Anstellungsbetrug und unbefugte Doktorgradführung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/55
- Datum
- 08.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Anstellungsbetrug liegt die maßgebliche Vermögensverfügung im Abschluss des Anstellungs- bzw. Verpflichtungsvertrags; nachfolgende Erfüllungsleistungen (z.B. Gehaltszahlungen) begründen grundsätzlich keine erneute Tatbestandsverwirklichung.
Ein Vermögensschaden ist beim Betrug als eigenständiges Tatbestandsmerkmal festzustellen und darf nicht allein aus der Kausalität der Täuschung für die Verfügung oder aus Auswahlpräferenzen des Geschädigten hergeleitet werden.
Täuscht ein Bewerber über Umstände, die ihn für eine Stelle nach allgemeinen Maßstäben schlechthin untragbar machen, kann die vereinbarte Arbeitsleistung als wirtschaftlich wertlos anzusehen sein; der Schädigungsvorsatz erfordert insoweit Feststellungen dazu, dass der Täter diese Untragbarkeit und deren wirtschaftliche Bedeutung erkannt hat.
Bei der revisionsrechtlichen Prüfung von Aufklärungsrügen gilt: Verfahrensverstöße werden nicht vermutet; die bloße Behauptung, bestimmte Fragen seien nicht gestellt worden, genügt regelmäßig nicht.
Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist als Spezialregelung nach § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu bestrafen und fällt nicht unter § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hans Rudolf K. ███ aus ████, geboren ██████████ ████ in ███ (CC), wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. Juni 1955 in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ bei der Verhandlung, Justizangestellte ██████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 132a; Gesetz über die Führung akademischer Grade v. 7. Juni 1939 § 5
Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist nicht nach § 132a StGB, sondern nach § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) zu bestrafen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. Oktober 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
— von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sei zur Vernehmung der Zeugin Ki. vor dem ersuchten Richter geladen worden. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass das Landgericht die Verlesung des Vernehmungsprotokolls „im Einverständnis der Beteiligten“ angeordnet hat. Übrigens hat das Amtsgericht Göttingen den Vernehmungstermin, der zunächst auf den 20. Februar 1954 bestimmt war, auf den an diesem Tage vom Angeklagten persönlich vorgetragenen Wunsch auf den 6. März 1954 verlegt; der Verteidiger war am 20. Februar 1954 nicht erschienen. Der Angeklagte hat zwar keine schriftliche Nachricht vom Termin am 6. März 1954 mehr erhalten; jedoch ist der Zeugin ██████ die Terminsladung zu Händen ihres Ehemanns, des Angeklagten, zugestellt worden. Es ist demnach keinerlei Zweifel daran möglich, dass ihm der Termin bekannt war.
2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht danach gefragt habe, ob ihm die Vorstrafe aus dem Jahre 1944 erlassen worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Erstens steht die Tatsache, in der die Revision den Verstoß erblickt, nicht fest. Die vermisste Frage kann gestellt worden sein. Die bloße Behauptung, sie sei nicht gestellt worden, reicht nicht aus. Der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, gilt nur für die Tatsachen, die dem Schuld- und Strafaussprach zugrunde gelegt werden, nicht aber für Tatsachen, in denen Verfahrensverstöße liegen sollen. Verfahrensverstöße werden nicht vermutet; vielmehr wird vermutet, dass ordnungsgemäß verfahren worden ist. Von der Einholung dienstlicher Äußerungen ist keine Klärung zu erwarten, da derartige Vorgänge dem Gedächtnis rasch zu entschwinden pflegen. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesgerichtshof ständig die Auffassung, dass Aufklärungsrügen in aller Regel nicht auf die Behauptung gegründet werden können, es seien vernommene Zeugen, Sachverständige oder Angeklagte bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden.
Zweitens käme es auf einen etwaigen Erlass der Vorstrafe nach § 10 StiG 1954 nur dann an, wenn die Vorstrafe infolge des Erlasses beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. am 18. Juli 1954, von der „beschränkten Auskunft“ unterlegen hätte. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Erlass vor dem 13. Juli 1944 ausgesprochen worden wäre. Das ist aber selbst dann nicht möglich, wenn die von der Revision vermisste Aufklärung das von ihr behauptete Ergebnis gehabt hätte. Das Urteil vom 18. Januar 1944 wurde erst durch den Beschluss vom 19. Juni 1944 rechtskräftig, mit dem der Strafkammervorsitzende es ablehnte, die Berufung zuzulassen. Vorher war ein Straferlass in der behaupteten Weise nicht möglich. Vorher kann auch das Vollstreckungseruchen nicht bei dem Admiral in den Niederlanden eingegangen sein, selbst wenn dieser also verfügt haben sollte, „dass nach Verbüßung von einem Monat Haft der Strafrest erlassen werde“, so kann dieser Erlass keinesfalls vor dem 18. Juli 1944 wirksam geworden sein; denn der Angeklagte kann den Monat Haft, der ja nicht erlassen sein soll und vor dessen Verbüßung die Tilgungsfrist nicht zu laufen beginnen konnte, nicht bis zum 18. Juli 1944 verbüßt haben.
II. Die Sachbeschwerde
1. Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar die Täuschung, den durch sie hervorgerufenen Irrtum und, soweit es sich um die Anstellung des Angeklagten handelt, auch die Vermögensverfügung des Staatsministeriums rechtlich einwandfrei festgestellt. Es ist jedoch rechtsirrig, dass die Strafkammer in den einzelnen monatlichen Gehaltszahlungen jeweils wieder neue Vermögensverfügungen sieht und deshalb (in den Gründen UA S. 347, wenn auch nicht im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils) „fortgesetzten“ Betrug annimmt. Außerdem erblickt die Strafkammer den Vermögensschaden des Landes Braunschweig nicht in den Umständen, aus denen er richtigerweise herzuleiten wäre; infolgedessen ruht die Feststellung des Schädigungsvorsatzes auf einer falschen Grundlage. Beides zwingt zur Aufhebung.
a) Die in Betracht kommende Vermögensverfügung ist der Anstellungsvertrag, und er allein. Die Verfügung liegt darin, dass das Braunschweigische Staatsministerium sich zur Gehaltszahlung an den Angeklagten verpflichtete. Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts, wohl aber im Sinne des Betrugstatbestandes eine Vermögensverfügung. Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetruges; die Erfüllung der dabei übernommenen Verpflichtungen führt auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten bleibt (RGSt 64, 37). Auf der gegenteiligen Annahme des Landgerichts beruht der Schuldspruch in der Ausdehnung, den das Landgericht ihm gegeben hat. Läge dem angefochtenen Urteil nur an diesem Fehler, so ließe es sich freilich, was den Schuldspruch betrifft, von hier aus richtigstellen; die Sache bräuchte dann nur zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen zu werden.
b) Ob die Anstellung des Angeklagten einen Vermögensschaden bedeutet, ist eine andere Frage als die, ob das Staatsministerium den Angeklagten ohne die Täuschung angestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung ist der Vermögensschaden ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Betruges, das selbständig festgestellt werden muss. Was ohne Täuschung kein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu einem Vermögensschaden, dass es auf eine Täuschung beruht. Das angefochtene Urteil leitet zu Unrecht den Vermögensschaden daraus her, dass die Staatskasse „gerade besonderen Wert darauf legte, für die Stelle einen Volljuristen zu bekommen“. Auch die mit verschiedenen Einzelheiten belegte Feststellung, dass die falschen Angaben des Angeklagten über sein Vorleben „entscheidend für seine Anstellung waren“, betrifft in dieser Form nur den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung. Dieses Bedenken ist allerdings, was den dauernden Tatbestand des Betruges angeht, aus den sogleich darzulegenden Gründen nicht entscheidend. Jedoch stellt das Landgericht über den Vorsatz des Angeklagten nur fest, der Angeklagte habe gewusst, „dass das Staatsministerium u. a. besonderen Wert darauf legte, dass die Stelle von einem Manne von untadeliger Vergangenheit und von einem Volljuristen, so wie der Angeklagte sich ausgegeben hatte, besetzt würde“ (UA S. 12).
Dass der Angeklagte kein Volljurist war, verursachte dann keinen Vermögensschaden, wenn er ebenso arbeiten konnte wie ein Volljurist. Das Landgericht hebt ausdrücklich hervor, dass keine Vorschriften bestanden, nach denen diese Stelle etwa nur mit einem Volljuristen hätte besetzt werden dürfen. Es liegt also nicht so, wie wenn einem Bewerber, der keine große juristische Staatsprüfung abgelegt hat, etwa das Amt eines Richters übertragen worden wäre. Die Leistungen, zu denen ein solcher Bewerber sich verpflichtet hätte, wären völlig wertlos. Die Urteile, an denen er mitwirkt, unterlägen der Nichtigkeitsklage (§ 579 Nr. 1 ZPO) oder der Wiederaufnahme (§ 359 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 132 StGB). Schon daraus ergäbe sich (in einem solchen Fall) der Vermögensschaden.
So lag es hier aber nicht. Der Angeklagte hatte die vollständige Ausbildung eines Volljuristen durchlaufen und sich nur der Prüfung nicht unterzogen. Ob etwa daraus geschlossen werden kann, dass er die Prüfung nicht bestanden hätte und dass er zur Erfüllung der Aufgaben nicht zu gleichen fachlichen Leistungen fähig war wie jemand, der die Prüfung bestanden hatte, wäre nur vom Tatrichter zu entscheiden; bisher hat die Strafkammer sich zu einer derartigen Folgerung ersichtlich nicht in der Lage gefühlt. Es wäre dabei auch zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Vorschriften, die der Angeklagte als Preisbildner zu handhaben hatte, zu der Zeit, in der er die Prüfung hätte ablegen wollen, noch gar nicht bestanden. Zweifellos gibt es zahlreiche Volljuristen, die gerade diese Vorschriften in geringerem Grade beherrschten als der Angeklagte. Allem Anschein nach hat die Arbeit des Angeklagten auch bei seiner Behörde nicht einmal einen Verdacht in der Richtung hervorgerufen, dass er kein Volljurist sei. Nicht einmal die Beurteilung, die sein ehemaliger Vorgesetzter im jetzigen Strafverfahren abgegeben hat, läuft andeutungsweise auf eine solche Behauptung hinaus (UA S. 13).
Selbst wenn das der Fall wäre, würde zum Schädigungsvorsatz unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen, was der Angeklagte wusste, er sei kein Volljurist. Vielmehr würde es der Feststellung bedürfen, dass er gewusst hatte, er könne die von ihm übernommene Arbeit rein fachlich nicht ebenso gut bewältigen wie ein beliebiger Volljurist. Das hat die Strafkammer nicht nur nicht festgestellt, sondern ersichtlich auch nicht feststellen können.
Die Frage der Vorentmündigung kann deshalb hier nur dahin gestellt werden, ob das Vorleben des Angeklagten ihn schlechthin für die Stelle ungeeignet machte. Entscheidend ist nicht, ob die Staatskasse ihn in Kenntnis seiner Vorstrafen angestellt haben würde. Das kann eine Frage der Auswahl sein. Hat eine Behörde die Wahl zwischen mehreren Bewerbern, die nach Vorleben und fachlichem Können verschieden geeignet sind, so wird sie den tüchtigsten Bewerber und den Bewerber mit dem tadellosesten Vorleben bevorzugen. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Bewerber, der darüber täuscht und deswegen angestellt wird, ihr einen Vermögensschaden zufügt, wenn er nur überhaupt geeignet ist. Dies letztere ist jedoch keine Frage, die vom Ermessen des anstellenden Beamten abhinge. Vielmehr ist das, soweit es um die Strafbarkeit wegen Betruges geht, vom Strafrichter nach allgemeingültigen Maßstäben zu entscheiden, wobei es nur auf die Mindestanforderungen ankommt. Nur wenn ein fachlich durchschnittlich leistungsfähiger Bewerber aus anderen Gründen derart ungeeignet ist, dass selbst der wohlwollendste Behördenleiter ihn nicht anstellen darf, so dass es sich nicht mehr um eine Frage seines Ermessens handelt, dann kann von einem solchen Bewerber durch Täuschung über den Eignungsmangel Betrug begangen werden. Denn der Vermögensschaden, der zur Bestrafung wegen Betruges führt, kann bei einem durchschnittlich leistungsfähigen Bewerber nicht von den mehr oder weniger hohen Anforderungen abhängen, die der anstellende Beamte je nach seinem Ermessen und je nach der Auswahl an Bewerbern an deren sonstige Eigenschaften stellen mag. Wenn man in der Anstellung des Bewerbers eine Vermögensschädigung erblickt, so ergibt sich daraus, dass der anstellende Beamte sich in Kenntnis des Eignungsmangels der Untreue gemäß § 266 StGB schuldig machen würde. Nur wo auch das zu bejahen wäre, kann durch Täuschung über den Eignungsmangel Betrug begangen werden.
Wenngleich das Landgericht die Frage nicht so gestellt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils doch, dass der Angeklagte in der Tat in diesem Sinne ungeeignet war. Es handelte sich um die Tätigkeit als Leiter einer Preisbildungsstelle für das damalige Land Braunschweig. Die Strafkammer hebt hervor, dass der Angeklagte das Recht des persönlichen Vortrags beim Minister hatte. Wenn das auch nur eine Angelegenheit innerdienstlicher Regelung war, und wenn man diesem Vortragsrecht mit Rücksicht auf die Kleinheit des Landes (das etwa einem Regierungsbezirk entspricht) keine entscheidende Bedeutung beimessen will, so ist dem angefochtenen Urteil doch zu entnehmen, dass dem Angeklagten wichtige Entscheidungen zur selbständigen Erledigung anvertraut waren. In der Zeit vom Mai 1945 bis zum Juni 1947 war gerade die Preisbildung von besonderer Bedeutung. Auch in einer verhältnismäßig so kleinen Behörde konnte der Minister unmöglich alles nachprüfen, was der Angeklagte als Sachbearbeiter ihm vorschlug. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, ob dem Angeklagten ein Zeichnungsrecht übertragen war. Aus der späteren Anordnung, dass er wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nur noch im Innendienst zu beschäftigen sei, geht jedoch hervor, dass er bis dahin in irgendeiner Weise auch nach außen hin tätig geworden ist.
Für eine derartige Stellung war der Angeklagte schon deshalb völlig untragbar, weil er wegen Hehlerei vorbestraft war. In Deutschland ist man seit jeher gewohnt, hohe Anforderungen an die Unbescholtenheit der Beamten und der Angestellten im öffentlichen Dienst zu stellen. Der Angeklagte, der mehrere Vorstrafen, darunter eine wegen der allgemein als besonders verwerflich angesehenen Hehlerei hatte, genügte damit nicht einmal den bescheidensten Ansprüchen. Es kommt nicht darauf an, ob Schlebusch ihn in Kenntnis dieser Tatsache angestellt haben würde oder nicht. Er durfte ihn gar nicht anstellen. Mit der Täuschung darüber hat der Angeklagte zweifellos den äußeren Tatbestand des Betruges verwirklicht. Die von ihm versprochene Leistung hatte nicht nur, wie die Strafkammer annimmt, einen verminderten Wert; sie war völlig wertlos, weil ein Mann mit dem Vorleben des Angeklagten diese Arbeit gar nicht tun durfte. Der Schädigungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Angeklagte das wusste. Darüber spricht das angefochtene Urteil sich nicht aus. Eine derartige Annahme liegt freilich ungemein nahe. Trotzdem hat der Senat Bedenken, sie etwa dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Denn die Strafkammer hat diesen Vorsatz des Angeklagten deshalb nicht festgestellt, weil es von ihrem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht darauf ankam. Aus diesem Grunde lässt sich auch zwischen den Zeilen des Urteils nichts darüber lesen.
Vielfach lässt sich beim Betrug der Schädigungsvorsatz schon daraus folgern, dass der Täter sein Opfer täuscht. Dieser Schluss ist aber gerade beim Anstellungsbetrug nicht ohne weiteres möglich, mindestens nicht in dem Sinne denkgesetzlich zwingend, dass ihn das Revisionsgericht ziehen könnte. Denn die Täuschung kann auch dem bloßen Zweck dienen, Mitbewerber aus dem Felde zu schlagen, ohne das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen.
Der Angeklagte hat dem Senat vorgetragen, er sei zu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt worden. Träfe das zu, so würde das an dem äußeren Tatbestand des Betruges nichts ändern. Denn schon die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen Hehlerei machte den Angeklagten ungeeignet für seine Stellung. Es liegt nahe, dass ein Mann von der Vorbildung dieses Angeklagten auch das wusste. Alsdann käme es für die jetzige Entscheidung nicht darauf an, ob er zu Recht wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Nur wenn er über die Bedeutung einer rechtskräftigen Verurteilung als solcher für die Möglichkeit seiner Anstellung geirrt haben sollte, müsste die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte wirklich Hehlerei begangen hat. Auch das bedeutet aber keineswegs, dass sie das frühere Verfahren praktisch von neuem aufrollen müsste. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, aus der Tatsache der früheren Verurteilung zu schließen, dass der Angeklagte jene Tat wirklich begangen hat.
2. Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung muss schon deshalb aufgehoben werden, weil dieses Vergehen in Tateinheit mit dem Betrug steht. Zu Unrecht erblickt aber auch die Strafkammer darin, dass der Angeklagte sich als Doktor ausgab, ein Vergehen gegen § 132a StGB. Die Führung der Bezeichnung „Doktor“ fällt auch nach der Änderung des § 132a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) nicht unter Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift, sondern unter § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985).
Ursprünglich standen einander gegenüber: § 6 Abs. 1a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725), wonach mit Strafe bedroht wurde, „wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- und Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt“, und § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, wonach bestraft wird, „wer unbefugt einen inländischen oder ausländischen akademischen Grad führt“.
Es ist niemals bezweifelt worden, dass die zweite Bestimmung ein Sondergesetz gegenüber der ersten war und ihr deshalb vorging, obwohl akademische Grade, insbesondere der des Doktors, sprachlich auch als „Titel“ bezeichnet werden können.
Inzwischen hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 6 Abs. 1a des Gesetzes über Titel usw. unverändert als Nr. 1 in den Abs. 1 des § 132a StGB aufgenommen und folgerichtig in § 6 Abs. 1 aaO gestrichen. Dagegen ist an dem § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nichts geändert worden. Es ist nicht einzusehen, warum sich durch die bloße Verlegung des Ortes der erstgenannten Vorschrift etwas an dem gegenseitigen Verhältnis der geänderten zu der stehengebliebenen Vorschrift hätte ändern sollen. Die Ansicht, dass die Führung des Doktorgrades nunmehr unter § 132a StGB falle, wird im Schrifttum auch nur von Schwarz, StGB 18. Auflage 1955, Anm. 1b zu § 132a, vertreten; mit der Begründung, dass § 132a Nr. 1 „keine Ausnahme mehr für akademische Grade macht“.
Jedoch ist auch früher niemals eine ausdrückliche Ausnahme für akademische Grade gemacht worden, weder in § 132a StGB noch in § 6 des Gesetzes über Titel usw. Die Ausnahme ergab sich früher und ergibt sich heute aus dem bloßen Vorhandensein des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Gleicher Ansicht sind Schönke-Schröder, StGB 7. Aufl. 1954 Anm. II 1 zu § 132a; Dreher-Maassen, StGB Anm. 2 zu § 132a; Welzel, Das deutsche Strafrecht.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 193/98 · 18.02.1999Anstellungsbetrug: Vermögensschaden bei MfS-Täuschung trotz fachlich ordentlicher Amtsführung
- BGH · 5 StR 471/60 · 29.11.1960Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls
- BGH · 5 StR 279/57 · 29.10.1957Revision: Einstellung nach StFG 1954 wegen vorzeitig vollendetem Beförderungsbetrug
- BGH · 5 StR 558/62 · 22.01.1963Revision wegen Anstellungsbetruges: Vermögensschaden und Rückverweisung
- BGH · 5 StR 603/67 · 09.01.1968Revision teilweise stattgegeben: Verjährung des Anstellungsbetrugs mit Vertragsschluss