Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung nach StFG 1954 wegen vorzeitig vollendetem Beförderungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/57
Datum
29.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, nachdem er durch Täuschung eine Beförderung erlangt hatte. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Er stellte fest, dass der Betrug mit der Übernahme der Verpflichtung durch den Dienstherrn (Aushändigung der Beförderungsurkunde) vollendet war. Nachfolgende Gehaltszahlungen sind lediglich Nachwirkungen und begründen kein neues Delikt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug ist vollendet, sobald durch Täuschung eine rechtliche Verpflichtung des Getäuschten zur Vermögensverfügung begründet ist; der Zeitpunkt der Vollendung richtet sich nach dem Eintritt der Vermögensschädigung.

2

Nachfolgende Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen (z.B. Gehaltszahlungen) stellt keine neue Verwirklichung des Betrugstatbestandes dar, sondern nur Nachwirkungen der bereits vollendeten Tat.

3

Auf durch Täuschung bewirkte Beförderungen ist dieselbe Rechtsfigur wie auf Anstellungsbetrug anzuwenden: Die Tat ist mit dem Entstehen der Verpflichtung abgeschlossen.

4

Wenn die Tat vor dem maßgeblichen Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen wurde und die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, ist das Verfahren nach §§ 1, 2 StFG 1954 einzustellen; eine verhängte Freiheitsstrafe darf nach § 358 Abs. 2 StPO zuungunsten des Angeklagten nicht geändert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalrat Bruno ██ aus ██, geboren am ███ 1907, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. März 1957 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Revisionsführer hat beantragt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils den Angeklagten freizusprechen oder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Mit diesen Anträgen hat der Verteidiger auf das Recht, gemäß § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, wirksam verzichtet. Der Verzicht ist unwiderruflich.

Die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StFG 1954 liegen vor.

Die Strafkammer hat den Betrug darin gesehen, dass der Angeklagte durch Täuschung den Senat der Hansestadt Hamburg veranlasste, ihn am 17. Februar 1953 zum Kriminalrat zu befördern und ihn mit Wirkung vom 1. Februar 1953 in eine Kriminalratsstelle der Besoldungsgruppe A 2 c einzuweisen. Die Beförderungsurkunde wurde dem Angeklagten am 28. Februar 1953 ausgehändigt.

Die Strafkammer hat Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 verneint, weil der Angeklagte auch nach seiner Beförderung zum Kriminalrat nichts unternommen habe, um den Irrtum aufzuklären, und weil ihm noch Ende Dezember 1953 das Gehalt eines Kriminalrats für Januar 1954 ausgezahlt worden sei, die Wirkungen des Betruges sich also über den Stichtag des § 1 StFG 1954, den 1. Dezember 1953, hinaus erstreckt hätten. Das ist rechtsirrig.

Der Betrug war in dem Zeitpunkt rechtlich vollendet und tatsächlich beendet, in dem der Senat der Hansestadt Hamburg durch die Beförderung des Angeklagten zum Kriminalrat und seine Einweisung in eine Kriminalratsstelle der Besoldungsgruppe A 2 c für die Hansestadt Hamburg die Verpflichtung übernahm, dem Angeklagten das Gehalt eines Kriminalrats zu zahlen. Diese Verpflichtung wurde spätestens mit der Aushändigung der Beförderungsurkunde am 28. Februar 1953 begründet.

Damit war die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB eingetreten. Die Erfüllung der bei einem Anstellungsbetrug übernommenen Verpflichtungen führt auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten bleibt. Die nachfolgenden einzelnen Gehaltszahlungen stellen weder eine Erweiterung noch eine Fortsetzung der bereits eingetretenen Vermögensbeschädigung dar. Sie sind lediglich Nachwirkungen des mit der Anstellung vollendeten Betruges. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt entschieden (vgl. RGSt 64, 33, 37 ff.; BGH 5 StR 115/55 vom 8. Juli 1955; 1 StR 62/56 vom 13. September 1956).

Das gleiche muss für den Fall einer durch Betrug bewirkten Beförderung gelten.

Der Angeklagte hat den Betrug also im Sinne des § 1 StFG 1954 vor dem 1. Dezember 1953 begangen. Da die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt hat und diese Strafe gemäß § 358 Abs. 2 StPO in Art und Höhe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, muss das Verfahren auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

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