Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Führung akademischer Grade
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/57
- Datum
- 06.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Schriftstücks einer im Wege der Rechtshilfe vernommenen Person ist nach § 251 Abs.1 Nr.3 StPO nur zulässig, wenn dessen Inhalt Gegenstand der richterlichen Vernehmung geworden ist; liegt ein solcher Vorgang nicht vor, ist die Verlesung unzulässig, kann aber als rechtsfehlerfrei unbeachtlich bleiben, wenn sie das Urteil nicht beeinflusst hat.
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit kommissarischer Vernehmungen sind die am Ort der Vernehmung geltenden Verfahrensvorschriften maßgebend; entgegenstehende Belehrungspflichten können daher entfallen, wenn das dortige Recht ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorsieht.
Bei fortgesetztem Betrug beginnt die Verjährung der Strafverfolgung erst mit dem Tage der letzten Zahlung, wenn aufgrund der Täuschung fortlaufend Leistungen erbracht werden; fortdauernde Zahlungen hemmen bzw. verschieben den Beginn der Verjährungsfrist.
Erneute falsche Angaben des Täters, durch die eine sonst fällige Beendigung des rechtswidrigen Erfolgs (z.B. Entlassung) verhindert wird, stellen eine neue, mit dem früheren Betrug in Fortsetzungszusammenhang stehende Handlung dar und rechtfertigen die Fortführung der Strafverfolgung.
Rubrum
in der Strafsache
gegen
███, geboren am ██ in █████ (Sachsen), wegen Untersuchungshaft, in der Sache wegen Betruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident, als Vorsitzender,
Busch, Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Menges, Dr., Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung,
███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Täuschung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, auf die sie einen Teil der Untersuchungshaft angerechnet hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Verfahrensrügen
1.) Die Revision beanstandet die Verlesung eines Briefes, den die im Wege der Rechtshilfe vernommene Zeugin ████ unter dem 23. Mai 1956 an den Untersuchungshaftrichter geschrieben hat. Die Zeugin hatte sich bei ihrer Anhörung auf den Inhalt dieses Schreibens bezogen und hinzugefügt, sie könne auch heute nicht aussagen. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Vernehmung ist der Zeugin jedoch der Brief nicht vorgelesen und auch sein Inhalt von ihr weder wiederholt noch genehmigt worden. Ihre in dem Schreiben wiedergegebenen Erklärungen sind somit nicht Gegenstand der richterlichen Vernehmung geworden. Die Verlesung des Briefes in der Hauptverhandlung war daher auf Grund des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zulässig (RG in Recht 1914 Nr. 1771).
Auch § 249 StPO gestattete die Verlesung nicht. Es gehören an sich Briefe zu den Schriftstücken, die nach § 249 Satz 1 StPO zum Zwecke des Beweises verlesen werden dürfen, wenn es auf die Feststellung ihres Inhalts ankommt. Hier diente die Verlesung des Briefes jedoch dazu, die in dem Schreiben enthaltenen Angaben zu ersetzen. Das war nach § 250 Satz 2 StPO unzulässig.
Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Mangel. Der Brief wurde von der Zeugin in Vertretung ihres damals erkrankten Ehemanns geschrieben und enthält ersichtlich nur dessen Erklärungen. Diese Erklärung hat der Ehemann als Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem ersuchten Richter wiederholt und ergänzt. Sie ist als Teil seiner Aussage in der Hauptverhandlung verlesen worden. Danach ist ausgeschlossen, dass die Verlesung des Briefes die Entscheidung beeinflusst hat, zumal die Ehefrau ████ keine eigenen Wahrnehmungen zur Sache bekundet hat.
2.) Die Strafkammer hat die Niederschriften über die eidlichen richterlichen Vernehmungen der Zeugen Paul und Frieda █████, der Eltern des Angeklagten, vor dem Kreisgericht in Löbau/Sachsen, nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO verlesen. Dieser Verlesung und der Verwertung der Aussagen stand zunächst nicht entgegen, dass die Zeugen über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden sind. Maßgebend für die Beobachtung der Förmlichkeiten sind die am Ort der kommissarischen Vernehmung geltenden Verfahrensbestimmungen (BGHSt 2, 304; 301). Die Strafprozessordnung in der für die sowjetisch besetzte Zone vom 2. Oktober 1952 geltenden Fassung verleiht aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht.
Soweit die Revision geltend macht, die Zeugin Frieda █████ sei nach der in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Vorschrift des § 46 Abs. 2 und Abs. 3 StPO in der für die sowjetische Besatzungszone geltenden Fassung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, bedarf dies keiner näheren Erörterung, weil das Urteil auf diesem von der Revision behaupteten Mangel nicht beruht. Die Zeugin hat das Gleiche bekundet wie ihr Ehemann. Beide haben ausschließlich zugunsten des Angeklagten ausgesagt. Die Strafkammer hat ihren Bekundungen keinen Glauben geschenkt. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Aussage der Zeugin Frieda ███████ die Entscheidung beeinflusst hat.
3.) Gegen die Verlesung der richterlichen Vernehmungen von Walter ████ und des Prof. Dr. ███ vor dem Amtsgericht Göttingen aus den Beiakten 2 K 130/53 LVG Düsseldorf ist nichts einzuwenden. Diese Verlesung diente ersichtlich anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung (§ 257 Abs. 2 und 4 StPO) und war deshalb auch nicht an die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StPO gebunden. Soweit Prof. Dr. ███ in dem Urteil erwähnt wird, geschieht dies in einer Weise, die die Möglichkeit einer Verwertung seiner verlesenen Aussage als Beweismittel ausschließt. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf den hier verlesenen Aussagen.
4.) Die Verlesung von Auszügen aus dem Schreiben des Sohnes des verstorbenen Prof. Dr. ██ vom 19. Mai 1952 ist nicht zu beanstanden. Sie diente nicht der Urteilsfindung (§ 254 Abs. 3 StPO). Der Sohn ist im Urteil nicht erwähnt.
5.) Unbegründet sind auch die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verlesung und Verwertung der vom Angeklagten vom 23. Januar und vom 20. oder 21. März 1945 an seine damalige Braut und jetzige Ehefrau gerichteten Karten. § 250 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.
Nach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungshaftrichters ████ sind beide Karten nicht beschlagnahmt, sondern freiwillig von der Ehefrau des Angeklagten zu den Akten gegeben worden. Soweit die Verzeichnisse über die in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Schriftstücke anderes vermerken, sind sie unrichtig.
6.) Der Brief des Zeugen ██ ██ an den Angeklagten vom Juli 195█, auf dessen Inhalt die Urteilsgründe Bezug nehmen, ist nicht verlesen worden. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 249 StPO. Der Inhalt eines Schriftstücks kann auch auf andere Weise als durch seine Verlesung im Wege des Urkundenbeweises festgestellt werden, etwa durch Vorhalt und Erklärung hierzu. Das liegt hier nahe. Denn der Angeklagte hatte sich auf den Brief des Zeugen berufen.
7.) Ob der 19. Januar 1945, wie die Strafkammer angenommen hat, oder, wie die Revision behauptet, ein Freitag gewesen ist, war für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung. Die Wiedergabe der Bekundungen des Zeugen Theuner und deren Würdigung durch die Strafkammer lassen erkennen, dass diese aus der nur beiläufigen Angabe des Wochentages keine Schlüsse gezogen, vielmehr ihre Beweisführung allein auf das Datum als solches abgestellt hat. Die Grundlage dafür war das Datum der Karte der Ehefrau Theuner vom 20. Januar 1945.
8.) Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe den Verdacht einer Mitschuld des Angeklagten an dem Freitod des Rektors █████ in rechtlich unzulässiger Weise straferschwerend berücksichtigt. Zwar ist die Frage einer etwaigen Mitschuld des Angeklagten an dem Freitod des ██ in den Strafzumessungsgründen berührt worden. Aus der Fassung dieses Satzes, die von den sonstigen Erwägungen zur Strafzumessung deutlich abweicht, geht jedoch unmissverständlich hervor, dass die Strafkammer jenen Gesichtspunkt nur als einen unter vielen Anlässen zur Gesinnungsprüfung des Angeklagten angesehen hat.
Sachrüge
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges ist nicht zu beanstanden. Die Erschleichung einer Anstellung als Beamter bildet nach der vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ständig vertretenen Rechtsauffassung einen Betrug. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Fälschungshandlungen des Angeklagten im September 1949 nur als straflose Nachtat gegenüber der Erschleichung der Anstellung im Jahre 1946 anzusehen seien und dass daher die Strafverfolgung hier wegen Verjährung nach § 67 Abs. 4 StGB ausgeschlossen sei, weil die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten erst am 4. August 1953 vorgenommen worden sei. Wie der Senat in seinen Urteilen StR 419/56 vom 14. November 1956 ausgesprochen hat, beginnt die Verjährung der Strafverfolgung erst mit dem Tage der letzten Zahlung, wenn auf Grund der Täuschung und solange von Geschädigten Zahlungen geleistet werden, diese andauern. Diese Voraussetzungen sind mit dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt gegeben.
Selbst wenn man von der Auffassung ausginge, im Anstellungsvertrag sei zugleich auch die Verpflichtung des Dienstherrn zur Leistung der künftigen Bezüge des Beamten begründet und die Ansicht verträte, der Anstellungsbetrug sei aus diesem Grunde bereits mit der Anstellung des Beamten nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, so würde dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Macht ein Beamter, wie es hier der Angeklagte im September 1949 getan hat, bei der gerichtlichen Prüfung seiner Beamtenfähigkeit erneut falsche Angaben und verschweigt er die richtigen Tatsachen, so begeht er eine neue, mit dem vorangegangenen Anstellungsbetrug in Fortsetzungszusammenhang stehende Betrugshandlung, weil er hierdurch seine sonst fällige Entlassung verhindert (vgl. BGH 5 StR 192/54 vom 6. Juli 1954). Also wäre auch unter diesen Voraussetzungen eine Verjährung der Strafverfolgung entgegen der Meinung der Revision nicht eingetreten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Die Revision hat hierzu auch keine besonderen Rügen erhoben.
Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel | Dr. |