Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/60
- Datum
- 29.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kann auch beim Erwerber oder Pfandnehmer einer unterschlagenen Sache vorliegen; sein Vorliegen ist nach Personen, Handelsobjekt und Umständen des Erwerbs zu beurteilen.
Die Annahme des Schädigungsvorsatzes kann sich aus der Täuschung über Eigentumsverhältnisse ergeben; wer bewusst Eigentum vortäuscht, um den Absatz zu erleichtern, nimmt eine Schädigung des Erwerbers in Kauf.
Bei der Feststellung eines Vermögensschadens sind mögliche straf- und zivilrechtliche Nachteile (z. B. Beschlagnahme, Herausgabeklagen nach § 932 Abs. 2 BGB) sowie ein Minderwert infolge des Verdachts der Hehlerei zu berücksichtigen.
Anschaffungs- und Verwertungsbetrug können als selbständige Tatbestände anzuerkennen sein; ein Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, wenn die Begehungsweise nicht gleichartig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werbekaufmann Hans-Jürgen ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Juni 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 23. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 20 Fällen, davon in sechs Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu 20 Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen III 4, 6 und IV 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht.
1. Die Revision verkennt nicht, dass auch dem gutgläubigen Erwerber oder Pfandnehmer einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstehen kann (vgl. RGSt 73, 61 ff.; RG DR 1940, 106; BGHSt 1, 92 ff.; 3, 370 ff.; BGH 4 StR 455/53 vom 19. November 1953; BGH GA 1956, 181, 1956, 182; und neuerdings mit ausführlicher Begründung BGH 1 StR 213/60 vom 29. Juli 1960 = NJW 1960, 1916 Nr. 13). Ob dies der Fall ist, hängt – wie der 1. Strafsenat in der zuletzt genannten Entscheidung dargelegt hat – von den beteiligten Personen, dem Handelsobjekt und den sonstigen Umständen ab, unter denen sich die Veräußerung und der Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben.
Was das Urteil hierüber festgestellt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision in allen beanstandeten Fällen die Annahme einer Vermögensgefährdung, die als Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen ist.
Der Angeklagte ist ein 29-jähriger junger Mann. Vertragspartner waren An- und Verkaufsgeschäfte, ein Pfandleiher und ein Händler. Die Gegenstände waren überwiegend gebraucht. Soweit sie offenbar neuwertig waren (Fälle III 4 und 6), handelte es sich um Sachen, die heute erfahrungsgemäß gerade von jüngeren Menschen sehr häufig unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft werden. In allen Fällen war der vereinbarte Kaufpreis beziehungsweise Pfanderlös verhältnismäßig niedrig.
Unter diesen Umständen hatten die Geschäftspartner zu befürchten, dass sie der Hehlerei bezichtigt würden. Die von der Strafkammer angenommene Gefahr, dass ihnen die Verfügungsbefugnis über die Sachen durch eine Beschlagnahme vorübergehend wieder entzogen werde, mag – wie die Revision meint – in dem Strafverfahren gegen den geständigen Angeklagten nur gering gewesen sein, sie lag aber wegen des Verdachts der Hehlerei sehr nahe.
Außerdem hatten die Erwerber zivilrechtliche Klagen auf Herausgabe der Gegenstände zu gewärtigen. Denn sie wurden nach § 932 Abs. 2 BGB schon dann nicht Eigentümer, wenn ihnen im Zeitpunkt der Übergabe und Einigung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehörte. Dabei pflegen die Zivilgerichte an die Prüfungspflicht des Erwerbers seit langem einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 932 BGB).
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass gerade für Geschäftsleute, wie sie hier in Rede stehen, Sachen, die der Veräußerer auf strafbare Weise erlangt hat, auch deshalb von geringerem Wert sind als makelfreies, unanfechtbares Eigentum, weil sie ihres geschäftlichen Rufes wegen oder um Schwierigkeiten mit den Aufsichtsbehörden zu vermeiden, es vielfach nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen können.
Fehl geht auch der Einwand der Revision, ein solcher Minderwert sei jedenfalls dadurch ausgeglichen worden, dass die Geschäftsleute die Sachen zu „Unterpreisen“ erworben hätten. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass die Geschäftsleute niedrigere Preise gezahlt haben, als sie bei Käufen gleicher Art für makellose Sachen gezahlt werden.
2. Zu Unrecht meint ferner die Revision, der Schädigungsvorsatz des Angeklagten sei nicht nachgewiesen.
Vielfach lässt sich beim Betrug der Schädigungsvorsatz schon daraus folgern, dass der Täter sein Opfer täuscht (BGH 5 StR 115/55 vom 8. Juli 1955). So ist es auch hier. Zwar dient die Feststellung UA S. 18, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Geschäftspartner entscheidenden Wert auf die Klarstellung der Eigentumsverhältnisse legten, und ihnen bewusst vorgespiegelt, Eigentümer zu sein, „um den Absatz zu ermöglichen“, in erster Linie dem Nachweis des Täuschungsvorsatzes. Daraus lässt sich aber auch deutlich die Überzeugung des Tatrichters entnehmen, dass der Angeklagte eine Schädigung der Erwerber durch die Übertragung anfechtbaren Eigentums zumindest in Kauf genommen und gebilligt hat, zumal da er schon wegen gleicher Taten vorbestraft war (UA S. 4/5).
II. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das ganze Urteil überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Dass die Strafkammer 20 selbständige Betrugshandlungen angenommen hat, ist nach den Feststellungen des Urteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischen den Anschaffungs- und den Verwertungsbetrügen – auch wenn sie dieselbe Sache betreffen – kann schon deshalb kein Fortsetzungszusammenhang bestehen, weil es an der gleichartigen Begehungsweise fehlt.
Die Strafzumessung ist bedenkenfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Borker | |||
| Siemer | Faller |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 455/53 · 19.11.1953Revision verworfen: Betrug bei gutgläubigem Erwerb trotz Unterschlagung
- BGH · 5 StR 115/55 · 08.07.1955Anstellungsbetrug und unbefugte Doktorgradführung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 213/60 · 29.07.1960Betrug durch Verkauf unterschlagener Sachen an gutgläubigen Erwerber