Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/50
- Datum
- 09.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Tatsachen- und Glaubwürdigkeitswürdigung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; die Beurteilung von Zeugenglauben und die sich hieraus ergebende Überzeugung des Tatrichters unterliegt der freien Würdigung und ist nur bei offenkundigen Rechtsfehlern zu beanstanden.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht völlig von der Schuld überzeugt ist oder sich über ernstliche Zweifel hinwegsetzt; bloße Berufung auf mögliche Zweifel reicht nicht aus.
Die Pflicht, dass Beratung und Abstimmung unmittelbar der Urteilsverkündung vorausgehen (§ 260 Abs. 1 StPO), ist zwar verletzt, rechtfertigt aber nur nach § 338 StPO die Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil durch die Verletzung beeinflusst wurde; entfällt diese Möglichkeit bei fehlendem neuen Prozessstoff.
Der Tatrichter ist nicht an schriftliche Sachverständigengutachten gebunden; er gewinnt seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung und kann Gutachten ganz oder teilweise zurückweisen oder Widersprüche tolerieren, sofern er seine Entscheidung darlegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 21. Juli 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den früheren Polizeiwachtmeister Wilhelm ███ ████████████████, geboren ███ 1920 in ██, wegen versuchten Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter ███████, Bundesrichter Dr. Geiler, Bundesrichter Dr. Bulle, Bundesrichter Kraus als Beisitzer, ████████████ als Vertreter der ████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 21. Juli 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes verurteilt worden, weil er am 20.12.1949 versucht hat, seine Ehefrau ███████████████ zu töten.
Das Schwurgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seine Frau, während sie schlief, aus nicht nachvollziehbaren Beweggründen bewusst und gewollt der Wirkung eines lebensgefährlichen ██████████████ von 220 Volt und einer Stromstärke ███████████ ausgesetzt, um sie auf diese Weise zu töten. Hierzu habe er ein auf der einen Seite mit einem Stecker und auf der anderen Seite mit einem Kreuzstecker versehenes Kabel benutzt. Er habe die ████████████████ ███ Metallteile eine gewisse Zeit lang an den Nacken der Frau gepresst. Da er das Vertrauen und die Arglosigkeit seiner Frau ██████████ habe, um jede Gegenwehr auszuschalten, habe der Angeklagte die Tat heimtückisch begangen. Er habe sich aber über die Eignung ███ des Mittels im besonderen Fall geirrt, denn die Einwirkung des ████████████ ███████ sei, solange die Frau mit ihrem ganzen Körper im Bett lag, infolge der dabei gegebenen ██████████ zur Tötung nicht geeignet gewesen. Aus ███████ sei die Tat nicht zur Vollendung gekommen.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Ausführungen über die Unglaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten betreffen die Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem ████████████████ entzogen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nur dann verletzt, wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht ganz überzeugt ist und sich über eigene Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachen hinwegsetzt, die es der Verurteilung zugrunde legt. Das Schwurgericht hat ausgesprochen, dass es von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist. Es hat den Schuldspruch auch im einzelnen auf Grund der als sicher festgestellten Tatsachen so klar und bestimmt begründet, dass keine Zweifel des ████████ zu erkennen sind.
Die von der Revision vermisste Erörterung des ████████████ des Grundes der Tat war zur Bejahung der Schuldfrage nicht erforderlich.
Die Revision rügt ferner zu Unrecht, das Schwurgericht habe die schriftlichen ██████████████████████████ nicht beachtet, die damit enden, dass nur „ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit“ für die Tötungsabsicht des Angeklagten spreche. Der Tatrichter schöpft seine Überzeugung nicht aus den schriftlichen Gutachten, sondern aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO). Er ist auch nicht verpflichtet, den Gutachten zu folgen, sondern ist in der Beweiswürdigung frei. Er kann die Gutachten ganz oder teilweise ablehnen und selbst Widersprüche in ihnen hinnehmen, wenn er sich sein Urteil nach ihren übrigen Inhalt selbständig bildet. Ein Widerspruch im Ergebnis liegt überdies nach den ██████████████ des Urteils nicht vor. Beide Sachverständige haben ein ██████████ Eindringen einer Starkstromleitung für die festgestellte Verletzung für notwendig erachtet. Nur die Zeit der Einwirkung des elektrischen Stromes schätzen sie █████████████.
Auch die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Zwar ist es, wie die Revision mit Recht rügt, eine Gesetzesverletzung, wenn der Vorsitzende des Schwurgerichts nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung das vorher beschlossene Urteil ohne neue Beratung und ohne sonstige Verständigung mit den übrigen Mitgliedern des Gerichts verkündet hat. Die der Urteilsfällung zugrunde gelegte Beratung und Abstimmung müssen der Verkündung des Urteils unmittelbar vorausgehen. Denn die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Urteilsverkündung (§ 260 Abs. 1 Satz 1 StPO), und das Gericht entscheidet nach seiner aus dem „Inbegriff der Verhandlung“ geschöpften Überzeugung. Der Verstoß ist aber kein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO. Er rechtfertigt daher die Aufhebung des Urteils nur, wenn dieses auf ihm beruht, also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne die Gesetzesverletzung anders gelautet haben würde. Das ist in der Regel anzunehmen. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise gelten, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozessstoff ergeben hat und die Entscheidung des Gerichts durch eine nochmalige Beratung nach der weiteren Verhandlung nicht mehr beeinflusst werden konnte, wie es z. B. im Fall der Fortsetzung der Verhandlung zur Nachholung versäumter Prozesshandlungen unter besonderen Umständen liegen kann (vgl. RGSt. Bd. 43 S. 51, Bd. 46 S. 375, DJZ. 1922 S. 258, JW. 1930 S. 556 Nr. 19, DRZ. 1950 Nr. 361, OGHSt. Bd. 2 S. 193). Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor.
Die Möglichkeit, dass das Urteil durch die ██ Befragung der Zeugin ███ und die anschließenden Schlussvorträge beeinflusst worden sein könnte, ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und des ████ ███████████████ des Schwurgerichts und nach dem durch die Sitzungsniederschrift bezeugten Inhalt der fortgesetzten Verhandlung ausgeschlossen. Hiernach sollte nur noch eine bestimmte Frage an die Zeugin ████████ gerichtet werden, mit deren Erfolglosigkeit das Gericht, wie es bei der Beratung █████ festgestellt hatte, rechnete. Diese Frage hat dann, wie ████████ erläutert wurde, keine weitere Klarung gebracht, sodass das Ergebnis der Beratung, das für diesen Fall auf Grund aller
██
████████ Einvernehmens endgültig sein sollte, nicht durch die Zeugin erschüttert werden konnte. Dass die Befragung einen neuen Prozessstoff ergeben hätte, wird noch dadurch widerlegt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch der Verteidiger weitere Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht haben, sondern der Verteidiger nur wiederholt geltend gemacht und der Angeklagte erklärt hat, er sei unschuldig und bitte um seinen Freispruch. Es ist nicht ersichtlich, dass die fortgesetzte Verhandlung neuen Prozessstoff ergeben habe. Die Erfolglosigkeit der gestellten Frage ist vielmehr durch die bei der Beratung bereits als richtig angenommene Erwartung bestätigt worden. Die unterlassene neue Beratung war daher ohne Einfluss auf das Urteilsergebnis.
Die Rüge, dass der § ████████████████ verletzt sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Gerichtssprache ist nicht verletzt, selbst wenn der ███████████████ in seinem Gutachten Ausführungen über die █████████ an Leichen in lateinischer Sprache gemacht haben sollte. Es muss als ███████████████████ Voraussetzung für die Mitwirkung eines Geschworenen bei der Beratung über den Schuldspruch gelten, dass der Vorsitzende, der den Inhalt dieser Ausführungen erläutert hat, wenn sie von irgend einer Seite für erheblich erachtet wurden. Jedoch spielt die Art, in welcher Weise der Sachverständige sein Wissen dargestellt hat, für das Gutachten im übrigen keine Rolle. Das Urteilsergebnis kann hierdurch ebenfalls nicht beeinflusst sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
gez. Senatspräsident Richter gez. Krumme gez. Geiler gez. Bulle gez. Kraus gez. ██████████████
als ██████████████ ███████████████ ███ Bundesgericht ███████
| Amtsgerichtsrat | |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 245/51 · 10.07.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt
- BGH · 1 StR 199/61 · 13.06.1961Revision: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei Protokolllücken (§ 274 StPO)
- BGH · 1 StR 32/63 · 23.11.1962Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfachem Thallium-Giftmord bestätigt