Treffer
BGH Urteil

Revision: Unbegründete Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 40/52
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung. Der BGH beanstandete, dass ein Zeugenbeweisantrag ohne Begründung abgelehnt und ein Sachverständigenbegehren zur Glaubwürdigkeit nicht durch Beschluss beschieden wurde. Der Beruhenszusammenhang konnte hinsichtlich der unbegründeten Ablehnung des Zeugenbeweisantrags nicht ausgeschlossen werden. Zudem rügte der BGH Lücken zu den Voraussetzungen des Abhängigkeitsverhältnisses i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB und stellte Klarstellungen zur Fortsetzungstat/Tateinheit an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ausschließliche Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§§ 273, 274 StPO) gilt nur bei klarem und widerspruchsfreien Wortlaut; bei Unklarheiten ist das Protokoll auslegungsfähig.

2

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss zu bescheiden; das Übergehen eines solchen Antrags begründet einen Verfahrensfehler.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf einer Begründung (§ 34 StPO); fehlt sie im Protokoll, ist von einer unterbliebenen Begründung auszugehen.

4

Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann im Lehrverhältnis die tatsächliche Stellung des Lehrherrn zu den Lehrlingen voraussetzen; bloße arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten gegenüber Beschäftigten genügen hierfür nicht.

5

Eine Fortsetzungstat setzt gleichartige Einzelhandlungen voraus, die jeweils denselben Straftatbestand verwirklichen; bei Wechsel der geschützten Rechtsgüter und der einschlägigen Strafnormen kommt Fortsetzungszusammenhang nur innerhalb der jeweiligen Deliktsart in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Hermann T., eus Bad Nauheim, jetzt in ████████, geboren am ████████ 1886 in FC bei AC,

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Oktober 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Urteilsaufhebung.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Hauptverhandlung die Vornahme einer Anzahl von im Einzelnen benannten Zeugen darüber erbeten, dass er sich seinen Arbeiterinnen und Angestellten gegenüber stets korrekt verhalten habe; das Landgericht habe diesen Beweisantrag ohne Begründung abgelehnt. Außerdem sei es auf seinen weiteren Antrag, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der drei Belastungszeuginnen zu hören, überhaupt nicht eingegangen.

Die Sitzungsniederschrift enthält den ersten Antrag des Verteidigers nicht, wohl aber einen Beschluss, durch den er ohne Begründung abgelehnt worden ist.

Die Niederschrift muss die in Laufe der Hauptverhandlung gestellten Anträge enthalten. Nur sie liefert den Beweis für die Vornahme solcher Prozesshandlungen, §§ 273, 274 StPO. Ihrem Inhalt nach wäre der auf Vernehmung von Zeugen gerichtete Beweisantrag als nicht gestellt zu erachten. Aber die ausschließliche Beweiskraft des Protokolls gilt nur insoweit, als dessen Wortlaut klar und widerspruchsfrei ist. Weist dieser Mangel auf, so ist er der Auslegung zugänglich (RG RR 1934 Nr. 83).

Hier zwingt der Inhalt der Niederschrift „der Beweisantrag vom 8. Oktober 1951 Ziff. 4 wird abgelehnt“ zu der Folgerung, dass ein solcher gestellt worden sein muss. Demnach ist trotz des fehlenden Hinweises im Protokoll die Behauptung des Verteidigers, er habe die Erhebung des bezeichneten Beweises verlangt, als richtig anzunehmen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

In der Sitzungsniederschrift trifft auch das weitere Vorgehen der Revision zu, dass das Gericht den Antrag des Angeklagten, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit von drei Zeuginnen zu hören, übergangen habe. Dieses Verfahren wird vom Angeklagten mit Recht beanstandet.

Sein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen musste durch Beschluss entschieden werden. Die Unterlassung verstößt gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO. Die Ablehnung des Zeugenbeweisantrages bedurfte der Begründung, § 34 StPO. Da das Protokoll eine solche nicht enthält, ist anzunehmen, dass sie unterblieben ist. Auch darin liegt ein Verfahrensfehler.

Mit den genannten Mängeln kann die Revision nur gerechtfertigt werden, wenn das Urteil darauf beruht. Für diese Annahme besteht im Falle des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen kein genügender Anhalt. Denn das Gericht war auf Grund eigener Sachkunde in der Lage, die Glaubwürdigkeit der ███ eidlich vernommenen 17-jährigen ██████ wegen der Kleinheit der Angeklagten Zeugin Liane ███ einwandfrei zu beurteilen. Dagegen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schuldspruch und dem Verfahrensverstoß im Falle des Zeugenbeweisantrages nicht ausgeschlossen werden. Hätte der Angeklagte von den Ablehnungsgründen Kenntnis erlangt, so hätte er andere sachdienliche Anträge auf Erhebung von Beweisen stellen können, deren Ergebnis unter Umständen zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.

Das angefochtene Erkenntnis konnte daher nicht aufrechterhalten werden.

2.) Auch die Anwendung des sachlichen Rechts ist nicht durchweg zu billigen.

a) Der Angeklagte vertritt die Meinung, die Feststellungen des Landgerichts seien für die Bejahung eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB unzureichend. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei bei einem Lehrverhältnis nur gegeben, wenn dem Arbeitgeber die Verantwortung für die persönliche Lebensführung des Minderjährigen übertragen worden sei. Aus dem Urteil sei nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte als Lehrherr für das geistige und sittliche Wohl der ███████████████████ gewesen sei.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Urteils hierüber lückenhaft sind. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse in den vom Angeklagten geleiteten Betrieben, namentlich seine tatsächliche Stellung zu den Lehrlingen, zu prüfen und zu erläutern. Dabei wird namentlich die Größe des Unternehmens in Betracht zu ziehen sein. War es infolge seines Umfangs nicht Aufgabe des Angeklagten, die Lehrlinge persönlich zu überwachen und zu beaufsichtigen, so könnte die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB entfallen. Rechte und Pflichten, wie sie im Verhältnis zu jeder Arbeiterin seines Betriebes bestanden, begründen noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der genannten Strafvorschrift (RGSt 23, 253). Es wäre allerdings zu erwägen, ob dann für den Angeklagten auf Grund des § 76 Abs. 3 HGB Verpflichtungen entstanden sein können, die die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtfertigen (vgl. RGSt 2, 157). Wenn er selbst den Lehrvertrag abgeschlossen hat und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse mit der Ausbildung der Lehrmädchen – wenn auch nicht in allen Einzelheiten – befasst war, so können gegen die Annahme eines Überordnungsverhältnisses keine beachtlichen Bedenken erhoben werden. Die von der Revision vermisste Übertragung der Verantwortung für die gesamte Lebensführung des Mädchens läge dann in dem Abschluss des Lehrvertrags. Dadurch wäre die Lehrling hinsichtlich der Berufsausbildung dem Angeklagten untergeordnet worden. Damit hätte er aber auch die Verpflichtung übernommen, ihre sonstige geistige und sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Das Gefühl der Verantwortlichkeit hierfür hätte sich für ihn aus den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere aus seiner Stellung als Lehrherr, ergeben müssen.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem Vorgehen des Angeklagten nur um Unanständigkeiten, keine unzüchtigen Handlungen. Die eventuelle Auffassung der Strafkammer, das Detten der Brust der Lehrling und das Greifen an ihre Beine unter den Rock seien geeignet gewesen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen, ist frei von Rechtsirrtum. Dasselbe gilt für die aus diesen Tatsachen gezogene Folgerung, der Angeklagte habe aus wollüstiger Absicht gehandelt.

b) Der Würdigung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen und der Beleidigung ist im Urteil im Grundsatz zuzustimmen, allerdings nicht durchweg in der Begründung.

Dass die unzüchtige Handlung nach § 174 Nr. 1 StGB als Angriff auf die Geschlechtsehre des Mädchens zugleich eine tätliche Beleidigung enthielt, die jedoch wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheidet (RGSt 68, 20/25), hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat eine Beleidigung darin gefunden, dass der Angeklagte die ██, die nach Ablauf ihrer Lehrzeit noch bis 15. September 1950 als kaufmännische Angestellte in seinem Betrieb verblieben war, weiterhin in derselben Weise wie vorher berührt hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Ebensowenig gegen die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Beleidigung durch die wiederholte Ausführung der ehrverletzenden Einzelhandlungen.

Nicht vertretbar ist jedoch die Ansicht, das Sittlichkeitsverbrechen und die Beleidigung bildeten eine einzige Fortsetzungstat und deshalb eine Tateinheit. Zur fortgesetzten Straftat gehört außer dem Gesamtvorsatz dessen Verwirklichung durch mehrere unselbständige gleichartige Einzelhandlungen. Diese besteht in der Verletzung desselben Rechtsguts in der Weise, dass sämtliche Einzelhandlungen den Tatbestand derselben Straftat enthalten, also gegen dasselbe Strafgesetz verstoßen (vgl. RGSt 51, 305/308).

Daran fehlt es hier. Zwar war das Vorgehen des Angeklagten gegen die ██ vor und nach Abschluss ihrer Lehrjahre äußerlich gleich. Aber tatsächlich und rechtlich besteht zwischen diesen beiden Tatsachengruppen insoweit ein Unterschied, als das bis zum 1. März 1950 bestehende Abhängigkeitsverhältnis der ██████████ zu diesem Zeitpunkt weggefallen ist. Deshalb sind die vorher begangenen Handlungen des Angeklagten anders zu beurteilen als die späteren. Die verletzten Rechtsgüter – Sicherung des Unterordnungsverhältnisses vor missbräuchlicher geschlechtlicher Einwirkung der übergeordneten Person, Ehre der nicht mehr untergeordneten Person – und die schützenden Strafgesetze sind in beiden Fällen verschieden. Damit entfällt die Möglichkeit der Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs in der Form, wie ihn die Strafkammer gedacht hat. Er kann wegen der Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der zu ihrem Schutz erlassenen Strafvorschriften nur innerhalb der einzelnen Straftat eintreten. Es handelt sich also um ein fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen und außerdem um ein fortgesetztes Vergehen der Beleidigung.

Die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen dem vorhergegangenen Sittlichkeitsverbrechen und dem sich daran anschließenden Vergehen der Beleidigung wird durch den Fortsetzungszusammenhang nicht unmittelbar berührt. Sie beantwortet sich nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich danach, ob durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Nicht nur die nach Beendigung des Abhängigkeitsverhältnisses, sondern auch die während desselben vom Angeklagten an der ██ vorgenommenen Handlungen enthielten jeweils eine Kundgebung der Missachtung ihrer geschlechtlichen Ehre, demnach eine tätliche Beleidigung. Diese trat nur zurück, weil der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gegenüber dem des § 185 StGB der engere ist und diesen wegen bestehender Gesetzeseinheit verdrängt. Indes bleibt die Verletzung des allgemeineren Gesetzes als Tatsache bestehen und kann als solche nicht völlig außer Acht gelassen werden (vgl. BGHSt 1, 152 ff., wo ausgesprochen ist, dass die Mindeststrafe des schuldhaft verletzten milderen Strafgesetzes auch im Falle der Gesetzeseinheit nicht unterschritten werden darf). Der dort vertretene Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Fall Platz.

Die fortgesetzte Beleidigung ist nicht erst nach, sondern schon während der Lehrzeit der ██ durch die unter § 174 Nr. 1 StGB fallenden Handlungen begangen worden. Wurde aber durch die tatsächlich geschehene, wenn auch rechtlich nicht auftretende fortgesetzte tätliche Beleidigung die fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen verübt, so liegt Tateinheit vor (so auch RG HRR 1937 Nr. 1133). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass die letzten Beleidigungshandlungen kein Sittlichkeitsverbrechen mehr in sich schließen. Es genügt, dass ein Teil der die zwei Strafgesetze verletzenden Handlungen zusammenfiel.

Der in der Begründung des Landgerichts enthaltene Rechtsirrtum ist jedoch auf die Entscheidung ohne Einfluss geblieben. Infolgedessen wäre dadurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet gewesen, hätte es nicht wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels aufgehoben werden müssen.

Scharnvensee. Kirchner Dr. Koeniger

zugleich für die Bundesrichter Krauss und Dr. Baldus. Jener ist durch Krankheit, dieser durch Beurlaubung am Unterschreiben verhindert.

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