Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfachem Thallium-Giftmord bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/63
Datum
23.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte verabreichte ihrer Mutter und ihrem Bruder mehrfach Thallium-haltige Zelio-Paste; ein erster Versuch im August scheiterte, spätere Beimischungen Ende Oktober/um Neujahr führten zum Tod beider. Das Schwurgericht verurteilte sie wegen versuchten Totschlags und Mordes zu lebenslangem Zuchthaus. Der BGH verwirft die Revision und hält Beweiswürdigung, Heimtücke-Annahme, Abgrenzung von Tateinheit/Tatmehrheit sowie die Zurückweisung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens für rechtlich unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fehlen eines feststellbaren Motivs schließt eine Verurteilung wegen Mordes nicht aus; sind Vorsatz und heimtückisches Handeln nachgewiesen, genügt dies für die Erfüllung des Mordtatbestands.

2

Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit kommt es auf die Vorstellung des Täters zum jeweiligen Tatzeitpunkt an; rückblickende Äußerungen begründen keinen einheitlichen Tatplan, wenn bei der ersten Tat die Überzeugung herrschte, ein einmaliges Handeln werde genügen.

3

Die Feststellung der kausalen Zurechnung tödlicher Vergiftungsfolgen ist nicht deswegen widersprüchlich, wenn die genaue Verteilung der insgesamt aufgenommenen Giftmenge auf mehrere Beibringungen offenbleibt, sofern zweifelsfrei feststeht, dass die Angeklagte im relevanten Zeitraum tödliche Mengen zugeführt hat.

4

Die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit begründen; ist das Vorliegen solcher Anhaltspunkte nicht gegeben, ist die Ablehnung eines Zusatzgutachtens nicht rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Imberg, 23. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria G. ███ ██, geborene ██████████, Landkreis AC, dort geboren ████ ███ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. █████████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Imberg vom 23. November 1962 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte, die mit ihrer Familie in sehr beengten Verhältnissen lebte und deren Familienwohnung von der unter dem gleichen Dache befindlichen Behausung ihrer alten Mutter Barbara ██████ und eines taubstummen ledigen Bruders Anton ██████ nur unvollkommen getrennt war, fasste im Sommer 1961 den Entschluss, den ihr verhassten Bruder und mit ihm auch die Mutter durch vergiftete Speisen zu töten. In Ausführung dieses Entschlusses mengte sie an einem Sonn- oder Feiertag im August 1961, als Mutter und Bruder gerade zu einer Nachbarin gegangen waren, Zelio-Giftpaste unter die für das Abendessen bereitstehende Nudelsuppe und den schon zerkleinerten Kopfsalat in der Erwartung, dass beide davon essen und sterben würden. Indessen verzehrten diese die Speisen nicht, weil der Mutter die durch das Gift bewirkte Blaufärbung auffiel, welche schon die davon überraschte Angeklagte von der Beimischung einer größeren Giftmenge abgehalten hatte. Als die Angeklagte Ende Oktober 1961 von ihrer Mutter erfuhr, dass diese Blaukraut koche, entschloss sie sich, Zelio-Paste unter dieses Blaukraut zu mischen, weil hier die blaue Warnfarbe des Rattengiftes nicht auffiel. Dieses Mal aßen Mutter und Sohn die vergiftete Speise und erkrankten schwer. Die Vergiftungsfolgen bestanden immer noch fort, als die Angeklagte in der Zeit um den Jahreswechsel erneut Gift unter Blaukraut mischte. Nunmehr führte der Genuss der vergifteten Speise im Zusammenwirken mit der früheren Vergiftung bei beiden Opfern zu einem qualvollen Tod.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte hinsichtlich der im August begangenen Tat zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten Totschlags und hinsichtlich der dann zum Tode führenden Giftbeimischungen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes schuldig gesprochen und sie zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Der Meinung der Revision, das angefochtene Urteil enthalte bei seinen Feststellungen über die den Opfern von der Angeklagten beigebrachten und zum Tode führenden Giftmengen einen sachlichen Widerspruch, kann der Senat nicht beipflichten. Nach den in den Leichen festgestellten Thalliummengen hatte Anton ██████ mehr als 1 g, Barbara █████ mehr als 2 g Thallium aufgenommen. Dies entsprach einer Menge von mehr als 3, wahrscheinlich 4 ganzen Tuben Giftpaste. Das Schwurgericht war auch überzeugt, dass diese Giftmenge den Opfern in der Zeit von Ende Oktober 1961 bis Anfang Januar 1962 von der Angeklagten zugeführt worden ist. Da die Angeklagte jedoch nur eingestanden hatte, bei den beiden von ihr eingeräumten Beibringungsakten je eine Tube Giftpaste unter das Blaukraut gemischt zu haben, ließ es das Schwurgericht offen, wie sich die restlichen 1 bis 2 Tuben Zelio-Paste auf diese beiden Gelegenheiten verteilten oder ob die Angeklagte möglicherweise bei einem oder mehreren weiteren Anlässen innerhalb des fraglichen Zeitraums Gift in das Essen gegeben hatte. Hiergegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Übrigens könnte an der Ursächlichkeit der von der Angeklagten zugegebenen Giftbeimischungen für den Tod ihrer Mutter und ihres Bruders auch dann kein Zweifel sein, wenn, wie die Revision im Gegensatz zu den Feststellungen meint, infolge der Unsauberkeit des Haushalts der Frau Barbara ███ auch ohne Zutun der Angeklagten ausreichend Gift in die Speisen gekommen wäre.

2. Dass die Angeklagte auch ihre Mutter töten wollte, hat das Schwurgericht festgestellt. Was die Revision dagegen anführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Sie geht dabei übrigens völlig an der gewichtigen Tatsache vorbei, dass die Angeklagte bei der Giftbeimischung um die Jahreswende 1961/62 keine Vorkehrungen traf, um den Genuss des vergifteten Krautes durch die Mutter auszuschließen. Richtig ist, dass das Schwurgericht ein Motiv der Angeklagten zur Tötung nur festgestellt hat, soweit sich ihre Tat gegen Anton ██████ richtete. Dass das Schwurgericht hinsichtlich der Tat gegen Barbara ███████████ keinen bestimmten Beweggrund der Angeklagten festgestellt hat, bedeutet nicht, dass es im Gegenteil ein völlig unmotiviertes Handeln der Angeklagten hinsichtlich ihrer Mutter als Tatsache angenommen hat. Nur in diesem Falle fände die Erwägung der Revision, ein motivloser Mord sei undenkbar, einen Ansatzpunkt. Wenn es keinen motivlosen Mord gibt, so darf daraus mit anderen Worten nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Verurteilung wegen Mordes unmöglich wäre, wenn es offen bleibt, welcher Beweggrund den Täter geleitet hat. Das Tatmotiv ist nicht notwendig ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, sondern möglicherweise nur ein Beweisanzeichen unter anderen. Ergibt die Beweisaufnahme zweifelsfrei zur Überzeugung des Tatrichters, dass der (zurechnungsfähige) Täter vorsätzlich und heimtückisch einen Menschen getötet hat, so ist er des Mordes auch dann schuldig zu sprechen, wenn über sein Tatmotiv keine Klarheit zu gewinnen ist (vgl. BGH 4 StR 42/50 v. 9. Januar 1951).

3. Das Verhältnis von Tateinheit und Tatmehrheit hat das Schwurgericht zutreffend beurteilt. Der Meinung der Revision, der erste gescheiterte Versuch sei im Verhältnis zu den späteren Giftbeimischungen nicht als selbständige Tat zu beurteilen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revision beruft sich auf die S. 11/12 UA wiedergegebene und insofern vom Schwurgericht als glaubhaft beurteilte Einlassung der Angeklagten: Sie habe vor ihrer Tat im August den Entschluss gefasst: „Ich lasse ihn sterben!“ Sie hätte es immer wieder gemacht, und wenn sie es noch fünfmal hätte tun müssen. Die Revision meint, hier zeige sich der „einheitliche Willensvorsatz, durch eine vorher nicht voraussehbare Zahl von Einzelhandlungen das erstrebte Ziel, nämlich den Tod des Bruders zu erreichen“. Sie verkennt damit jedoch, dass es sich um eine rückblickende Äußerung der Angeklagten handelt, mit der diese ersichtlich nur die Bestimmtheit und Härte ihres Tatentschlusses zum Ausdruck bringen wollte. Entscheidend ist, dass die Angeklagte bei der ersten Giftbeimischung nach den Feststellungen davon ausging, sie werde schon mit dieser Tat den erstrebten Erfolg erzielen, und dass sie infolgedessen bei der ersten Tathandlung überhaupt noch keine planmäßige Vorstellung von ihrem künftigen verbrecherischen Tun hatte.

Dass das Schwurgericht die an sich ebenfalls auf selbständigen Entschlüssen beruhenden Handlungen der zweiten und dritten Giftbeibringung gleichwohl als eine Tat im Rechtssinne gewertet hat, beschwert die Angeklagte nicht. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob den rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts insoweit beizustimmen ist.

4. Das Mordmerkmal der Heimtücke hat das Schwurgericht zutreffend bejaht. Die Erwägungen der Revision, dass die Tötung mit Gift immer Ahnungslosigkeit und Vertrauensseligkeit des Opfers voraussetze und dass der Gesetzgeber es zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er jede vorsätzliche Tötung mit Gift als Mord beurteilt wissen wollte, sind abwegig. Sie verkennen bereits, dass – etwa bei einem ganz kleinen Kind (siehe BGHSt 4, 11; 8, 216) oder bei der offenen Nötigung des Opfers, Gift zu nehmen – durchaus Fälle von vorsätzlicher Tötung mit Gift ohne das Merkmal der Heimtücke denkbar sind. Dass das Schwurgericht im ersten Falle möglicherweise rechtsirrig nur Totschlagsversuch statt versuchten Mordes angenommen hat, beschwert die Angeklagte nicht. Der Senat brauchte auch nicht zu prüfen, ob die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht ein grausames Handeln und ein Handeln der Angeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat, rechtlich zutreffend sind.

5. Der Angriff der Revision gegen die Ablehnung des Hilfsantrags auf Zuziehung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen ist offensichtlich unbegründet. Auch § 51 StGB ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass auch schwere Erregungszustände die Zurechnungsfähigkeit herabsetzen und sogar ausschließen können. Es hat dies jedoch für den gegebenen Fall in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint.

6. Da auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war ihre Revision zu verwerfen.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer

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