Treffer
BGH Urteil

Revision: Beweiskraft des Sitzungsprotokolls bei Protokolllücken (§ 274 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/61
Datum
13.06.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision ein und rügten u.a. einen Verfahrensfehler, weil das Urteil eine Zeugenaussage verwertete, obwohl der Zeuge laut Sitzungsniederschrift nicht (oder nicht vereidigt) vernommen worden sei. Der BGH stellt klar, dass die Niederschrift den Inhalt von Zeugenaussagen grundsätzlich nicht beurkundet und dass § 274 StPO formelle Beweiskraft nur bei sorgfältiger, lückenloser Protokollierung vermittelt. Ergibt sich eine erkennbare Protokolllücke, darf das Revisionsgericht sie durch Auslegung und Rückgriff auf erreichbare Erkenntnisquellen schließen. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO beweist nur die beurkundeten Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, nicht aber ohne weiteres den Inhalt von Zeugenaussagen.

2

Die formelle Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO greift nur ein, soweit das Protokoll sorgfältig geführt ist und keine erkennbaren Fehler oder Lücken aufweist.

3

Weist die Sitzungsniederschrift erkennbare Lücken auf, darf das Revisionsgericht zur Schließung dieser Lücken auf alle erreichbaren Erkenntnisquellen zurückgreifen und den so ermittelten Sachverhalt zugrunde legen.

4

Die Sitzungsniederschrift ist als Urkunde auslegungsfähig; aus ihrem Gesamtzusammenhang kann sich ergeben, dass ein beurkundeter Vorgang tatsächlich auf einem zuvor nicht ausdrücklich protokollierten Verfahrensschritt beruht.

5

Sachrügen dürfen nicht darauf zielen, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen; revisionsrechtlich maßgeblich sind Rechtsfehler im Sinne der §§ 261, 337 StPO.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 27. Januar 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

2169 ████

StPO § 274 Lücken in der Sitzungsniederschrift und ihre Bedeutung für die formelle Beweiskraft des Protokolls.

BGH, Urt. v. 13. Juni 1961 – 1 StR 199/61 (Schwe München I)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer ██████, dort geboren ██████ ███, ███, aus ██,

2. den █████████████ █████, dort geboren am █████,

beide in ███████ █████ in █████████, wegen Totschlags u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seiber, Bundesrichter Lr. v. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 27. Januar 1961 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Herbert █████ ist wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes, unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden, des Weiteren sein Bruder Adolf █████ wegen Beihilfe zum Mordversuch, unter Einbeziehung früher verhängter Freiheitsstrafen und Bestehenbleiben einer Geldstrafe, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Urteilsgründe (S. 20 UA) die Aussage des Zeugen ████ über den Umfang des Alkoholgenusses der Belastungszeugen █████████ erwähnen und verwerten. ████ sei aber, wie auch die Sitzungsniederschrift ergebe, hierüber weder vernommen noch diesbezüglich beeidigt worden. Diese Rüge kann nicht durchgreifen.

Herbert █████ war, wie der Verteidiger selbst anführt, als in der Anklageschrift genannter Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden und auch erschienen (Bl. 150, 156, 156 R, 185 d. A.). Am Schluss des ersten Verhandlungstages wurde ████ neben anderen Zeugen aufgegeben, sich zu dem nächsten Termin am 27. Januar 1961 erneut einzufinden. Er erschien auch wieder (Bl. 192, 193 d. A.). Im Lauf dieser Verhandlung beantragte der Vertreter des Nebenklägers, den Zeugen ████ über das Auffinden einer Patronenhülse am Tatort (und dergl.) zu vernehmen. Unmittelbar im Anschluss daran heißt es in der Verhandlungsniederschrift:

„Der Zeuge ████ wurde nochmals vorgerufen und zur Sache ergänzend vernommen. Er versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid.“ (Unterstreichungen von hier aus).

Die Revision macht geltend, dass der Zeuge ████, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, in Wahrheit vorher nicht schon einmal vernommen und vereidigt worden sei; es ergebe sich aus dem vorstehend wörtlich angeführten Vermerk aus dem Protokoll ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil auch beruhen könne.

Worin die Revision den Verfahrensfehler finden will, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Jedenfalls liegt darin kein Verfahrensfehler, dass die Vernehmung des Zeugen ████ in der Sitzungsniederschrift als zweite Vernehmung im Verlauf der Hauptverhandlung bezeichnet ist, während sie, wie die Revision behauptet, in Wahrheit die erste gewesen sei. Dass ████ als Zeuge vernommen worden ist, will auch die Revision nicht bestreiten. Wenn seine Vernehmung in der Sitzungsniederschrift als nochmalige Vernehmung bezeichnet wurde, obwohl sie, wie die Revision behauptet, die erste und einzige während der Hauptverhandlung gewesen sei, so läge darin, wenn das alles richtig wäre, kein Verfahrensfehler, sondern nur eine falsche Bezeichnung in einem unwesentlichen Nebenpunkt; denn das Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass jeder Zeuge grundsätzlich mehrmals zu vernehmen sei. Das Gegenteil trifft zu.

Entgegen der Annahme der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass der Vertreter des Nebenklägers beantragte, den Zeugen ████ über das Auffinden einer Patronenhülse am Tatort zu vernehmen, und das Urteil Bekundungen des Zeugen verwertet, die den Alkoholgenuss der Eheleute ████████ betrafen. Die Auffassung der Revision, dass sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, worüber ein Zeuge Bekundungen gemacht habe, ist rechtlich verfehlt. Die Sitzungsniederschrift dient nicht dazu, die Bekundungen von Zeugen festzuhalten, wenn nicht der – hier nicht gegebene – Fall des § 273 Abs. 3 StPO vorliegt. Kein Revisionsführer kann deshalb mit der Behauptung gehört werden, dass sich ein Zeuge, dessen Vernehmung in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist, nicht so geäußert habe, wie es das Urteil darstellt.

Die Behauptung eines beachtlichen Verfahrensfehlers könnte der Revisionsbegründung allenfalls dann entnommen werden, wenn man sie dahin verstehen wollte, dass ████ der, entgegen der Annahme des Schwurgerichts, nicht „nochmals“, sondern zum ersten Mal in der Verhandlung als Zeuge vernommen wurde, die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf einen in der Verhandlung schon geleisteten Eid versichern konnte, er also in Wahrheit uneidlich vernommen worden sei, obwohl er nach § 59 StPO hätte vereidigt werden müssen. Ob die Rüge dahin zu verstehen ist, kann zweifelhaft sein. Der vorstehend dargelegte Gedankengang taucht in der schriftlichen Revisionsbegründung an keiner Stelle deutlich auf.

In der Verhandlung vor dem Senat ist der Verteidiger nicht erschienen, so dass er auch nicht gefragt werden konnte, wie der Senat seine Rüge verstehen solle. Da die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge voraussetzt, dass ein bestimmter Verfahrensfehler bestimmt behauptet wird, und zweifelhaft sein kann, ob der Revisionsbegründung der vorstehend erwähnte Fehler noch als bestimmte Behauptung entnommen werden kann, könnten schon Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rüge bestehen. Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn man die Zulässigkeit der Rüge noch bejahen wollte, könnte sie jedenfalls sachlich keinen Erfolg haben.

Die Wirkung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO besteht in der doppelten Folge, dass einmal die im Protokoll vermerkten Vorgänge als so geschehen gelten, wie sie im Protokoll vermerkt sind, und dass nicht als geschehen gilt, was in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist.

Auch die Revision geht ersichtlich von dieser doppelten Wirkung aus. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen, würde das bedeuten, dass ████ im Laufe der Hauptverhandlung nur einmal als Zeuge vernommen wurde und bei dieser Vernehmung deshalb nicht die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf einen im selben Hauptverfahren geleisteten Eid versichern konnte. Diese Beweiskraft kommt der Sitzungsniederschrift, wie die Rechtsprechung immer angenommen hat, jedoch nur zu, wenn und soweit sie sorgfältig geführt ist und keine erkennbaren Fehler oder Lücken aufweist (vgl. BGH 3 StR 40/52 v. 19.6.1952, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 659; RGSt 63, 408; BayObLG NJW 1953, 1524). Trifft das nicht zu, weist die Sitzungsniederschrift insbesondere erkennbare Lücken auf, darf das Revisionsgericht, um diese Lücken auszufüllen, auf alle erreichbaren Erkenntnisquellen zurückgreifen und seiner Beurteilung denjenigen Sachverhalt zugrunde legen, den es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt. So liegt der Sachverhalt hier.

Soweit das Sitzungsprotokoll vor der von ihm beurkundeten Vernehmung des Zeugen ████ keine andere Vernehmung dieses Zeugen erwähnt, enthält es ersichtlich eine Lücke. Darauf deutet schon die Fassung der beurkundeten Vernehmung hin, nach der der Zeuge „nochmals vorgerufen und zur Sache ergänzend vernommen“ wurde. Eine solche Fassung ließe sich bei einem Zeugen, der in der Hauptverhandlung zum ersten und einzigen Mal vernommen wird, kaum durch ein Versehen des Urkundsbeamten erklären. Dass kein solches Versehen vorliegt, die Fassung vom Urkundsbeamten vielmehr nur gewählt wurde, weil der Zeuge im Laufe der Hauptverhandlung schon einmal vernommen und vereidigt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass es, wie das Protokoll ebenfalls erkennen lässt, eines besonderen Beweisantrags des Nebenklägers bedurfte, damit der Zeuge zu dem im Protokoll beurkundeten Zeitpunkt vernommen wurde. Dessen hätte es bei einem durch das Gericht geladenen Zeugen nicht bedurft, wenn es wirklich seine erste Vernehmung im Laufe der Hauptverhandlung gewesen wäre; denn die Beweisaufnahme ist bereits von Amts wegen auf alle geladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken (§ 245 StPO). In dieselbe Richtung deuten die ebenfalls aus dem Protokoll ersichtlichen Umstände, dass der Zeuge ████ schon zu Beginn des ersten Sitzungstages erschienen war, dass ihm am Ende dieses Sitzungstages aufgegeben wurde, zum zweiten Verhandlungstage wiederum zu erscheinen, und er an diesem zweiten Verhandlungstage auf einen formlichen Beweisantrag des Nebenklägers hin vernommen wurde.

Die Sitzungsniederschrift ist wie jede andere Urkunde der Auslegung fähig und unter Umständen auch bedürftig (RG JW 1926, 2761 Nr. 8). Der Senat hat den angeführten Vermerken des Protokolls entnommen, dass die Sitzungsniederschrift eine Lücke enthält, soweit sie mit ausdrücklichen Worten nichts davon erwähnt, dass der Zeuge ████ vor der im Protokoll beurkundeten Vernehmung in der Hauptverhandlung schon einmal vernommen worden war. Der Senat entnimmt der Niederschrift außerdem, dass ████ in Wahrheit schon einmal vernommen worden ist und er seine Aussage auch beeidigt hat. Um diese Überzeugung zu gewinnen, bedurfte es nicht einmal der Erklärungen des Protokollführers und des Berichterstatters, die gestützt auf ihre kurzschriftlichen Notizen in der Hauptverhandlung versichern, dass ████ in der Tat schon vorher einmal vernommen und auch vereidigt worden ist.

Die Rüge der Revision, ████ habe, da er vorher noch nicht vernommen und vereidigt worden sei, die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichern dürfen, er sei also entgegen der Vorschrift des § 59 StPO unvereidigt geblieben, erweist sich damit als unbegründet.

2. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revisionen gehen fehl. Die von der Verteidigung behaupteten Widersprüche, Denkfehler oder Verstöße gegen die Lebenserfahrung sowie schieß- und waffentechnische Erfahrungssätze bestehen nicht.

In Wirklichkeit greift die Verteidigung in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an oder unternimmt es, an Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ihre eigene zu setzen. Dies ist im Rechtszug der Revision unstatthaft (§§ 261, 337 StPO).

Die Urteilsgründe sind nur in einem Punkt nicht ganz eindeutig, nämlich bezüglich der Frage, ob nur Herbert █████ oder ob beide Brüder im Gasthaus „Zum Neuwirt“ hatten einbrechen wollen (vgl. S. 8, 14, 22, 29 UA). Diese Unstimmigkeit, die der Verteidiger übrigens nicht ausdrücklich erwähnt, beeinträchtigt jedoch den Urteilsbestand in keiner Weise. Denn das Schwurgericht hat es als letztlich ungeklärt angesehen, warum Herbert █████ auf Heinrich █████ schoss (S. 23 UA). Dass dies offen blieb, hinderte aber nicht die Verurteilung wegen Totschlags (BGH 4 StR 42/50 vom 4. Januar 1951).

Es erschwert Herbert █████, dass das Schwurgericht unerörtert ließ, ob er Heinrich █████ aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet hat. Es sah sich vermutlich an Feststellungen in dieser Hinsicht dadurch gehindert, dass es, wie schon erwähnt, nicht zu klären vermochte, warum Herbert █████ schoss. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Seibert Ur. Geier

WillmsFischer
Hübner

Zitiert (2)