Betrug durch Verkauf unterschlagener Sachen an gutgläubigen Erwerber
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 213/60
- Datum
- 29.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch der gutgläubige Erwerber einer unterschlagenen Sache kann einen im Sinne des § 263 StGB schutzwürdigen Vermögensschaden erleiden; damit kann durch die Veräußerung einer unterschlagenen Sache Betrug begangen werden.
Zivilrechtliche Wirkungen des Eigentumserwerbs nach § 932 BGB stehen einer strafrechtlichen Prüfung des Vermögensschadens nicht automatisch entgegen; zivilrechtliche Eigentumsfolgen sind für die strafrechtliche Vermögensbewertung nicht homogenisierend.
Ob ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgeblich sind die beteiligten Personen, das Handelsobjekt und die Veräußerungsumstände.
Die Feststellung von Gutgläubigkeit oder grober Fahrlässigkeit des Erwerbers sowie die Frage der wirtschaftlichen Betroffenheit sind tatrichterliche Feststellungen und können nicht abstrakt entschieden werden.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ███ aus ████, geboren ███████████ 1928 in [REDACTED], in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 1960
Leitsatz
Auch durch die Veräußerung einer unterschlagenen Sache an einen gutgläubigen Erwerber kann Betrug begangen werden (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung).
Tenor
Auch durch die Veräußerung einer unterschlagenen Sache an einen gutgläubigen Erwerber kann Betrug begangen werden (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung).
Gründe
I. Im Februar 1958 bat der wegen Vermögensdelikten vorbestrafte Angeklagte den Arbeiter Hermann I█, ihm dessen Moped für eine Fahrt nach auswärts vorläufig zu überlassen. Darauf übergab ihm I█ das Fahrzeug gegen ein Entgelt von 10,— DM. Unterwegs versagte das Moped. Der Angeklagte schob es bis zur Reparaturwerkstatt des Kfz.-Meisters Peter B██. Dieser erklärte ihm, es sei eine umfangreiche Reparatur notwendig. Daraufhin bot ihm der Angeklagte das Moped für 130,— DM an. Er fügte hinzu, es sei ihm von seinem Onkel geschenkt worden. ███████, der dies glaubte, ging auf das Angebot ein und erhielt das Fahrzeug gegen Zahlung von 130,— DM, wobei sich der Angeklagte verpflichtete, B██ die zugehörigen Papiere zuzusenden. Da der Angeklagte sie jedoch nicht zuschickte, schöpfte ██ ████████ und verkaufte das Moped nicht weiter. Im März 1958 gab B██, der inzwischen den wahren Sachverhalt erfahren hatte, das Fahrzeug an I█ auf dessen Verlangen zurück, nachdem dieser ihm die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 30,15 DM bezahlt hatte.
Das Schöffengericht in Bingen hat den Angeklagten wegen Unterschlagung des Mopeds zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Betrug (im Rückfall) zum Nachteil von █ wurde aus tatsächlichen Gründen und gegenüber ██ unter Hinweis auf § 932 BGB verneint.
Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein, mit der sie einerseits Nachholung der vom Schöffengericht unterlassenen Freisprechung des Angeklagten von der Anklage eines Betrugs gegenüber I█, andererseits Verurteilung des Angeklagten (im Rückfall) zum Nachteil des Erwerbers auch wegen Betrugs erstrebte.
Das Landgericht Mainz hat das angefochtene Urteil aufgehoben. Es hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen (d. h. von der Anklage des Betrugs zum Nachteil I█), wegen Unterschlagung einer anvertrauten Sache zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Tateinheitlich mit der Unterschlagung auch noch einen Betrug gegenüber dem Erwerber B██ anzunehmen, hat das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils abgelehnt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz möchte die Revision verwerfen. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts habe ██████ trotz Erwerbs des Mopeds ohne Vorlegung der Papiere nicht grob fahrlässig gehandelt. Jedenfalls hätte I█ in einem Rechtsstreit für grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers Beweislast gehabt. Das Prozeßrisiko B██s sei daher so gering gewesen, daß seine Rechtsstellung hierdurch nicht etwa wirtschaftlich entwertet gewesen sei. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Senats vom 9. Januar 1953, BGHSt 3, 370, und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVG) nicht für gegeben. Denn der Käufer habe das Moped ohne die zugehörigen Papiere erworben und sei daher, entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts, nicht gutgläubig gewesen. In der Tat spricht manches für die Auffassung des Generalbundesanwalts. Als Fahrzeugpapiere wären hier die Betriebs-erlaubnis (§ 67a Abs. 6 StVZO) und die Versicherungskennzeichen-Bescheinigung (§ 67b Abs. 2 Satz 2 und 4 StVZO), unter Umständen auch ein Eigentumsnachweis in Betracht gekommen, da Mopeds meist auf Abzahlung erworben zu werden pflegen. Indessen sind dies Fragen, die im wesentlichen der Tatrichter zu beantworten hat (vgl. auch BGHZ 10, 16 ff.). Der Senat kann sie nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen. Er legt daher für die Vorlegungsfrage den Standpunkt des Oberlandesgerichts zugrunde. B██ habe Eigentum an dem Moped erlangt, und bejaht somit die Vorlegungsvoraussetzungen (vgl. auch BGHSt 11, 139, 142 zu I, erster und letzter Absatz).
III. Die Darlegungen des Vorlegungsbeschlusses geben jedoch dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzugehen. Im Anschluß an RGSt 13, 61 ff. (ebenso RG DR 1940, 106) hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß auch dem gutgläubigen Erwerber einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstehen kann: BGHSt 1, 92 ff.; 3, 370; GA 1956, 181 (2. Strafsenat); daselbst S. 182 (5. Strafsenat) und, dort in Bezug genommen: BGH 4 StR 455/53 vom 19.11.1953.
Wie schon in BGHSt 2, 365 ausgesprochen worden ist, hat sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Betrachtung und nach lebensnahen, befriedigenden Ergebnissen immer mehr von der bürgerlichrechtlichen Betrachtungsweise abgewendet und dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff, besonders auf dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, ständig zunehmende Geltung verschafft. Der Vorlegungsbeschluß dagegen, unter Verwertung der Darlegungen Traubs (NJW 1956, 450), bewegt sich, ähnlich wie Oehler (GA 1956, 161 ff.), weitgehend im Bereich dogmatisch-zivilrechtlicher Erwägungen. Bürgerlich-rechtlich überträgt allerdings der Unterschlagende, zwar unerlaubt, aber nach Maßgabe des § 932 BGB wirksam fremdes Eigentum auf den gutgläubigen Erwerber (Wolf-Raiser, Sachenrecht, § 69 IV, S. 258). Der Grundsatz „Hand wahre Hand“, auf den der Vorlegungsbeschluß so sehr abstellt, ist aber durch § 935 Abs. 2 BGB erheblich eingeschränkt worden (vgl. Hippner, Grundzüge des gemeinen Privatrechts, 5. Aufl., S. 451). Denn der Erwerber, mag er auch noch so arglos sein, wird schon dann nicht Eigentümer, wenn ihm im Zeitpunkt der Einigung und Übergabe infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehörte. Insoweit werden an die Prüfungspflicht des Erwerbers durch die Zivilgerichte seit langem strenge Anforderungen gestellt (BGH LM Nr. 12 zu § 932 BGB; Staudinger, 11. Aufl. Anm. II zu § 932, S. 657/658; Wolff-Raiser, Sachenrecht S. 253). Dadurch und nicht durch die strafrechtliche Betrugsrechtsprechung (wie Oehler und Welzel, 6. Aufl. S. 506 meinen) wird die ohnehin theoretische Sicherungswirkung des § 932 BGB praktisch oft „aus den Angeln gehoben“, nämlich dann, wenn der Veräußerer die Sache unterschlug und der Veräußerungs- und Erwerbsvorgang, objektiv betrachtet, nicht absolut unverdächtig war. In solchen Fällen pflegt der ursprüngliche Eigentümer sich nicht damit zu begnügen, „seinen Glauben zu suchen, wo er ihn gelassen hatte“. Er wird vielmehr seinen wirklichen oder vermeintlichen Herausgabeanspruch gegen den späteren Erwerber unter Hinweis darauf, daß dieser eine unterschlagene Sache angekauft habe, und unter Behauptung der Bösgläubigkeit meist sehr energisch geltend machen. Hier besteht für den Erwerber regelmäßig schon im Zeitpunkt der Veräußerungsverfügung die Gefahr, des bösgläubigen Erwerbs oder gar der Hehlerei bezichtigt zu werden. Unter Umständen kann er Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder Organen des Handelsstandes bekommen oder sonst an Ansehen verlieren. Schließlich wird er an einer gewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache gehindert sein. Dies kann durchaus eine im Sinne des § 263 StGB beachtliche Vermögensminderung darstellen (so auch OLG Hamburg NJW 1956, 392 Nr. 23, unter Aufgabe seiner in NJW 1952, 439 Nr. 39 vertretenen Auffassung; ferner Mezger ZAKDR 1959, 203 zu RGSt 73, 61 und Strafrecht, Besond. Teil, 7. Aufl. S. 185/184). Fehl geht die im Vorlegungsbeschluß wiedergegebene Meinung des Landgerichts, daß „das gleiche Prozeßrisiko bei jedem Rechtsgeschäft besteht, da die Fehlerhaftigkeit der Einigung oder das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Veräußerers auch dann behauptet werden kann, wenn kein Erwerb nach § 932 BGB vorliegt“ (S. 3 des Vorlegungsbeschlusses). Den zudem seltenen Fällen von Geisteskrankheit oder Minderjährigkeit des Veräußerers fehlt die Besonderheit der Veräußerung einer unterschlagenen, also strafbar vorerworbenen Sache, um die es hier geht. Es mag dahinstehen, ob dieserhalb rechtlich von ihrer Behaftung mit einem sittlichen Makel gesprochen werden könnte (offen gelassen in BGH 4 StR 455/55 vom 19.11.1953, S. 4). Jedenfalls kann der Umstand, daß die erworbene Sache vom Veräußerer unterschlagen wurde, dem Herausgabeverlangen des ursprünglichen Eigentümers gegen den späteren Erwerber besonderes Gewicht verleihen, und es sind dann meist recht praktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr moralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen, dem Verlangen zu entsprechen.
Ob in solchen Fällen ein Vermögensschaden des Erwerbers gemäß § 263 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt wesentlich von den beteiligten Personen, dem Handelsobjekt und den sonstigen Umständen ab, unter denen sich Veräußerung und Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben. Handelt es sich z. B. (wie im Fall BGHZ JZ 1954, 40/41) um den Ankauf fabrikneuer Ware von einer autorisierten Verkaufsstelle, so mögen der Vorwurf, bösgläubig eine unterschlagene Sache angekauft zu haben, und das darauf gegründete Herausgabeverlangen den Erwerber unberührt lassen und nicht fühlbar beeinträchtigen (vgl. auch BGHSt 3, 99, 103). Ganz anders wird es sein, wenn ein Händler von einem Unbekannten einen gebrauchten Gegenstand erwirbt, den dieser unterschlagen hatte (im Ergebnis zustimmend Bockelmann JZ 1952, 463, 465).
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