehensauszahlung durch das Kreditinstitut unmittelbar an sich selbst ankam. Da er diesen Erfolg jedoch nur dadurch erreichen konnte, dass er der Firma ███████ Rückzahlungsforderungen gegen die Käufer verschaffte, lässt sich aus den Feststellungen entnehmen, dass er bei seinem Vorgehen zugleich die Absicht hatte, dem Kreditinstitut einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH NJW 1961, 684 Nr. 26). Diese rechtliche Beurteilung gilt auch für die übrigen gleichgelagerten Fälle.

2. Im Fall ██ █████ (Fall 4, UA S. 19) hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat er sich den PKW von I[REDACTED] durch Betrug verschafft. Durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs an █████ konnte er daher keine Unterschlagung mehr begehen; es liegt vielmehr insoweit nur ein weiterer Betrug (zum Nachteil S[REDACTED]) vor (BGHSt 14, 38, 45).

3. Ebenso gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Landmaschinenhändlers P[REDACTED] (Fall 7 a, UA S. 25) zu rechtlichen Bedenken Anlass. Der Beschwerdeführer hatte von ██████████ eine Zugmaschine unter Eigentumsvorbehalt gekauft; dabei verpflichtete er sich, im Falle des Wiederverkaufs bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte an R[REDACTED] abzutreten. Dieser Verpflichtung war er nicht nachgekommen (UA S. 25, 26). Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht.

Eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB, fremdes Vermögen zu betreuen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 186, 188; 4, 170, 172; 5, 61, 63; 8, 271, 272) nur gegeben, wenn die Vermögensbetreuungspflicht zum Hauptinhalt der Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten gehört. Bei einem Kaufvertrag ist das nicht der Fall; denn sein wesentlicher Inhalt ist bloß die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung der verkauften Sache und die Verpflichtung des Käufers zu ihrer Bezahlung. Auch ein Eigentumsvorbehalt erzeugt für sich allein noch keine derartige Treupflicht. Sie ergab sich hier auch nicht aus besonderen Umständen. Es handelte sich vielmehr um einen einzelnen Kaufvertrag, ohne ständige Geschäftsbeziehungen und ohne eigens übernommene Treuepflichten; die Abtretungsverpflichtung des Angeklagten ging nicht über die jedem Kaufvertrag eigentümliche schuldrechtliche Verpflichtung auf Zahlung des Kaufpreises hinaus; sie diente nur der Erfüllung dieser Schuldnerpflicht.

4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Sägwerkbesitzers ███████ in Tateinheit mit Veruntreuung (Fall 8 c, UA S. 32) der im Eigentum der ABA-Bank stehenden Zugmaschine ist frei von Rechtsfehlern. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Ansicht vertreten (BGHSt 1, 262, 263), bei mehrfacher Sicherungsübereignung einer Sache sei abhängig von der inneren Einstellung des Täters entweder der Tatbestand des Betruges oder der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt; dagegen könne zwischen beiden Straftaten keine Tateinheit bestehen, sofern neben dem Übereignungsvertrag keine weiteren Zueignungshandlungen feststellbar seien. Inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 5. Januar 1954 – 1 StR 371/53 –; v. 11. November 1958 – 1 StR 455/58 –; v. 17. März 1964 – 1 StR 60/64 –). Denn der Angeklagte hat die bereits der ABA-Bank sicherungsübereignete Zugmaschine nicht ein weiteres Mal sicherungsübereignet, sondern hat sie veräußert. Diese Veräußerung erfüllt – neben dem betrügerischen Vorgehen gegen den Käufer – alle Tatbestandsmerkmale des § 246 StGB. Die Unterschlagung setzt nur voraus, dass der Täter die Sache selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt. Das kann in der Weise geschehen, dass der Täter sie einem Dritten gegen Entgelt veräußert (BGHSt 4, 236, 238). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Handlung des Täters das Eigentum der Verletzten rechtlich beseitigt (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1964 – 1 StR 60/64 –). Der Angeklagte hat sich den wirtschaftlichen Wert der Zugmaschine durch den Verkauf an ██████ zugeeignet. Er ist daher zu Recht wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig gesprochen worden.

5. Im Übrigen lässt das Urteil keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Durch die zu weit gehende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Wegfall der Verurteilungen wegen Unterschlagung im Fall ██ ██████████ und wegen Untreue im Fall ██ führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Strafaussprach (einschließlich der Geldstrafe) kann jedoch bestehen bleiben. Diese beiden Fälle sind bei der Vielzahl der abgeurteilten Straftaten nicht ins Gewicht gefallen. Das Landgericht hat ihnen auch in den Strafzumessungsgründen keine erschwerende Bedeutung beigemessen, insoweit vielmehr andere Fälle als herausragend gekennzeichnet (UA S. 99).

SeibertHübnerPikart
MaiDr. Pfeiffer
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Unterschlagungs- und Untreue-Verurteilungen — Themis