Revision: Aufhebung wegen Nichtvereidigung einer wesentlichen Zeugin (§§59, 61 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/50
- Datum
- 23.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Von der Vereidigung eines Zeugen darf nach § 61 Nr. 3 StPO nur abgesehen werden, wenn die Aussage keine wesentliche Bedeutung hat und das Gericht überzeugt ist, auch unter Eid sei keine wesentliche Aussage zu erwarten.
Die Ausnahmen von der Vereidigungsregel (§§ 59, 61 StPO) sind eng auszulegen; das Gericht hat in seinem Beschluss beide Voraussetzungen der Ausnahme darzulegen, damit Verteidigung und Angeklagter die Lage erkennen können.
Eine Aussage, die – auch nur neben anderen Beweisanzeichen – zur Begründung der richterlichen Überzeugung in einem wichtigen Punkt herangezogen wird, hat wesentliche Bedeutung und erfordert daher die Vereidigung.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Aussage kommt es nicht auf die unmittelbare oder mittelbare Beziehung zum Tathergang an; mittelbare Bekundungen (z. B. zur Glaubwürdigkeit eines Kindes) können ebenso wesentlich sein.
Ein Verfahrensfehler infolge unrechtmäßiger Nichtvereidigung kann das Urteil tragen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, insbesondere wenn die fehlerhafte Aussage die Würdigung kindlicher Schilderungen beeinflusst haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 10. Oktober 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift. Wird teilweise abgedruckt.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Franz [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>], wegen Unzucht mit einem Kind
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 23. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<5>] als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 10. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
1.) In der Hauptverhandlung wurde die Hausfrau Margarete HC als Zeugin vernommen, die Mutter des Mädchens, mit dem der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Sie hat zwar über diese Handlungen nichts aus unmittelbarer Wahrnehmung bekunden können, hat sich aber allgemein über die Glaubwürdigkeit ihrer ebenfalls als Zeugin vernommenen Tochter und darüber geäußert, wie es zur Entdeckung der mehrere Jahre zurückliegenden, den Gegenstand der Anklage bildenden Vorgänge kam. Diese Bekundungen sind auch von der Strafkammer, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, bei der Urteilsfindung verwertet worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sah die Strafkammer von der Vereidigung der Frau HC ab, weil „sie keine wesentlichen Aussagen gemacht habe“. Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht dadurch den § 61 Nr. 3 StPO verletzt hat.
Das deutsche Strafverfahrensrecht hat im Laufe der Entwicklung die Bedeutung des Eides ganz verschieden eingeschätzt. Ursprünglich war die Vereidigung eines Zeugen die Regel, von der das Gesetz nur ganz bestimmte, eng umgrenzte Ausnahmen vorschrieb oder zuließ. Durch das Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008) wurden die Ausnahmen erheblich erweitert; immerhin bildete auch damals noch die Vereidigung die Regel (vgl. RGSt Bd. 68 S. 275; Bd. 69 S. 264). Erst durch Art. 4 der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) wurde sie in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das führte dazu, dass die Vereidigung von Zeugen vielfach zur seltenen Ausnahme wurde. Mit dieser Entwicklung hat die seit dem 1. Oktober 1950 im Bundesgebiet geltende Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) bewusst gebrochen (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. GC vor dem Bundestag, veröffentlicht in Justiz und Verwaltung 1950, S. 207). Danach ist jetzt wieder grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen (§ 59 StPO). Neben den unverändert gebliebenen Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen die Vereidigung verbieten (§ 60 StPO), kann das Gericht nur noch in den in § 61 StPO aufgezählten Fällen nach seinem Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen absehen.
Der Zusammenhang dieser Vorschriften untereinander und der unmissverständlich erklärte gesetzgeberische Wille gebieten, die Ausnahmen streng auf die im Gesetz vorgesehenen Fälle zu beschränken. Das gilt vor allem auch für die Bestimmung des § 61 Nr. 3 StPO, auf die sich der von der Revision bemängelte Beschluss der Strafkammer ersichtlich gründen soll.
Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen, wenn es der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Aussage darf keine wesentliche Bedeutung haben, und es darf nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sein. Der von der Revision bemängelte Beschluss ist daher schon deshalb mangelhaft, weil die Strafkammer in ihm zwar ausspricht, dass die Zeugin Margarete HC keine wesentliche Aussage gemacht habe – womit offenbar ausgedrückt werden sollte, dass ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen werde –, aber sich nicht dazu äußert, ob nach ihrer Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Zwar geht aus den Urteilsgründen hervor, dass die Strafkammer auch die unbeeidigte Aussage der Zeugin für glaubhaft gehalten hat, also auch wohl angenommen hat, dass unter Eid keine andere Aussage zu erwarten war. Dadurch wird aber der Mangel der Begründung des Beschlusses nicht geheilt. Es muss aus dem Beschluss und seiner Begründung selbst hervorgehen, dass das Gericht alle Voraussetzungen der Ausnahme des § 61 Nr. 3 StPO für gegeben erachtet hat, weil nur dann für den Angeklagten und seinen Verteidiger eine klare Lage entsteht und sie die weitere Verteidigung entsprechend einrichten können.
Ob schon dieser Mangel der Revision zum Erfolg verhelfen muss, obwohl die Revision diesen Fehler nicht ausdrücklich rügt, kann unentschieden bleiben, weil auch der ausdrücklich erhobene Angriff begründet ist.
Die Revision verweist insoweit auf die Urteilsgründe, die an zwei Stellen die Bekundungen der Zeugin Margarete HC verwerten. Einmal wird die Glaubwürdigkeit ihrer Tochter u. a. deshalb bejaht, weil auch die Mutter ihr Kind als wahrheitsliebend bezeichnet habe. Zum anderen stützt das Landgericht seine Feststellungen, wie es zur Aufdeckung der Straftat kam, auf die Aussage der Zeugin und erörtert, ob die zur Aufdeckung führenden Vorgänge die Glaubwürdigkeit des Kindes beeinträchtigen. Die Revisionsrüge ist dahin zu verstehen, es ergebe sich aus diesen Darlegungen des Urteils, dass die Strafkammer bei der Beschlussfassung über den Begriff der wesentlichen Aussage rechtlich geirrt habe.
Diese Rüge ist zulässig (RGSt. Bd. 71 S. 54), der Angriff ist auch begründet. Da § 61 Nr. 3 StPO von Aussagen spricht, denen das Gericht keine wesentliche Bedeutung beimisst, kann die Vorschrift nicht dahin verstanden werden, dass nur bei vollständiger Bedeutungslosigkeit oder Unerheblichkeit (wie in der früheren, in der erwähnten Entscheidung behandelten Gesetzesfassung; damals § 61 Nr. 5 StPO) die Ausnahme Platz greifen dürfe.
Das Gesetz unterscheidet zwischen unerheblichen Aussagen und solchen von ausschlaggebender Bedeutung (§ 62 StPO). Die wesentlichen Aussagen stehen in ihrer Bedeutung als Grundlagen der Urteilsfindung also in der Mitte zwischen den unerheblichen und den Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung. Ob einer Aussage ein solches Gewicht zukommt, lässt sich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall zu Fall im Hinblick auf die besondere Sachlage entscheiden. Einen Fingerzeig für die Handhabung gibt die Äußerung des Berichterstatters im Bundestag, wonach es jedem Gericht, das eine Aussage nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt lasse, schwer fallen werde, auf sie in den Entscheidungsgründen Bezug zu nehmen (Justiz und Verwaltung 1950 S. 207). Darin kommt deutlich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nur solche Aussagen die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 61 Nr. 3 StPO zulassen sollen, deren Inhalt für die Begründung der richterlichen Überzeugung vom Tathergang entbehrt werden kann. Das trifft jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vom Tathergang in einem wichtigen Punkt auf diese Aussage allein oder neben anderen Beweisanzeichen stützt.
So verhält es sich aber im vorliegenden Fall. Für die Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, war zunächst die Aussage des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung, an dem sich der Angeklagte vergangen haben soll. Dabei kam es in entscheidender Weise auf die Glaubwürdigkeit dieses Kindes an. Auch auf die Bekundungen der Zeugin Margarete HC hat die Strafkammer – wenn auch nicht allein – ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes gestützt. Damit legte sie ihrer Aussage eine für die Urteilsfindung wesentliche Bedeutung bei, so dass ein Absehen von der Vereidigung auf Grund des § 61 Nr. 3 StPO nicht mehr möglich war.
Gleichgültig für die Frage der wesentlichen Bedeutung ist es, ob die Aussage sich unmittelbar auf den Tathergang bezieht wie die Bekundungen der Augen- und Ohrenzeugen, oder ob sie nur mittelbar eine Grundlage der richterlichen Überzeugung bildet. Denn eine solche Unterscheidung würde sich in deutlichen Widerspruch zum erkennbaren gesetzgeberischen Willen setzen. Die Nichtvereidigung der Zeugin Margarete HC verletzt also die §§ 59, 61 Nr. 3 StPO. Auf diesem Verfahrensfehler kann auch das Urteil beruhen (RGSt. Bd. 20 S. 163), zumal da der Fehler auf die Beurteilung der Aussage eines Kindes von Einfluss gewesen sein kann, bei deren Bewertung – vor allem, wenn sie sich auf unsittliche Vorgänge bezieht – erfahrungsgemäß besondere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit geboten ist. Die Revision muss deshalb Erfolg haben.
2.) Aufzuheben ist das Urteil nur in dem Fall, in dem der Angeklagte verurteilt ist, nicht aber in dem Fall, in dem er freigesprochen wurde. Zwar ist der Angeklagte wegen einer in sich fortgesetzten Handlung angeklagt worden; die beiden den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fälle hat die Anklage nur als unselbständige Teilstücke dieser fortgesetzten Handlung angesehen.
Gleichwohl ist – entgegen der Ansicht der Revision – im Ergebnis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten in einem Fall freigesprochen, im anderen verurteilt hat. Denn die Strafkammer ist der Auffassung der Anklage über das Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs nicht gefolgt. Sie hat im ersten Fall keine bestimmten Feststellungen über die Schuld des Angeklagten treffen und darum den zweiten Fall nicht mehr als unselbständiges Teilstück einer fortgesetzten Handlung ansehen können. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO). Nimmt der Tatrichter entgegen der Anklage keine fortgesetzte Handlung an, sondern hält er von zwei allein zur Anklage stehenden Tätigkeitakten nur den einen für erwiesen, so erschöpft das Urteil nur dann die Anklage, wenn es in dem erwiesenen Fall die Verurteilung ausspricht, im anderen Fall aber freispricht (RGSt. Bd. 51 S. 81; Bd. 57 S. 302, 304). Die abweichende Auffassung, die in der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt. Bd. 53 S. 216 einmal ausgesprochen wurde, ist vom Reichsgericht im Übrigen weder vorher noch nachher vertreten worden.
Die von der Revision zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgetragene Rechtsansicht, dass das Landgericht im vorliegenden Fall nicht zum Teil hätte auf Freisprechung erkennen dürfen, ist hiernach unzutreffend. Im Übrigen würde die Auffassung des Landgerichts keinesfalls den Angeklagten beschwert haben.
3.) In sachlich-rechtlicher Beziehung zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler. Die Angriffe, die die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil richtet, bemängeln nur Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Das ist aber unzulässig.
| Dr. Geier | Richter | Mantel | |||
| Krumme | Dr. Augustin |