Treffer
BGH Beschluss

Halter als Mitfahrer: Überlassen an Fahruntüchtigen als Übertretung nach StVO/StVZO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/59
Datum
25.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Strafbarkeit eines Kfz-Halters, der als Mitfahrer seiner alkoholbedingt fahruntüchtigen Ehefrau das Fahren überließ. Streitpunkt war, ob der Mitfahrer als „Verkehrsteilnehmer“ die Tatbestände der §§ 1 StVO und §§ 2, 71 StVZO selbst verwirklichen kann. Der Senat bejahte dies: Verkehrsteilnahme kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen erfolgen, wenn eine Rechtspflicht zum Eingreifen besteht. Der Halter macht sich nach §§ 1, 49 StVO strafbar, wenn der Fahrer andere gefährdet; nach §§ 2, 71 StVZO zudem, wenn er wegen eigener erheblicher Alkoholisierung außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit zu erkennen und zu unterbinden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr liegt auch bei einem Mitfahrer vor, wenn er aufgrund einer Rechtspflicht durch pflichtwidriges Unterlassen verkehrserheblich auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.

2

Der Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht als Verkehrsteilnehmer den Tatbestand der §§ 1, 49 StVO, wenn er einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer die Fahrzeugführung überlässt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

3

Bei fahrlässigen Verkehrsübertretungen scheiden Mittäterschaft und Beihilfe als Beteiligungsformen aus; eine Bestrafung kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene selbst den Tatbestand der jeweiligen Verkehrsvorschrift erfüllt.

4

Für die Beurteilung der Verkehrsuntüchtigkeit eines nicht selbst lenkenden Mitfahrers ist maßgeblich, ob er noch in der Lage ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und die Weiterfahrt wirksam zu untersagen.

5

Der Halter macht sich nach §§ 2, 71 StVZO strafbar, wenn er trotz eigener alkoholbedingter Unfähigkeit, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und zu unterbinden, am Verkehr in der Form teilnimmt, dass er die Fahrzeugführung überlässt.

Leitsatz

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet.

StVZO §§ 2, 71: Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 ‰ Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.

Tenor

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), 1.) der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet.

2.) Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 ‰ Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.

Gründe

Der Angeklagte und seine Ehefrau waren am 13. Dezember 1958 unter Benutzung des dem Angeklagten gehörenden Personenkraftwagens von ██████████ nach ███ gefahren, um dort zu feiern. Beide sprachen von etwa 21 bis 0.30 Uhr dem Alkohol zu. Als gegen 1 Uhr die Heimfahrt angetreten wurde, setzte sich wegen der starken Angetrunkenheit des Angeklagten seine Ehefrau mit seiner Zustimmung an das Steuer des Kraftwagens. Zurückgerechnet auf 1.15 Uhr betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten 2,4 ‰ und der seiner Ehefrau 1,47 ‰. Auf dem Rückweg nach ███ war eine Umleitung zu beachten, die durch Verkehrsschilder, Sperrböcke mit Rückstrahlern, rote Laternen und rotes Blinklicht angezeigt und der Ehefrau des Angeklagten überdies bekannt war. Gleichwohl übersah sie die Schilder und Hinweise und fuhr geradewegs auf die Sperrböcke zu. Erst im letzten Augenblick wurde sie ihrer noch gewahr; sie konnte ein Auffahren nur dadurch verhindern, dass sie auf einen rechts neben der Straße gelegenen Acker fuhr, wo der Wagen sich festsetzte und von wo er nur mit Hilfe fremder Personen auf die Straße zurückgebracht werden konnte.

Der Amtsrichter in Braunschweig hat den Angeklagten und seine Ehefrau je wegen Übertretung des § 2 StVZO (Trunkenheit am Steuer) und des § 1 StVO (Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durch die erst im letzten Augenblick noch abgewendete Beschädigung oder Unbrauchbarmachung der Absperrung) zu Haftstrafen verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit längeren Sperrfristen entzogen. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der Ehefrau folgerte der Amtsrichter aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt, der Fahrweise der Angeklagten und ihrem Verhalten nach der Tat. Den Schuldspruch gegen den Ehemann hat er damit begründet, dass diesem als Halter des Fahrzeugs, aber auch als Ehemann die im § 2 Abs. 1 Satz 2 StVZO aufgestellte Vorsorgepflicht obgelegen habe; sie habe es ihm, da eine geeignete „Vorsorge“ gegen eine Verkehrsgefährdung durch angetrunkene Kraftfahrer überhaupt nicht getroffen werden könne, verboten, seiner Ehefrau die Führung des Kraftwagens zu überlassen. Dadurch, dass er diesem Verbot zuwidergehandelt habe, habe er selbst unmittelbar gegen § 2 StVZO verstoßen. In seiner Eigenschaft als Halter des Wagens sei er aber auch Nebentäter der von seiner Ehefrau begangenen Verstöße gegen § 1 StVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO geworden. Genauso wie ein Halter, der einen betrunkenen Fahrer das Kraftfahrzeug steuern lasse, als Nebentäter einer von diesem infolge der Trunkenheit verursachten fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung bestraft werde – sogar dann, wenn er selbst nicht mitgefahren sei –, müsse der Halter, der einem angetrunkenen Fahrer die Lenkung seines Kraftfahrzeugs überlasse, als Nebentäter der von diesem begangenen Verkehrsübertretungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Ehefrau als unbegründet verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es schließt sich der Rechtsauffassung des Amtsrichters an und das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich hieran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Juni 1958 (1 Ss 44/58), veröffentlicht in JR 1958, 390 (m. Anm. von Hartung), VRS 15, 417 und NdsRpfl 1958, 793, gehindert.

I. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das Oberlandesgericht in Braunschweig, wollte es die Bestrafung des Angeklagten aus den §§ 1, 49 StVO und den §§ 2, 71 StVZO bestätigen, von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle abweichen musste und weil der Bundesgerichtshof zu den aufgeworfenen Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen hat.

II. In der Sache schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts an.

Eine Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten zu den von seiner Ehefrau fahrlässig begangenen Verkehrsübertretungen kommt nicht in Frage, weil es diese Teilnahmeformen bei Fahrlässigkeitstaten nicht gibt, eine strafbare Beihilfe überdies nur bei Verbrechen und Vergehen möglich ist (BGHSt 9, 370, 374 ff.). Der Beschwerdeführer kann daher wegen Verstoßes gegen die §§ 1 StVO, 2 StVZO nur bestraft werden, wenn er selbst den Tatbestand dieser Vorschriften verwirklicht hat.

1.) Das erfordert in erster Linie die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte im Sinne der §§ 1 StVO, 2 Abs. 1 StVZO am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu bejahen. Dabei geht der Senat mit dem Oberlandesgericht wie übrigens auch mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass der Begriff des „Verkehrsteilnehmers“ in beiden Vorschriften ein gleicher ist; das folgt nicht nur aus der Ähnlichkeit des Wortlauts der Vorschriften, sondern auch aus dem ihnen innewohnenden Zweck, bestimmte Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern strafrechtlich zu erfassen.

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist Verkehrsteilnehmer nicht schlechthin jeder in einem öffentlichen Verkehrsraum Anwesende ohne Rücksicht darauf, ob er selbst irgendwie das Verkehrsgeschehen beeinflusst, sondern nur derjenige, der sich verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt (vgl. BGH VRS 4, 527, 528; 6, 33; 7, 68 und dort angeführte Fundstellen; Bd. 8, 477). Der Generalbundesanwalt vertritt demgegenüber aus Anlass des vorliegenden Falles die Ansicht, dass am Verkehr im Sinne der genannten Vorschriften jeder teilnehme, der sich auf öffentlicher Straße, sei es zu Fuß, sei es mittels irgendeines Fahrzeugs, fortbewege, möge er auf die Führung des Fahrzeugs Einfluss nehmen oder nicht. Darnach soll auch der völlig untätige Insasse einer Straßenbahn, eines Omnibusses oder eines anderen Kraftfahrzeugs Verkehrsteilnehmer sein. Der Generalbundesanwalt hält diese Ausweitung des Begriffs des Verkehrsteilnehmers nach dem natürlichen Sprachgebrauch für geboten; die Gefahr einer übermäßigen Bestrafung von „Verkehrsteilnehmern“ verneint er mit dem Hinweis darauf, dass § 1 StVO nur bestimmte verkehrswidrige Verhaltensweisen (die Gefährdung, Schädigung oder vermeidbare Behinderung oder Belästigung anderer) und § 2 StVZO nur die (abstrakte) Gefährdung anderer durch Teilnahme am Verkehr in untüchtigem Zustand verbieten.

Der Senat hat Bedenken, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und der ausdehnenden Auslegung des Generalbundesanwalts zu folgen. Der Vorlegungsfall nötigt auch nicht dazu. Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach den Feststellungen des Amtsrichters während der Fahrt auf ein Nichttun beschränkt, indem er es unterließ, seiner fahruntüchtigen Ehefrau die Führung des Kraftwagens zu untersagen. Das ist indes unerheblich, weil die den „Verkehrsteilnehmer“ kennzeichnende Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen (als ein auf einen Erfolg gerichtetes Verhalten) nicht notwendig ein tätiges Handeln ist, sondern auch ein Unterlassen sein kann, wenn dadurch eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verletzt wird. Das hat der erkennende Senat zu § 1 StVO schon in dem Urteil vom 8. Oktober 1953 (4 StR 393/53) in VRS 6, 33, 34 ausgesprochen. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte Verkehrsteilnehmer war. Er fuhr nicht als Unbeteiligter in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Kraftwagen mit, sondern stand zu Fahrzeug und Lenkerin in einem ganz bestimmten rechtlichen Verhältnis, das es ihm gebot, die Lenkung des Kraftfahrzeugs durch seine Ehefrau zu unterbinden. Er war Halter des Kraftwagens und durfte als solcher dessen Führung in keinem Augenblick einer fahruntüchtigen Person überlassen (§ 7 Abs. 1 StVZO; vgl. auch BGH VRS 12, 51). Ob sich diese Rechtspflicht gegenüber seiner Ehefrau auch aus seiner Stellung als Ehemann ergab, wie der Amtsrichter meint, kann dahingestellt bleiben. Sie ergab sich aber außer aus der Haltereigenschaft des Angeklagten auch aus dessen vorangegangenem Tun, nämlich daraus, dass der Beschwerdeführer vor der Fahrt mit seiner Ehefrau gemeinsam gezecht hatte und dass er bei Antritt der Fahrt sich mit der Lenkung des Kraftwagens durch seine fahruntüchtige Ehefrau „einverstanden erklärte“ und „sich neben sie setzte“ (S. 3 oben des amtsrichterlichen Urteils). Durch dieses Tun schuf er eine während der ganzen Fahrt andauernde Gefahrlage für alle anderen Benutzer der von seiner Ehefrau befahrenen Straßen, die er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beseitigen musste.

Das pflichtwidrige Verhalten hatte zur Folge, dass der Kraftwagen nicht aus dem Verkehr gezogen oder von einer fahrtüchtigen Person übernommen wurde, sondern dass die Fahrt mit einer fahruntüchtigen Person am Steuer „ungehindert weiter ablief“. Dadurch hat der Angeklagte unmittelbar auf Verkehrsabläufe eingewirkt.

2.) War aber der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne der §§ 1 StVO, 2 StVZO, so ist dem Oberlandesgericht in Braunschweig auch darin beizutreten, dass er – als sog. Nebentäter – die Tatbestände dieser Verbotsbestimmungen verwirklicht hat.

a) Dadurch, dass er es pflichtwidrig zuließ, dass seine für ihn erkennbar fahruntüchtige Ehefrau den Kraftwagen steuerte und dabei durch zu nahes Heranfahren an die zum Schutze des Verkehrs aufgestellte Straßensperre nachfolgende Verkehrsteilnehmer (mittelbar) der Gefahr des Auffahrens auf die (umgestoßene) Straßensperre oder auf dahinter liegende Hindernisse aussetzte, verhielt er sich schuldhaft nicht so, dass kein Anderer gefährdet wurde (§ 1 StVO). Die erste Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet.

b) Der Angeklagte hat ferner am Verkehr teilgenommen, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr imstande war, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Allerdings steht seine Verkehrsuntüchtigkeit nicht schon deswegen fest, weil der bei ihm ermittelte Blutalkoholgehalt von 2,4 ‰ den für die unbedingte Fahrunsicherheit geltenden Grenzwert von 1,5 ‰ (BGHSt 5, 168, 170 ff.; 13, 83; BGH VRS 16, 448, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) überschritten hat. Denn er steuerte den Kraftwagen, in dem er saß, nicht selbst; seine Teilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich vielmehr darauf, dass er pflichtwidrig seiner fahruntüchtigen Ehefrau die Lenkung des Kraftwagens überließ. Die Frage, ob der Angeklagte auf diese Art trotz des genossenen Alkohols noch sicher am Verkehr teilnehmen konnte, ist nicht ohne weiteres nach dem Maßstab zu beurteilen, der an einen Kraftwagenführer anzulegen ist. Das Steuern eines Kraftfahrzeugs stellt nämlich an die körperlichen und geistig-seelischen Fähigkeiten eines Menschen wesentlich höhere Anforderungen als jede andere Form der Teilnahme am Straßenverkehr. Hier kam es nur darauf an, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Fahruntüchtigkeit seiner Ehefrau zu erkennen und ihr die Lenkung des Kraftwagens mit Erfolg zu untersagen. Die dazu erforderliche geistige Frische und Tatkraft hätten bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ noch durchaus vorliegen können. Der Angeklagte wies jedoch zur Tatzeit eine Blutalkoholkonsentration von rund 2,4 ‰ auf. Dieser Wert nähert sich der Grenze, von der ab allgemein schon eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde oder gar ausschließende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB angenommen wird (u. a. BGH 4 StR 58/59 vom 13. Mai 1959, nicht veröffentlicht; 2 StR 136/57 vom 24. April 1959, nicht veröffentlicht; vgl. auch Weltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII). Der Amtsrichter hat dem Angeklagten sogar eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugutegehalten, obwohl sein Blutalkoholgehalt die genannte Grenze noch nicht erreichte. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer sei „nach allgemeiner Erfahrung“ zur Erfüllung der ihm als Verkehrsteilnehmer obliegenden Pflicht, die Fahruntüchtigkeit seiner Ehefrau zu beobachten und ihr nach erkannter Fahruntüchtigkeit die Führung des Kraftwagens zu verbieten, nicht mehr imstande gewesen.

Nach dem Dargelegten braucht die vom Amtsrichter und vom Oberlandesgericht ebenfalls erörterte Frage nicht geprüft zu werden, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte nach § 2 i. V. m. § 71 StVZO hätte bestraft werden können, wenn er nicht selbst „behinderter Verkehrsteilnehmer“ gewesen wäre. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung der hilfsweise vom Oberlandesgericht erörterten Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 StVO eine selbständige Strafvorschrift ist.

Die zweite Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:

Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überlässt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 ‰ Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.

RotbergMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen
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