Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 245/51
- Datum
- 10.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt das Gericht nach Beratung und Abstimmung erneut in die Verhandlung ein, muss es neu beraten und abstimmen; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Ein Verfahrensmangel bei fehlender erneuter Beratung führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn ersichtlich ist, dass die nochmalige Beratung die Entscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 337 StPO).
Nach den §§ 59 ff. StPO ist jeder Zeuge grundsätzlich zu vereidigen; von der Vereidigung ist gemäß § 60 Nr. 1 StPO nur bei mangelnder Eidesreife oder Verstandesschwäche abzusehen; die Beurteilung der Eidesreife obliegt dem Erkenntnisgericht und ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Der Grundsatz in dubio pro reo greift nur, wenn das Gericht Zweifel an der Schuld hat; steht im Urteil die eindeutige Überzeugung von der Schuld, ist eine darauf gestützte Revisionsrüge unbegründet.
Notzucht liegt vor, wenn der Täter den Widerstand des Opfers ernstlich erkennt und diesen mit Gewalt überwindet, um außerehelichen Beischlaf zu erzwingen; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dr. █████████ Otto Franz Fritz R. ███, geboren ███ ██ 1901 in █████████, Buchdruckereibesitzer, ██ ███, ███████████straße, wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Geschäftsstelle, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. März 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hatte in Hamburg ein Bürobedarfsgeschäft und eine Druckerei. In seinem Betrieb ███████████ beschäftigte er seit März 1950 die 18 Jahre alte Gisela ███ ███. Am 31. Juli 1950 drückte er in Hamburg in einem ███████ Raum, dessen Tür er verschlossen hatte, die ██ an die Wand und versuchte im Stehen sein Glied in deren Geschlechtsteil einzuführen. Da ihm dies nicht gelang, warf er sie zu Boden, hielt sie dort fest und drohte ihr mit Schlägen, als sie schrie. Er zog ihr den Schlüpfer aus, drückte ihre zusammengepressten Beine auseinander und führte sein Glied in ihren Geschlechtsteil ein, wobei er sie mit beiden Händen an den Schultern festhielt. Die ██ ███ empfand starke Schmerzen und weinte. Der Angeklagte ließ vor Vollendung des Geschlechtsverkehrs von dem Mädchen ab mit der Aufforderung, den Vorfall nicht zu erzählen. Die ███████ wurde bei diesem Verkehr defloriert.
Das Landgericht in Hamburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. März 1951 wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Als verletzt bezeichnet die Revision die Vorschriften der §§ 260 StPO, 192 bis 197 GVG, da nach Beratung und Abstimmung der Vorsitzende vor Verkündung des Urteils dem Angeklagten nochmals Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben und anschließend das bereits vorher beschlossene Urteil verkündet habe.
Die Sitzungsniederschrift enthält hierzu folgende Feststellung: "Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte, befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, erklärte: 'Ich habe mit der Sache nichts zu tun.' Der Angeklagte wurde bis zur Verkündung des Urteils vorläufig festgenommen. Dem Angeklagten wurde vor der Urteilsverkündung nochmals Gelegenheit gegeben, seine Aussagen zu berichtigen. Der Angeklagte wiederholte: 'Ich habe mit der Sache nichts zu tun.'... Es wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet ..."
Aus dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Beratung des Urteils nochmals Gelegenheit erhielt, "seine Aussagen zu berichtigen" und anschließend an die Äußerung das Urteil ohne weitere Beratung des Gerichts verkündet wurde.
Die für das Urteil maßgebende Beratung und Abstimmung hat, wie die Neufassung des § 260 StPO durch das Gesetz vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) noch besonders hervorhebt, der Verkündung unmittelbar vorausgehen. Es ist das Ergebnis der Hauptverhandlung einschließlich der Schlussvorträge zugrunde zu legen. Dass die Beratung stattfindet, muss für die Beteiligten äußerlich erkennbar sein, §§ 260, 261, 258 StPO. Tritt demnach das Gericht nach der Beratung durch nochmalige Befragung des Angeklagten wieder in die Verhandlung ein, muss es neu beraten und abstimmen. Es ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Vorsitzende in einem solchen Falle ohne neue Beratung oder erkennbare Verständigung mit den übrigen Gerichtsmitgliedern ein vorher beschlossenes Urteil verkündet. Das Stillschweigen der übrigen Gerichtsmitglieder zur Verkündung ist nicht als Beratung anzusehen (RGSt 42, 85 ff).
Dieser Verfahrensmangel ist jedoch kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO. Er kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen, wenn es erkennbar nicht auf ihm beruht (§ 337 StPO). Dies ist anzunehmen, wenn die weitere Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat und ersichtlich ist, dass die beschlossene Entscheidung durch eine nochmalige Beratung nicht beeinflusst werden konnte (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1951 4 StR 42/50 - BGHSt 2, 193 ff, RGSt 43, 51).
Der Angeklagte hatte nach der Sitzungsniederschrift bei seiner nochmaligen Befragung erklärt: "Ich habe mit der Sache nichts zu tun". Er hat demnach inhaltlich nur seine ██████████ Behauptungen, dass er mit der Zeugin überhaupt nicht im Kellerraum gewesen sei und die Tat nicht begangen habe, bekräftigt. Er brachte sachlich nichts Neues. Auch die Revision behauptet nichts Gegenteiliges. Seine Äußerung hat keine weitere Klärung gebracht und das der Beurteilung zugrunde liegende Beweisergebnis nicht geändert oder ergänzt. Sie konnte die Entscheidung nicht beeinflussen. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
2.) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 263 StPO. Sie kann jedoch nur vorbringen, dass die maßgebende Beratung des Urteils der Verkündung der Entscheidung nicht unmittelbar vorausgegangen ist. Dieser Vorgang enthält keine tatsächliche Grundlage, dass eine gesetzeswidrige Abstimmung vorliegt. Die Rüge ist daher unbeachtlich.
3.) Unbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin ████ sei entgegen der Bestimmung des § 60 Nr. 1 StPO zu Unrecht vereidigt worden.
Nach der Neufassung der §§ 59 ff StPO durch das Gesetz vom 12. September 1950 ist jeder Zeuge grundsätzlich zu vereidigen, sofern nicht einer der Ausnahmefälle der §§ 60, 61 StPO vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 1 StR 35/50). Hiernach ist gemäß § 60 Nr. 1 StPO von der Vereidigung abzusehen bei Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das erkennende Gericht auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist nur in der Richtung nachprüfbar, ob dem Gericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist und ob es sich von unzulässigen Erwägungen hat leiten lassen (RGSt 68, 310).
Das Urteil stellt zur Verstandesreife der Zeugin fest, dass sie geringe geistige Fähigkeiten und einen gewissen Mangel zu eigenem Denken aufweist, in ihrer intellektuellen Bildung nicht sonderlich weitgekommen ist, jedoch nicht zu Lügen oder Erfindungen neigt.
Diese Feststellung hat das Gericht in Kenntnis der Tatsache, dass die Zeugin ███████ eine Hilfsschule besuchte, getroffen auf █████ des eigenen persönlichen Eindrucks bei der Verhandlung und der Aussagen der Zeugen, so auch des Lehrers an der Hilfsschule. Demnach ist die Zeugin in ihrer intellektuellen Bildung zwar etwas zurückgeblieben und geistig nicht besonders begabt; das bedeutet aber nicht, dass sie infolge mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche das Wesen oder die Bedeutung eines Eides nicht erkennen kann. Sie war vielmehr in der Lage, den Tatvorgang aufzunehmen und widerspruchsfrei zu berichten. Das Gericht hatte auf Grund der Hauptverhandlung keinen Zweifel an der Eidesreife der Zeugin. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die die eigene Sachkunde des Gerichts nicht als ausreichend erscheinen ließen und es zur Benutzung weiterer Beweismittel in dieser Hinsicht drängten. Seine Aufklärungspflicht hat das Gericht somit nicht verletzt. Da es die Voraussetzungen des § 60 Nr. 1 StPO ohne Rechtsirrtum nicht für gegeben erachtete, musste es die Zeugin vereidigen.
4.) Das Revisionsvorbringen, der Grundsatz "in dubio pro reo" und damit § 261 StPO sei verletzt, entbehrt einer Grundlage. Er kann nur Anwendung finden, wenn das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten in vollem Umfang überzeugt war. Das Vorbringen der Revision, das Gericht habe Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt, ist eine Annahme, die in dem Urteil keine Stütze findet.
5.) Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen im Urteil (S. 4, 5) hat die ██ ██ sich gegen das Vorgehen des Angeklagten unter fortwährendem Weinen und Schreien mit der ihr möglichen Kraft gewehrt. Der Angeklagte hat sie an die Wand gedrückt, sie hierauf zu Boden geworfen und dort festgehalten, dass sie sich nicht rühren konnte. Zugleich drohte er ihr mit Schlägen, falls sie nicht mit dem Schreien aufhöre. Er hat ihr gewaltsam die Beine auseinander gedrängt und sein Glied in den Geschlechtsteil des Mädchens eingeführt. Er hat somit mit Gewalt den Widerstand der ██ überwunden, um sie zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu zwingen (RGSt 63, 227; 77, 82).
Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil zwar keine Erörterungen. Es ergibt sich jedoch aus den Feststellungen, dass der Angeklagte den Widerstand der ██ als ernstlich erkannt und ihn vorsätzlich gebrochen hat. Diese Feststellungen (S. 4/5) stehen nicht im Widerspruch mit den Ausführungen zum Einwand des Angeklagten, dass die Örtlichkeit des Kellerraumes gegen die Schilderung der Zeugin ███████ spreche (S. 11, 12). Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte den Kellerraum wählte, da er "in der ihn aus der Zusammenarbeit in Betrieb bekannten Mentalität der Zeugin und angesichts ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm" damit rechnete, dass sie sich still verhalten, keinen Widerstand entgegensetzen, sondern sein Verhalten widerstandslos sich gefallen lassen würde. Damit hat das Gericht die Erwartung des Angeklagten über den Ablauf der beabsichtigten Tat und den Beweggrund für die Wahl des Ortes dargetan. Für die Beurteilung entscheidend ist jedoch, dass diese Erwartung sich nicht erfüllte, sondern die Zeugin ███████ dem Vorgehen des Angeklagten Widerstand entgegensetzte und dieser den Widerstand mit Gewalt überwand, da sie ihr Schreien nicht aufgab, war die Tat bereits vollendet.
Soweit die Revision die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist dies in der Revision unzulässig. Widersprüche gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.
Auch die Strafbemessungsgründe begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Werner ter Henneka (der Senatsvorsitzende ist gleichfalls ortsabwesend).