Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und ungenehmigten Betriebs einer Bausparkasse

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 495/53
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gründete 1948 eine Bausparkasse, nahm Spargelder auf und verwendete sie nicht treuhänderisch; das Landgericht sprach ihn vom Betrug frei, verurteilte ihn jedoch wegen Untreue und des Betriebs einer Bausparkasse ohne Genehmigung. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet, Beweisanträge durften als wahr unterstellt bleiben, Sachkunde des Gerichts zur Schuldfähigkeit war ausreichend und die materiellen Feststellungen zu § 266 StGB sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Beweisantrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird, müssen die Urteilsgründe diese als wahr unterstellte Behauptung nicht gesondert behandeln, soweit sie für die Entscheidungsfindung unerheblich ist.

2

Bei bloßen Anfangszweifeln an der Schuldfähigkeit kann das Gericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, wenn das Verhalten des Angeklagten im Prozess und andere Umstände keine Hinweise auf angeborene oder erworbene Geistesschwäche liefern.

3

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn der Verantwortliche ihm anvertrautes fremdes Vermögen zweckwidrig verwendet und dadurch dem Berechtigten ein Vermögensnachteil entsteht; eine Bereicherungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.

4

Der nicht genehmigte Betrieb einer Bausparkasse kann strafrechtlich relevant sein; ein Rechtsirrtum über spezialgesetzliche Verbote kann zwar Schuldausschließungswirkung haben, entfällt jedoch, wenn Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 30. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Architekten Werner ███ aus ████████████, ████, geboren am █████████ 1908 in ██████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Hille Bundesrichter, Dr. Augustin Bundesrichter, Martin Bundesrichter, Bundesanwalt bei der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 30. April 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der Mitglied einer Baptistengemeinde ist, gründete 1948 ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Bausparkasse, für die er in den Gemeinden warb. An Gründungsbeiträgen und Spargeldern nahm er 60.000 DM ein. Die Bausparkasse, die als GmbH firmierte, jedoch nie ins Handelsregister eingetragen worden ist, geriet sehr bald in finanzielle Schwierigkeiten, da der unerfahrene Angeklagte dem Geschäftsbetrieb nicht gewachsen war. Die Spargelder legte er nicht auf einem Sonderkonto an, sondern verwirtschaftete sie zum größten Teil.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Betruges freigesprochen, ihn jedoch wegen Untreue und vorzeitigen Betreibens einer Bausparkasse ohne Genehmigung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt Dr. ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten geraten habe, das Unternehmen ohne Mithilfe des Wirtschaftstreuhänders Dr. G[REDACTED] abzuwickeln. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Beweisbehauptung hat das Landgericht als wahr unterstellt und deshalb die Erhebung des Beweises durch Beschluss abgelehnt. Die Revision beanstandet, dass die Anregung des Staatsanwalts nicht in den Gründen zum Ausdruck komme; diese erwähnen jene Tatsache allerdings an keiner Stelle. Doch kann das den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wird ein Beweisantrag abgelehnt, weil die Behauptung so behandelt werden soll, als sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ihr nicht widersprechen; das behauptet die Verteidigung nicht, und es trifft auch nicht einmal mittelbar zu. Die Urteilsgründe brauchen sich nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen; denn ein solches Verlangen würde dem § 267 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen (BGH, Urt. v. 18. April 1952 – 1 StR 845/51). Die Strafkammer hatte dazu umso weniger Anlass, als sie die Untreue nicht in der unterbliebenen Bevollmächtigung des Dr. G[REDACTED] erblickt hat. Der als wahr unterstellte Sachverhalt erwies sich demnach bei der Urteilsfindung als unerheblich und brauchte deshalb auch aus diesem Grunde nicht gewürdigt zu werden (BGH v. 26. November 1953 – 4 StR 27/53).

Dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, hat die Strafkammer nach dem Inbegriff der Erklärung die Tatsachenbehauptung entnommen, der Beschwerdeführer sei nicht voll zurechnungsfähig. Sie hat den Beweisantrag dann rechtsirrtumsfrei dahin beschieden, dass dem Gericht selbst die erforderliche Sachkunde eigne (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass bei Gericht ob der „übernormalen Lebensfremdheit“ des Angeklagten zu Verhandlungsbeginn Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit aufgetaucht sind. Strafrechtlich erheblich wäre eine solche Verhaltensweise allerdings nur, wenn sie Folge einer angeborenen oder erworbenen Geistesschwäche (§ 51 StGB) wäre. Seine anfänglichen Bedenken hat das Landgericht aber im Hinblick auf das überlegte und intelligente Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung und das gute Erinnerungsvermögen überwunden. Waren aber Intelligenzausfälle beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, so durfte sich die Strafkammer auch die nötige Sachkunde zutrauen, ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob Störungen des Intellekts beim Angeklagten vorliegen; sie hat das ausdrücklich auch für die Tatzeit verneint.

Der Sachrüge muss der Erfolg im Ergebnis gleichfalls versagt bleiben.

Das Landgericht hat den äußeren Tatbestand des Treubruchs im Sinne des § 266 StGB darin erblickt, dass der Angeklagte als der verantwortliche Leiter der Vereinsgeschäfte die Spargelder, die zweckgebunden waren, nicht einem Sonderkonto zuführte, sondern zusätzlich zu den Gründungsbeiträgen teils für den laufenden Geschäftsbetrieb, teils für eigene Zwecke verbrauchte; ferner darin, dass er das Angebot der Be[REDACTED] AG, die Bausparer unter Anrechnung der schon geleisteten Zahlungen durch Einzelverträge als Mitglieder aufzunehmen, nicht weiterleitete, obwohl er dadurch die Beiträge seiner Sparer hätte retten können, sondern aus persönlichen Gründen ablehnte. Durch beide Handlungen hat er fremdes Vermögen geschädigt.

Das Tatgericht hat auch nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer, von Dr. G[REDACTED] belehrt, das Bewusstsein hatte, seine Pflichten gegenüber seinen Sparern zu verletzen und diesen damit wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, den er aus eigenen Mitteln auszugleichen auf lange Sicht nicht in der Lage war. Wenn es bei der Strafzumessung heißt, der Angeklagte habe „nicht vorsätzlich in die eigene Tasche gewirtschaftet“, so hat das Landgericht nur die Bereicherungsabsicht verneinen wollen, die § 266 StGB auch nicht voraussetzt.

Die Verurteilung wegen eines weiteren Vergehens gegen §§ 5 Abs. 1, 112, 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315 ff.) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da der Buchhalter ██ den Angeklagten schon Mitte 1949 darauf aufmerksam machte, dass die Bausparkasse von der Aufsichtsbehörde noch genehmigt werden müsse. Gleichwohl betrieb der Beschwerdeführer die Geschäfte ohne Genehmigung weiter, indem er weitere Sparraten entgegennahm. Wenn die Strafkammer ausführt, für die vor dieser Belehrung liegende Zeit könne sich der Angeklagte auf seine Unkenntnis der Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juni 1951 nicht berufen, obwohl sie den Angeklagten wiederholt als außergewöhnlich lebensfremd bezeichnet, so setzt sie sich damit in Gegensatz zu dem Beschluss des Großen Senats vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194), der dem Irrtum des Täters über die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der strafrechtlichen Nebengesetze eine unter Umständen schuldausschließende Bedeutung beimisst. Indessen kann sich der erkennende Senat mit dem Hinweis begnügen, weil der Beschwerdeführer seine Rechtspflicht mindestens seit Mitte 1949 kannte, und der Rechtsirrtum des Landgerichts auch die Bemessung der Geldstrafe ersichtlich nicht beeinflusst hat.

§ 23 StGB n. F. nötigte den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch (BGH v. 8. Oktober 1953 – 4 StR 424/53).

GroßHilleMartin
EngelsDr. Augustin

Zitiert (3)