BGH: Aufhebung wegen unklarer Vermögensschadenfeststellungen bei Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 310/53
- Datum
- 10.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschuldigter kann nicht verlangen, dass ein Zeuge (z. B. Konkursverwalter) von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht; die Entscheidung hierüber steht dem Zeugen selbst zu, es sei denn, das Gericht hat unzulässig auf ihn eingewirkt.
Verletzt das Gericht nicht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn ein Sachverständiger die während der Hauptverhandlung vorgelegten Unterlagen zur mündlichen Ergänzung seines Gutachtens heranzieht und keine erneute schriftliche Begutachtung erforderlich ist.
Zur Erfüllung des Tatbestands des Betrugs durch Herbeiführung einer Stundung muss ein Vermögensschaden dargelegt werden; es bedarf konkreter Feststellungen dazu, inwieweit die Stundung die Gläubigerwirtschaftlich benachteiligt hat (insbesondere Zahlungsfähigkeit oder verfügbare Aktiva des Schuldners).
Für den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) ist ein Zueignungswille erforderlich; liegt der Täter im Glauben, lediglich eine Sicherheit zu gewähren oder glaubt er, Eigentum zu übertragen, fehlt es an dem erforderlichen Zueignungswillen, sodass gegebenenfalls statt Unterschlagung eine Prüfung auf Betrug geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 25. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ████ aus ██, geboren am ███ in ██, in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 25. März 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Unterschlagung in den Fällen Baumwollspinnerei und █████ (I 3 und e), wegen Betruges sowie zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt worden. Seine Revision kann nur zum Teil Erfolg haben.
Verfahrensrechtliche Rügen
1. Das Landgericht hat den Konkursverwalter über das Vermögen des Angeklagten, Rechtsanwalt ███████, als Zeugen gehört. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vernehmung unzulässig gewesen sei, weil der Angeklagte den Zeugen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht entbunden habe.
Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt, der zum Konkursverwalter bestellt worden ist, dem Gemeinschuldner gegenüber gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Geheimhaltung verpflichtet ist; denn der Angeklagte hat in keinem Fall einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass der Zeuge von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht. Ihm gegenüber ist vielmehr der Zeuge in seiner Entschließung frei.
Ein die Revision rechtfertigender Mangel könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht in unzulässiger Weise auf den Zeugen eingewirkt hätte. Das war jedoch nicht der Fall und wird von der Revision auch nicht behauptet. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sich der Vorsitzende zutreffend jedes Hinweises und einer im Gesetz auch gar nicht vorgesehenen Belehrung in dieser Richtung enthalten.
2. Die Strafkammer hat nicht die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Es mag sein, dass ein Teil der Geschäftsunterlagen und Konkursvorgänge erst in der Hauptverhandlung vorgelegt worden ist. Dadurch sind sie aber dem anwesenden Sachverständigen, selbst wenn er sie bis dahin nicht berücksichtigt haben sollte, bekannt geworden. Das Landgericht hatte keine Veranlassung, ihm die nochmalige schriftliche Begutachtung aufzugeben, wenn er sich in der Lage sah, sein Gutachten auf Grund der ihm in der Hauptverhandlung vermittelten Kenntnisse zu erstatten.
Sachrügen
Die von der Revision erhobenen Angriffe sind unzulässig, da sie sich gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen richten, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 337 StPO).
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ unterlag der Beweiswürdigung des Tatrichters. █████ konnte an dem PKW gemäß §§ 930, 933 BGB kein Eigentum erwerben, weil er ihm, entgegen den Ausführungen der Revision, nicht übergeben worden ist. Auch in dem Falle Baumwollspinnerei geht die Revision in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus, als er in dem Urteil festgestellt ist.
Dagegen gibt die auf Grund der sachlich-richterlich erforderlichen allgemeinen Nachprüfung teilweise zu Bedenken Anlass.
1. In dem Falle I des Urteils (Baumwollspinnerei) übertrug der Angeklagte seiner Gläubigerin gemäß § 930 BGB Gegenstände, die ihm nicht gehörten, weil sich die Verkäuferin das Eigentum vorbehalten hatte. Ihm war bekannt, dass die Baumwollspinnerei auch gutgläubig kein Eigentum daran erwerben konnte. Er erreichte durch sein Verhalten, dass ihm die Gläubigerin weitere Stundung gewährte. Ferner erlangte er durch unwahre Angaben über seine █████████████████████ die Stundung einer Forderung, die seinem Gläubiger ███ gegen ihn zustand (I e des Urteils).
Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Betruges bestraft. Das Urteil enthält aber keine eindeutigen Feststellungen über das Merkmal des Vermögensschadens.
Ein solcher hätte vorgelegen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch die Stundung wirtschaftlich an Wert verloren hätten. Das wäre dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre oder wenn sich die Gläubiger damals auf andere Weise hätten Befriedigung verschaffen können (RGSt 71, 1940, 1270; BGHSt 1, 262).
Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hält es aber für ausreichend, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Erfolg gehabt haben könnten oder dass eine Befriedigung unter Umständen noch möglich gewesen wäre. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Der Wert der Forderungen wäre durch die Stundung nur dann beeinträchtigt worden, wenn die Vermögenslage des Angeklagten damals tatsächlich noch eine wenigstens teilweise Befriedigung zugelassen hätte. Das kann den unbestimmten Urteilsausführungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Die Stundungsvereinbarungen wurden Mitte März 1951 (Baumwollspinnerei) und im April 1951 (Kohler) getroffen. Damals war der Angeklagte bereits weit überschuldet und nicht mehr in der Lage, noch größere Zahlungen zu leisten. Am 30. April 1951 stellte er den Antrag auf Eröffnung des Konkurses. Es ergab sich eine Schuldenmasse von rund 60.000 DM, während nur rund 1.300 DM an Aktiven vorhanden waren. Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Darlegung bedurft, welche freien Vermögenswerte zur Verfügung standen, auf die die Gläubiger mit ihren Forderungen alsbald hätten zurückgreifen können, wenn sie ihre Forderungen geltend gemacht hätten. Die Annahme, dass ein derartiges Verlangen zur sofortigen Eröffnung des Konkurses und nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung geführt hätte, liegt näher und hätte erörtert werden müssen.
An dieser Beurteilung braucht die Tatsache nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach dem Stundungsabkommen an die Baumwollspinnerei 3.000 DM freiwillig bezahlt hat; denn es kann sich insoweit um seine letzten verfügbaren Mittel gehandelt haben, deren Hingabe bei der hohen Überschuldung möglicherweise nicht hätte erzwungen werden können. Hinzukommt, dass das Landgericht in der Hingabe der am 9. und 17. April 1951 übersandten Schecks eine neue Täuschungshandlung erblickt. Es stellt nicht fest, dass der Angeklagte die Abmachungen noch nach diesen Zeitpunkten geleistet hat.
Das Urteil muss daher in diesen beiden Fällen aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand, zu treffen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass das „Inkaufnehmen“ für den bedingten Vorsatz nur dann als ausreichend anzusehen ist, wenn damit auch die innere Billigung des Erfolges gemeint ist (RGSt 33, 12; 36, 433; 63, 115; Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 – 1 StR 630/52).
Es ist zwar anzunehmen, dass die Ausführungen der Strafkammer in diesem Sinne zu verstehen sind; in jedem Falle ist eine eindeutigere Ausdrucksweise erwünscht.
Falls nicht festgestellt werden kann, dass die von den Gläubigern gewährte Stundung zu einem Vermögensschaden geführt hat, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte im Falle ██ █████ bereits die Lieferung des Schürfstoffes durch unwahre Angaben herbeigeführt und sich dadurch des Betruges schuldig gemacht hat.
2. Im █████████ 1950 übertrug der Angeklagte der Kreissparkasse in █████████████ gemäß § 930 BGB eine Säuremaschine zur Sicherheit. Der Angeklagte hatte die Maschine von der Firma ██ erworben, die sich das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hatte. Zum Zeitpunkt der Übereignung stand ein Kaufpreisrest von 195 DM aus. Der Angeklagte war der Auffassung, dass er der Kreissparkasse eine Sicherheit verschaffe, auch wenn die Maschine nicht voll bezahlt und damit noch nicht sein Eigentum war.
Das Landgericht sieht in dem Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages eine rechtswidrige Zueignung und hat den Angeklagten insoweit wegen Unterschlagung verurteilt. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen Bedenken.
Zum inneren Tatbestand der Unterschlagung gehört der Wille des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinem Vermögen einzuverleiben. Dieser Wille kann auch in einem rechtsunwirksamen Übereignungsvertrag zum Ausdruck kommen, soweit die Vorstellung des Täters maßgebend ist. Ist er der Meinung, dass er das Eigentum überträgt, so will er es dem bisherigen Eigentümer entziehen und sich den Gegenstand zueignen. Weiß er jedoch, dass das Eigentum des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird, so wird er den Willen, in fremdes Eigentum einzugreifen und sich die Sache zuzueignen, nicht haben können. In diesem Falle liegt also keine Unterschlagung vor, und es ist zu prüfen, ob nicht eine Bestrafung wegen Betruges in Betracht kommt (RGSt 64, 95; 60, 5; BGHSt 1, 262).
In den Fällen ████ und Baumwollspinnerei hat das Landgericht diese Grundsätze beachtet. Nach den dort getroffenen Feststellungen war dem Angeklagten bekannt, dass die Gläubiger an den ihnen nicht gehörenden Sachen durch die Sicherungsübereignung kein Eigentum erwarben. Insoweit hat die Strafkammer ihn wegen Betruges und nicht wegen Unterschlagung bestraft.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Übereignung der Säuremaschine an die Kreissparkasse eine andere rechtliche Beurteilung erfahren hat. Auch hier wird, wenn es auch nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, davon auszugehen sein, dass der Angeklagte die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung kannte. Dann wird nach dem Gesagten nicht angenommen werden können, dass er den zur Bestrafung aus § 246 StGB erforderlichen Zueignungswillen hatte.
Der Zueignungswille ist auch nicht daraus zu folgern, dass der Angeklagte glaubte, er verschaffe der Sparkasse eine Sicherheit, selbst wenn die Maschine nicht voll bezahlt und noch nicht sein Eigentum war. Wenn der Täter, wie es hier offenbar der Fall war, nur die Absicht hatte, dem Gläubiger die ihm zustehenden Anwartschaftsrechte zu überlassen, so kann daraus nicht entnommen werden, dass er den Gegenstand unter Missachtung der Rechte des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 262, 265 besagt nichts anderes; denn auch dort ist mit der „wirklichen Sicherung“ des Gläubigers die Eigentumsübertragung gemeint.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen somit nicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Gegebenenfalls wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob nicht auch hier eine Bestrafung wegen Betruges zu erfolgen hat.
Das Urteil muss daher, soweit der Angeklagte wegen ██████████████ und in den Fällen Baumwollspinnerei und ████ █████ wegen Betruges verurteilt worden ist, aufgehoben werden; ferner bedarf es der Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen ist die Revision, da ein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist, zu verwerfen.
| Martin | Glanzmann | Seibert | |||
| Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien |