Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafzumessung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 443/70
Datum
10.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Betrugs und anderer Delikte in der Hauptsache, erhebt jedoch grundsätzliche Bedenken gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, warum es verschiedene Strafarten gewählt hat und ob die Möglichkeiten des § 74 StGB und der Aussetzung zur Bewährung (§ 23) geprüft wurden. Daher wird die Strafaussprache aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf ein Schuldspruch nur aus Rechtsgründen angreifen, wenn rechtliche Fehler in der Tatbestandsanwendung oder der Beweiswürdigung vorliegen; bloße unzutreffende Würdigung rechtfertigt die Aufhebung nicht.

2

Bei der Abgrenzung von Täter und Teilnahme ist für die Einordnung maßgeblich die innere Beziehung zur Tat; wer die Tat vollständig durch andere ausführen lässt, kann Täter sein.

3

Eine Strafzumessung muss die Wahl der Strafarten und die Bildung der Gesamtstrafe hinreichend begründen; das Gericht hat darzulegen, ob und aus welchem Grund es die Möglichkeiten des § 74 StGB (insbesondere die Bildung einer Gesamtgeldstrafe) und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) in Betracht gezogen hat.

4

Bei Betrug kann eine Vermögensschädigung auch in der ernsthaften Gefährdung der Vermögenslage des Getäuschten liegen, etwa wenn der Werterhalt der Sicherungsgüter aufgrund von Abnutzung oder Überalterung nicht mehr ausreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 30. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 443/70

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Wilhelm ██ aus L█████, dort geboren am ███ ██ 1926, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. April 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Urkundenfälschung, Arrestbruchs, Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben und einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) sowie wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Falle C 1 wendet, räumt er ein, die vom Landgericht festgestellten Täuschungshandlungen – Vorspiegelung von Warenwechseln und unrichtige Bezifferung der in einem Status ausgewiesenen Forderungen – begangen zu haben, er ist aber der Meinung, dass das Landgericht jedenfalls bei den Einzelakten C 1a, b, d, e, f das Betrugsmerkmal der Vermögensbeschädigung und eine entsprechende Schädigungsabsicht nicht einwandfrei festgestellt habe. Die Revision führt hierzu u. a. aus, es sei in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig, wenn die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in einer Gefährdung erblicke, die auf eine nicht unerhebliche Wertminderung der zur Sicherung übereigneten Maschinen durch Abnutzung und Zeitablauf zurückgehe. Die insoweit in Bezug genommene Stelle der Urteilsbegründung (UA S. 13) wird jedoch vom Beschwerdeführer missverstanden. Sie besagt keineswegs, dass der vom Angeklagten getäuschte Kreditgeber nicht durch die Täuschungshandlungen, sondern nur durch die fortschreitende Entwertung des Sicherungsguts gefährdet worden sei, sondern bringt im Zusammenhang mit den voraufgegangenen Ausführungen deutlich zum Ausdruck, dass die Bank in diesem Fall der Kreditsicherung durch Hingabe von Warenwechseln, auf deren Bonität sie vertraute, besonderen Wert beimessen sollte und beigemessen hat, weil der Kredit im Übrigen eben infolge der in Rechnung zu stellenden Abnutzung und Überalterung der sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr genügend abgedeckt, also insoweit „gefährdet“ war (vgl. auch die Feststellungen zum Versuchsfall b UA S. 21). Auch sonst vermag die Revision hier keine durchgreifenden Beanstandungen vorzubringen. Dass das betrügerische Vorgehen des Angeklagten zum Nachteil der Gewerbe- und Landwirtschaftsbank ███ (C 1c) alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des vollendeten Betrugs aufweist, zieht die Revision selbst nicht in Zweifel. Nach alledem halten aber auch die Ausführungen des Urteils zu den vom Gesamtvorsatz des Angeklagten umfassten Versuchshandlungen in den Fällen C 1b, d, e, f der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn die Strafkammer den Fall 1 g nicht in den zu C 1 insgesamt erhobenen Schuldvorwurf des fortgesetzten Betruges einbezogen hat, so beschwert das den Angeklagten nicht; für einen Freispruch war insoweit kein Raum.

2.) Die Einwendungen, welche die Revision gegen die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Betruges in den Fällen C 2, C 6, C 7 a und d erhebt, sind gleichfalls unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer hier insbesondere vorträgt, dem Angeklagten habe trotz seiner Täuschungshandlungen nicht das Bewusstsein vom möglichen Eintreten einer Vermögensschädigung auf Seiten der Getäuschten gehabt, setzt er sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Besonders eingehende Ausführungen zu diesem Punkt waren nach Sachlage nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1960 – 5 StR 471/60).

3.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (C 8) greift die Revision lediglich insoweit an, als sie meint, der Angeklagte sei nicht Alleintäter, sondern allenfalls Mittäter gewesen, da der Mitangeklagte ████ die Fälschungen im Auftrag des Angeklagten ausgeführt habe. Diese Einwendung verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Täter und Hilfsperson die innere Beziehung zur Tat maßgebend ist. Als Täter kann danach auch bestraft werden, wer die Tat vollständig durch andere ausführen lässt, andererseits als bloßer Gehilfe auch derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt (BGHSt 8, 70, 73).

4.) Die weiteren Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch richten sich im Wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung, ohne jedoch insoweit rechtliche Mängel aufzudecken. Auch sonst ergibt die Nachprüfung der Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler.

II. Demgegenüber unterliegt der Strafaussprach durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht sich nur im Fall C 1 für eine Freiheitsstrafe, im Übrigen dagegen durchweg für Geldstrafen entschieden, ohne die Gründe für die Wahl verschiedener Strafarten anzugeben. Das wäre hier aber notwendig gewesen, weil die Strafkammer ausdrücklich davon ausgeht, dass alle Handlungen zusammengenommen letztlich nur dem Bestreben gedient hätten, die Firma E██████ fortführen zu können (UA S. 44), und weil deshalb die Verwendung eines einheitlichen Strafmaßstabs nahegelegen hätte. Hinzukommt jedoch, dass die Strafkammer aus der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und den Geldstrafen gemäß § 74 StGB nun doch wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet und diese Bemessung lediglich damit begründet hat, dass die bei der Einzelstrafenfestsetzung allgemein genannten Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien (UA S. 45). Diese insgesamt äußerst knappe Formulierung lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Landgericht den durch § 74 n.F. StGB eröffneten verschiedenen Möglichkeiten der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen hat. Es bleibt insbesondere offen, ob geprüft worden ist, dass das Gericht in der Lage gewesen wäre, auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB). Damit wäre zugleich auch die Möglichkeit eröffnet oder gar die Notwendigkeit begründet worden, die erkannte Freiheitsstrafe gemäß § 23 Abs. 1 n.F. StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafaussprachs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WoesnerLoesdauMeise
PikartStrickert
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