Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung des Anstellungsbetrugs mit Vertragsschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 603/67
Datum
09.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Betrugsdelikte und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil teilweise auf: Bei einem Anstellungsbetrug verjährte die Strafverfolgung mit dem Abschluss des Anstellungsvertrags, sodass dieses Verfahren eingestellt wurde. Der Senat betonte, dass der Vermögensschaden mit dem Vertragsschluss eintritt und nachfolgende Gehaltszahlungen keine neuen Betrugstaten begründen; die Sache wurde in Teilen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug) ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrags vollendet und beendet, weil der Vermögensschaden mit dem Vertragsabschluss eintritt.

2

Die Verjährungsfrist für einen Anstellungsbetrug beginnt mit dem Eintritt des Vermögensschadens (Vertragsabschluss); spätere Gehaltszahlungen begründen keinen neuen Beginn der Verjährung.

3

Nachfolgende Gehaltszahlungen sind regelmäßig bloße Nachwirkungen eines bereits verwirklichten Anstellungsbetrugs und begründen keinen eigenständigen Betrugstatbestand, sofern nicht neue Täuschungshandlungen vorliegen.

4

Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Täuschungshandlungen ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht; erhebliche zeitliche Abstände können diesen ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ehemaligen Chefarzt Walter ███ ██ aus B__, geboren █████████ 1923 in ████████ (ČSSR), wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus █████ und Rechtsanwältin ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Mai 1967 aufgehoben

a) im Falle B I 2 der ██████████████ (Betrug ██ insoweit zum Nachteil der Zeugin ██████ ███ Landeskasse); wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;

mit den Feststellungen im █████ ██ 1 der Urteilsgründe (Bezirksamt █) Schuldspruch sowie in █████ ██████████████████.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben ist, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen (davon in einem Falle in Tateinheit mit Fälschung von Gesundheitszeugnissen) und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

I.

1. Im Betrugsfall B I 2 ███ ist die Strafverfolgung verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

„Die Verfolgung dieses Anstellungsbetruges ist entgegen der Ansicht des Landgerichts am 21. September 1959 verjährt. Denn da der Angeklagte den Betrugstatbestand in diesem Fall nur einmal, nämlich nur mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages am 22. September 1954 verwirklicht hat (UA S. 44), ist die Tat an diesem Tage im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB ‚begangen‘ worden.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Verjährung der Strafverfolgung des Betruges beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Eintritt des Vermögensschadens (RGSt 42, 171). Beim Anstellungsbetrug, der ein Fall des Eingehungsbetruges ist, liegt der Vermögensschaden nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Abschluss des Anstellungsvertrages und der Übernahme der Gehaltszahlungsverpflichtung durch den Dienstherrn. Die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung des Geschädigten bedeutet auch bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen Täuschung keine neue Verwirklichung des Betrugstatbestandes. Die nachfolgenden einzelnen Gehaltszahlungen stellen auch keine Erweiterung oder Fortsetzung des bereits eingetretenen Vermögensschadens dar, sondern sind lediglich Nachwirkungen des mit der Anstellung vollendeten Betruges (BGH 5 StR 115/55 vom 8. Juli 1955; 1 StR 62/56 vom 13. September 1956). Von der Grundlage dieser zutreffenden und überzeugenden Rechtsprechung ausgehend, muss folgerichtig auch die Verjährung des Anstellungsbetruges bereits mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages beginnen. Dass ein Anstellungsbetrug bereits in diesem Zeitpunkt sowohl rechtlich vollendet als auch tatsächlich beendet und damit ‚begangen‘ ist, hat der 5. Strafsenat zu § 1 StFG 1954 schon ausdrücklich entschieden (5 StR 279/57 vom 29. Oktober 1957). Alsdann kann aber auch für die Frage, wann ein Anstellungsbetrug i. S. des § 67 Abs. 4 StGB ‚begangen‘ ist, nichts anderes gelten.

Der gegenteiligen Meinung des Landgerichts, dass ein Anstellungsbetrug erst mit dem Tage der letzten Gehaltszahlung ‚begangen‘ sei und die Verjährungsfrist erst von diesem Tage an zu laufen beginne (UA S. 44–46), kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit der einhelligen Rechtsprechung über den Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensschädigung beim Eingehungs- und insbesondere Anstellungsbetrug dogmatisch unvereinbar und läuft letztlich darauf hinaus, den Anstellungsbetrug, der ein einfaches Erfolgsdelikt ist, hinsichtlich der Verjährungsfrage als Dauerdelikt zu behandeln. Das geht nicht an.

Das Landgericht meint zwar, sich für seinen Standpunkt auf einschlägige Entscheidungen des 1., 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berufen zu können. Indessen hat, soweit ersichtlich, bisher nur der 2. Senat einmal die Ansicht geäußert, Anstellungsbetrug beginne erst mit der letzten Gehaltszahlung zu verjähren (2 StR 320/57 vom 6. November 1957). Diese Entscheidung steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn sie betrifft einen Sachverhalt, in dem der Täter sich nicht auf den Empfang der Gehaltszahlungen beschränkt, sondern nach Erschleichung der Anstellung neue damit in Fortsetzungszusammenhang stehende Betrugsakte zum Nachteil desselben Dienstherrn begangen hatte.

Die vom Landgericht ferner zitierte Entscheidung BGH 2 StR 479/56 vom 14. November 1956 betrifft nicht die Verjährung des Anstellungsbetruges, sondern die des Prozessbetruges.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats in BGHSt 11, 345, 347 behandelt die Frage des Verjährungsbeginns bei der Bestechung.

Der Beschluss des 4. Strafsenats BGHSt 11, 119 schließlich befasst sich mit der ebenfalls ganz anders zu beurteilenden Frage, wann fahrlässige Unterlassungsdelikte im Sinne des § 1 StFG 1954 ‚begangen‘ sind.“

Dem hat der Senat zusammenfassend lediglich hinzuzufügen:

Ein Betrug ist nicht nur vollendet, sondern auch beendet, wenn der Täter seine Bereicherungsabsicht auf Kosten des Geschädigten verwirklicht hat. Beim Anstellungsbetrug liegt der Vermögensschaden im Abschluss des Anstellungsvertrages. Der beabsichtigte Vermögensvorteil ist das Spiegelbild des Vermögensschadens. Daher kann sich die Absicht im strafrechtlich relevanten Sinne nur auf solche Vermögensvorteile beziehen, die ihr Gegenstück in dem eingetretenen Vermögensschaden finden. Diese Absicht hat der Angeklagte verwirklicht, indem er die Anstellungsverträge erschlich. Damit war die Tat beendet. Die Hoffnung auf künftige Gehaltszahlungen ohne neuerliches Hinzutun ist nur ein (zusätzliches) Motiv, das im gesetzlichen Tatbestand keine objektive Grundlage findet.

Das Verfahren war daher insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Landeskasse einzustellen (§ 467 Abs. 1 StPO).

2. Der unrichtige Ausgangspunkt des Landgerichts zur Verjährungsfrage beeinflusst gleichzeitig den Schuldspruch im Falle B I 1 (Betrug zum Nachteil des Bezirksamts ████). Die Strafkammer erblickt in jeder monatlichen Gehaltszahlung eine neue Schadenszufügung. Sie bejaht daher den Fortsetzungszusammenhang ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Täuschungshandlungen, durch die der Tatbestand jeweils von neuem verwirklicht worden ist. Dieser zeitliche Abstand war jedenfalls bei den im Oktober 1955, Dezember 1959 (UA S. 23) und Juli 1965 (UA S. 24) begangenen Täuschungen so erheblich, dass zwischen den einzelnen Handlungen kein Zusammenhang ersichtlich ist, der sie zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen könnte.

Der Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch für die Zeit von Juli 1965 an zu bestätigen, denn es ist denkbar, dass der Angeklagte zuvor noch andere Täuschungen verübt hat, auf deren Feststellung das Landgericht von seinem Standpunkt aus keinen besonderen Wert zu legen brauchte.

II.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Das Vorbringen der Revision, aus der Sitzungsniederschrift gehe hervor, dass sowohl der Wahlverteidiger wie der vorübergehend mit der Verteidigung beauftragte Stationsreferendar den Sitzungssaal während der Verhandlung gleichzeitig verlassen hätten, ist als unzulässige Protokollrüge unbeachtlich (BGHSt 7, 162).

2. Die Aussage der Zeugin █████ betraf nur den nunmehr eingestellten Teil des Verfahrens. Auf die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht den Zeugen Wi__ als Verletzten vereidigen. § 61 Nr. 2 StPO ist keine Mussvorschrift, sondern eine Ermessensbestimmung. Dass die Strafkammer sich ihres Ermessens nicht bewusst gewesen sei, behauptet die Revision selbst nicht. Sie übte es nicht schon dadurch fehlerhaft aus, dass sie einzelne Geschädigte vereidigte, andere nicht.

III.

Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Das gilt zunächst für die übrigen Betrugsfälle.

a) Die Täuschungshandlungen gegenüber der Arbeiterwohlfahrt hat das Landgericht in allen drei Einzelakten darin erblickt, dass der Angeklagte bei Abschluss der schriftlichen oder mündlichen Verträge durch sein Gesamtverhalten seine angebliche Arzteigenschaft vorspiegelte und dadurch den bereits vorhandenen Irrtum der Arbeiterwohlfahrt unterhielt. Die von der Revision vermisste Feststellung, dass die Arbeiterwohlfahrt für die einzelnen Aufgaben jeweils einen Arzt benötigte, hat das Landgericht auf UA S. 28 und 30 ausdrücklich getroffen. Der Vorsatz des Angeklagten wird durch die Feststellung belegt: „Zwischen ihm und der Arbeiterwohlfahrt bestand Einigkeit darüber, dass sämtliche von ihm wahrgenommenen Aufgaben nur von einem Arzt wahrgenommen werden durften“ (UA S. 30). Die Beweisgründe dieser Feststellungen brauchte das Landgericht nicht anzugeben.

Den Vermögensschaden hat das Landgericht nicht aus der fehlenden tatsächlichen Befähigung des Angeklagten hergeleitet, sondern aus seinen Ausbildungsmängeln. Das ist bei Dienstverträgen der beschriebenen Art, auf die üblicherweise nur Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung Anspruch erheben können, nicht zu beanstanden. Nach der Überzeugung der Strafkammer brachte der Angeklagte ersichtlich nicht die fachliche Ausbildung und die damit jedenfalls bei einem „Facharzt“ verbundene Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit mit, die den ihm übertragenen Aufgaben und der Höhe seiner Bezüge entsprachen (vgl. BGHSt 17, 254, 256–257; BGH NJW 1961, 2027 unter Hinweis auf RGSt 75, 8; 73, 268, 269).

b) Mit Recht ist das Landgericht im Betrugsfall B I 4 (unter Berufung auf BGHSt 13, 135 = NJW 1959, 897) davon ausgegangen, dass die vorgespiegelte Arzteigenschaft auch dann für die vermögensschädigenden Honorarzahlungen der Privatpatienten ursächlich blieb, wenn einige erfolgreich Behandelte den Angeklagten auch als einen Nichtarzt aufgesucht hätten.

c) Die im Betrugsfalle B I 5 von der Revision vermisste Täuschungshandlung bestand nach § 31 der Urteilsgründe darin, dass er sich bei beiden Gerichten als medizinischer Sachverständiger einführte.

2. Die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

3. Die Ausführungen der Strafkammer über das Konkurrenzverhältnis sämtlicher Straftaten des Angeklagten (UA S. 42, 49–52) sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4. Da mit dem Schuldspruch zu B I 1 auch die Einsatzstrafe (§ 74 StGB) aufzuheben war, ist nicht sicher auszuschließen, dass die anderen Einzelstrafen durch den Rechtsfehler mitbeeinflusst worden sind. Sie und die Gesamtstrafe konnten daher nicht bestehen bleiben.

SarstedtHerrmann
SiemerKersting

Zitiert (5)