Revision wegen Anstellungsbetruges: Vermögensschaden und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 558/62
- Datum
- 22.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands ist eigenständig festzustellen; die bloße ursächliche Verbindung zwischen Täuschung und Vermögensverfügung begründet noch keinen Vermögensschaden.
Bei Anstellungsbetrug begründet die Täuschung über fachliche Eigenschaften nur dann einen Vermögensschaden aufgrund persönlicher Unzuverlässigkeit, wenn besondere Täuschungshandlungen über charakterliche Zuverlässigkeit festgestellt werden.
Für die Annahme des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes beim versuchten Anstellungsbetrug genügt nicht allein die Erkenntnis mangelnder fachlicher Eignung; es müssen weitere Umstände vorliegen, die auf Schädigungsabsicht oder Kenntnis charakterlicher Mängel schließen lassen.
Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetruges; der Vermögensschaden bzw. die Vermögensgefährdung entsteht bereits mit Abschluss des Anstellungsvertrags durch Entstehen von Zahlungsverpflichtungen und nicht erst mit tatsächlicher Gehaltszahlung.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 4. Juni 1962
Rubrum
5 StR 558/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former und █████████████ Helmut █████████ aus ██, geboren am ██████ in ████, zur Zeit in ███████████ in Auslieferungshaft in [REDACTED], wegen Betruges, unrichtiger Titelführung usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem unbefugten Führen eines inländischen akademischen Grades und wegen versuchten Betruges verurteilt und soweit auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat aus sachlich-rechtlichen Gründen im Umfang ihrer Einlegung Erfolg (gegen die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt richtet sie sich nicht). Die Verfahrensangriffe brauchten deshalb nicht näher behandelt zu werden.
1. Ohne sachlich-rechtlichen Mangel sind im ersten Betrugsfall die Feststellungen und Folgerungen des Urteils über Täuschung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung.
Indessen ist bei den bisherigen Feststellungen die Annahme des Landgerichts rechtlich bedenklich, dem VW-Werk sei durch den Abschluss des Anstellungsvertrages ein Vermögensschaden entstanden.
a) Die Strafkammer hat einen solchen Schaden nicht darin gesehen, dass „die vom Angeklagten erbrachte fachliche Leistung“ hinter „den Erwartungen des VW-Werkes und dem Verdienst des Angeklagten“ zurückgeblieben wäre. Die „äußerst schwierige Entscheidung dieser Frage“ ist vielmehr dahingestellt worden.
Auch ist kein Vermögensschaden darin erblickt worden, dass Anstellung und Höhe der Bezüge auf Grund einer abgeschlossenen Ausbildung gewährt worden waren, die der Angeklagte vorgetäuscht hatte. Das Urteil hebt hervor, der Dienstherr sei hier in der Auswahl und in seinen Anforderungen bezüglich der Vorbildung völlig frei gewesen, habe „also Künstler, Architekten oder Modelleure einstellen“ können (UA S. 62).
b) Der Tatrichter begründet den Vermögensschaden des VW-Werkes allein mit dem Fehlen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, die für den erschlichenen Posten erforderlich gewesen und derentwegen der Beschwerdeführer besonders hoch bezahlt worden sei. Dieser Schaden soll (lediglich) auf Grund von Täuschungen über fachliche Eigenschaften des Angeklagten verursacht worden sein. Seine charakterliche Ungeeignetheit folgert die Strafkammer also nicht aus Werdegang und Vorleben des Angeklagten (über die er getäuscht habe), sondern nur aus dem Umstand, dass er sich die Anstellung erschlichen hat.
Das ist rechtsirrig. Denn damit werden Ursache und Wirkung gleichgesetzt (Täuschung + Vermögensverfügung = Vermögensschaden). Ob die Anstellung des Beschwerdeführers einen Vermögensschaden bedeutet, ist aber eine andere Frage als die, ob das VW-Werk den Angeklagten ohne die Täuschung angestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung ist der Vermögensschaden ein weiteres Merkmal des Betruges, das selbständig festgestellt werden muss. Was ohne Täuschung kein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu einem solchen, dass es auf einer Täuschung beruht (BGH 5 StR 115/55 vom 8. Juli 1955).
Die bisher festgestellten Vortäuschungen fachlicher Eigenschaften hätten lediglich in Bezug auf die zu geringe fachliche Leistung einen Vermögensschaden begründen können (wie erwähnt, hat die Strafkammer das dahinstehen lassen). Um bei Anstellung durch Privat-Dienstvertrag (ausnahmsweise BGH NJW 1961, 2027, 2028) einen Schaden zu bejahen, der auf der persönlichen Unzuverlässigkeit beruht, hätte es besonderer Täuschungshandlungen hierüber bedurft.
Anders hat auch das Reichsgericht nicht entschieden. In dem vom Landgericht angeführten Fall (RGSt. 73, 268 ff.) hatte ein Soldat über seine frühere militärische Vorstrafe getäuscht; das Reichsgericht weist in seinem Beispielsfall darauf hin, ein Prokurist möge bei seiner Berufung auf einen Vertrauensposten eine frühere Entlassung wegen Unzuverlässigkeit verschwiegen haben. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall bezogen sich also dort die maßgeblichen Täuschungshandlungen auf Fragen der charakterlichen (und nicht der fachlichen) Zuverlässigkeit.
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass es an besonderen Täuschungshandlungen dieser Art fehlt, so wird das Landgericht die bisher dahingestellten Fragen abschließend prüfen müssen.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall HC leidet daran, dass der innere Tatbestand nicht genügend festgestellt worden ist.
Das Landgericht nimmt auch hier einen versuchten Anstellungsbetrug lediglich deshalb an, weil der Beschwerdeführer sich „eine ausgesprochene Vertrauensstellung“ erschlichen habe, für die er charakterlich ungeeignet gewesen sei. Dabei sind die Erwägungen des Urteils von ähnlichem Rechtsirrtum beeinflusst wie im Fall des vollendeten Betruges (außer Betracht kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Angeklagte – vom Standpunkt des Tatrichters aus – wegen vollendeten Betruges hätte verurteilt werden müssen).
Den Schädigungsvorsatz des Angeklagten entnimmt die Strafkammer ausschließlich seiner Erkenntnis, dass es ihm an der für den Posten „besonders notwendigen Vertrauenswürdigkeit“ fehlt (UA S. 51), wobei die Vertrauensunwürdigkeit aus den unwahren Angaben über die fachliche Eignung hervorgehen soll. Dass hier auch noch andere Umstände vorgelegen und der Angeklagte diese gekannt hatte, ergeben die Feststellungen nicht. Aus dem Verschweigen des schwebenden Ermittlungsverfahrens (wegen Betruges gegenüber dem Volkswagenwerk usw.) ergibt sich – anders als beim Verschweigen rechtskräftiger Vorstrafen – noch nicht ohne weiteres eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten. Das war offenbar auch die Meinung des Landgerichts; deshalb hat es die Annahme der Täuschungshandlung in erster Linie auf die falschen Angaben über Werdegang und fachliche Eigenschaften des Angeklagten gestützt. Wie dargelegt, ist dies rechtlich bedenklich.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird bei Prüfung des Vermögensschadens u. U. folgendes zu beachten sein:
Der Wertvergleich zwischen Arbeitsleistung und Vergütung wird im Fall HC wegen der kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses vermutlich erneut nur wenig Anhalt für die Schadensbeurteilung bieten. In solchen Fällen ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Dienstverpflichtete den Leistungsanforderungen genügte, die in einer Stellung mit dieser Vergütung allgemein gestellt werden konnten (BGHSt 17, 254, 257). Nur wenn das beim Angeklagten zu verneinen wäre und er diesen Mangel seines allgemeinen Leistungsvermögens gekannt und in Kauf genommen hätte, könnte ein Vermögensschaden oder eine ihm gleichstehende Vermögensgefährdung vorliegen. § 358 Abs. 2 StPO würde dann nicht hindern, den Angeklagten wegen vollendeten Betruges zu verurteilen.
Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbetruges. Der Vermögensschaden entsteht daher nicht erst mit Zahlung des Gehalts, sondern bereits mit Abschluss des Anstellungsvertrages und Übernahme der dadurch begründeten Zahlungsverpflichtungen.
4. Da der Schuldspruch unteilbar ist, musste im Fall des Volkswagenwerkes auch die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzten unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grades mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Wie sich von selbst versteht, konnte die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |