Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/57
Datum
29.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Fälle von Amtsunterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er hält Verfahrensrügen wegen fehlender substantiierten Darlegung und unterlassener Ablehnung für unbehelflich, billigt die Wiederaufnahme ohne neue Gesichtspunkte und bestätigt die tatrichterliche Würdigung der Tatfolgen und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Befangenheit oder sonstiger Verfahrensmängel ist in der Revision unzulässig, wenn die behaupteten Umstände nicht zuvor durch ein Ablehnungsgesuch geltend gemacht oder in der Revision nicht substantiert dargelegt worden sind (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Wiederaufnahme der Verhandlung nach erfolgter Beratung und eine erneute Beratung/Abstimmung sind nicht rechtswidrig, sofern die fortgesetzte Verhandlung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergibt und somit eine Änderung des bereits beschlossenen Urteils nicht zu erwarten ist (§ 260, § 264 StPO).

3

Die Urteilsverkündung ist erst mit der vollständigen Bekanntgabe der Gründe abgeschlossen; sie kann bis dahin unterbrochen und die Urteilsformel berichtigt werden, wenn es sich beispielsweise nur um eine Formberichtigung handelt.

4

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist auf die sachliche und zeitliche Einheit der Handlungsketten abzustellen; zeitlich und inhaltlich getrennte Handlungskomplexe, die einen neuen Willensentschluss erkennen lassen, können als selbständige Taten gewertet werden.

5

Bei der Strafzumessung genügt es, wenn der Tatrichter die bestimmenden Umstände benennt; die Gewichtung dieser Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, solange kein erkennbarer Rechtsirrtum vorliegt (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 16. Mai 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen den staatl. Angestellten ████ aus ███, dort geboren am ██████ 1900, wegen: fortgesetzter Amtsunterschlagung

in der Sitzung vom 29. Oktober 1957

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben: Peetz, Präsident des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender, Mantel, Bundesrichter, Martin, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. Hengsberger, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt vom Bundesgerichtshof, als Vertreter ████ █████████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 16. Mai 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er als Leiter des Straßenverkehrsamts beim Landratsamt Calw in der Zeit von April 1954 bis Januar 1957 insgesamt mindestens 7.710,- DM unterschlagen hat.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Sie erweist sich als unbegründet.

Die Verfahrensrügen

I. Soweit die Revision „feststellt“, die Verhandlung vor der Strafkammer sei durch erhebliche Unsicherheit gekennzeichnet gewesen, der Vorsitzende sei durch Unruhe und Mangel an Sachlichkeit während der ganzen Verhandlung vorgenommen gewesen und die Verteidigung sei „auch“ dadurch erschwert worden, dass eine sachdienliche Frage an einen Zeugen zunächst zurückgewiesen worden sei, ist nicht zu erkennen, ob überhaupt Rügen erhoben sein sollen. Eine Rüge des Inhalts, dass die Verhandlungsführung des Tatrichters durch erhebliche Unsicherheit und Mangel an Sachlichkeit gekennzeichnet gewesen sei, entspräche überdies nicht dem Erfordernis substantiierter Begründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die von der Revision für die Befangenheit des Vorsitzenden vorgetragenen Hergänge durch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen im Wesentlichen bestätigten Vorgänge konnte die Revision nicht gestützt werden, weil es Angeklagter und Verteidiger unterlassen haben, sie zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuches zu machen. Durch die behauptete unbegündete Zurückweisung einer Frage an einen Zeugen kann die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein (§ 338 Nr. 8 StPO), weil die Frage auf Vorstellungen des Verteidigers hin von dem Vorsitzenden der Strafkammer schließlich doch zugelassen worden ist.

2. Wie die Revision beanstandet, dass die Beweisaufnahme nach erfolgter Urteilsberatung wieder aufgenommen und dem Angeklagten die Möglichkeit der Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in zwei Fällen statt nur in einem Falle nahegelegt und im Anschluss hieran das Urteil ohne weitere Beratung sofort verkündet worden ist. Sie bemängelt weiter, dass der Vorsitzende die Urteilsverkündung während der Bekanntgabe der Gründe unterbrochen, die Kammer nochmals zur Beratung versammelt und sodann die Verkündung unter Mitteilung einer Berichtigung des Urteilssatzes fortgesetzt hat.

a) Es trifft zu, dass bei Wiederaufnahme der Verhandlung nach durchgeführter Beratung das beschlossene Urteil nicht verkündet werden darf, ohne dass eine neue Beratung und Abstimmung stattgefunden hat. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 260 Abs. 1 StPO und der sachlichen Vorschrift des § 264 Abs. 1 StPO, wonach das Urteil das Ergebnis des Inbegriffs der Verhandlung darstellt. Das Urteil beruht jedoch nicht auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen, wenn die weitere Verhandlung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben hat und deshalb eine Abänderung des beschlossenen Urteils in einer nochmaligen Beratung mit Gewissheit nicht zu erwarten ist, die Wiederholung der Beratung also lediglich eine Formsache wäre (vgl. BGH 2 StR 245/51 vom 10. Juli 1951). So liegt der Fall hier, weil sich aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen ergibt, dass nach dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine weiteren Erklärungen abgegeben und keine neuen Anträge gestellt worden sind.

b) Die Urteilsverkündung ist erst mit der vollständigen Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet. Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). Im vorliegenden Falle handelte es sich überdies nur um eine Berichtigung des Urteils, wie der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, dass schon in der vorhergegangenen Beratung zwei Einzelstrafen ausgesprochen worden seien und aus ihnen eine Gesamtstrafe gebildet, diese aber versehentlich im Urteilssatz nur als „Strafe“ bezeichnet worden sei.

II. Die Sachrüge

1. Die rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten als Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie bemängelt nur, dass das Landgericht abweichend vom Eröffnungsbeschluss zwei fortgesetzte Vergehen der Amtsunterschlagung statt nur ein solches Vergehen angenommen hat. In dem angefochtenen Urteil ist mit der sachlichen und zeitlichen Verschiedenheit der Handlungsketten begründet. Was das zeitliche Auseinanderfallen der Fallgruppen angeht, so hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Unterschlagung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängen erst im Mai 1956, also ein halbes Jahr nach Beendigung der Unterschlagungen von Gebühren für Genehmigungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr, begonnen hat.

Die Revision greift diese Feststellung unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Landratsamts Calw an, dass der Angeklagte schon am 1. September 1955 der Firma [REDACTED] eine Ausnahmegenehmigung für eine Ladung mit Überlängen erteilt und die hierfür vereinnahmte Gebühr für sich behalten habe. Sie folgert hieraus, dass die Kammer zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte habe erst nach Beendigung der Möglichkeit, Gebühren für Genehmigungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr für sich zu verbrauchen, den Entschluss zur Unterschlagung von Gebührengeldern für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängen gefasst. Die von der Revision behauptete andere Zeitfolge indes, auch wenn sie nicht als feststellungswidrig in Betracht kommen müsste, der Ansicht des Landgerichts, es handle sich um zwei Handlungsketten, die nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefasst werden könnten, nicht entgegen. Es verbleibt demnach im Ergebnis noch die Frage, ob der Angeklagte Gebühren der einen Art unterschlagen und erst 1/2 Jahr nach dem Beginn dieser Verfehlungen mit der Unterschlagung von Gebühren der anderen Art begonnen hat und dass er sich hierzu nach den gegebenen Umständen erst aufgrund eines neuen Willensaktes entschlossen hat.

2. Die Revision rügt, dass das Landgericht zu Unrecht zwei Tatbestände nicht als strafmildernd berücksichtigt habe. Das Urteil lässt jedoch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Tatrichter braucht in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); welchen Umständen er aber bestimmenden Einfluss auf die Höhe der Strafe beigemessen hat, ist im Wesentlichen in seinem pflichtmäßigen Ermessen.

Nicht ersichtlich ist, dass die von der Revision rechtlich bedenklich erscheinende, nicht besonders dargelegte Erwägung des Landgerichts, gegen eine „mildere Bestrafung“ des Angeklagten spreche auch, dass die Sicherung des öffentlichen Dienstes anvertrauten Vermögens der Allgemeinheit entweder durch ein vor ihr zugendes, kostspieliges und entwürdigendes Kontrollsystem oder aber durch bedingungslose Reinhaltung des öffentlichen Dienstes durch abschreckende Ahndung von Verfehlungen zu erreichen sei, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung besonderer Strafbestimmungen für Beamte den zweiten, der besonderen Vertrauensstellung der öffentlichen Bediensteten angemessenen Weg gegangen sei, den Eindruck erwecken könnte, als habe die Strafkammer den gesetzgeberischen Grund für die Schaffung eines besonderen, mit strengerer Strafe bedrohten Unterschlagungstatbestandes für Beamte im Rahmen der Strafzumessung nochmals zum Anlass einer Verschärfung der Strafe angenommen. Das wäre rechtlich bedenklich. Nach Lage der Dinge handelt es sich bei der wiedergegebenen Erwägung nur um einen allgemeinen Hinweis auf den kriminalpolitischen Zweck der §§ 350, 352 StGB, dem kein bestimmendes Gewicht bei der Bemessung der Strafe zukam.

Tiedemann Hentel Orts- und Zeitangabe Dr. [REDACTED]

Justizangestellter

Zitiert (2)