Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zulässigkeit der Wahrunterstellung bei abgelehntem Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 845/51
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Zurückweisung eines Beweisantrags, mit dem eine Zeugin sollte als nicht belästigt dargestellt werden. Das Gericht entschied, dass die Zusage, die behauptete Tatsache als wahr zu behandeln, nicht erfordert, dass die Urteilsgründe diese Tatsache ausdrücklich erörtern. Entscheidend sei, dass Feststellungen und Beweiswürdigung nicht im Widerspruch zur als wahr unterstellten Behauptung stünden. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Beweisantrag abgelehnt mit der Zusage, die behauptete Tatsache als wahr zu behandeln, dürfen die richterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht widersprechen.

2

Die Urteilsgründe müssen sich nicht ausdrücklich mit einer vom Gericht als wahr unterstellten Tatsache auseinandersetzen; erforderlich sind nur die für den Schuldspruch notwendigen Tatsachenfeststellungen (§ 267 Abs. 1 StPO).

3

Die Behandlung einer Beweistatsache als wahr liegt im freien Ermessen des Tatrichters und berührt nicht die Bindung der Revisionsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen (§ 261 StPO).

4

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn die Nichtvernehmung einer Zeugin trotz Zusage der Wahrunterstellung die Widerspruchsfreiheit zwischen Urteilsfeststellungen und Beweiswürdigung nicht beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 3 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den Gärtnermeister Hans ███, geboren am ███ in ███ (Kreis ███), wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████

Leitsatz

Wird ein Beweisantrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung so behandelt werden soll, als sei sie wahr, so dürfen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung dem nicht widersprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich aber nicht ausdrücklich mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen.

Aktenzeichen: 1 StR 845/51

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 5. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 28. April 1951 an der 9-jährigen Sigrid ███ unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, ein Verbrechen strafbar nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzes.

Verfahrensbeschwerde

1. Der Verteidiger hatte in der Verhandlung beantragt, ein anderes Kind, nämlich die Hilde ███, als Zeugin darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte sie nicht unzüchtig berührt habe. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne als wahr behandelt werden. Darin liegt, wie die Revision richtig vorträgt, die Zusage des Gerichts, diese Tatsache bei der Urteilsfindung als wahr zu unterstellen.

Unbegründet ist aber die Rüge der Revision, diese Zusage sei nicht eingehalten worden.

Allerdings erwähnen die Urteilsgründe jene Tatsache an keiner Stelle, übergehen sie vielmehr gänzlich. Daraus allein kann aber noch nicht gefolgert werden, dass das Gericht bei der Findung des Urteils nicht von ihrer Wahrheit ausgegangen wäre. Dies könnte und müsste vielmehr nur dann angenommen werden, wenn die Feststellungen des Urteils oder seine Begründung der Beweiswürdigung sich mit der Tatsache nicht vereinbaren ließen. Dagegen ist weder in der Rechtsprechung des Reichsgerichts noch der des Bundesgerichtshofs bisher verlangt worden, dass die Urteilsgründe sich mit einer Tatsache, deren Wahrunterstellung das Gericht zugesagt hatte, ausdrücklich auseinandersetzen müssten (vgl. RGSt 49, 443; Urteil des Senats vom 20. November 1951 – 1 StR 300/51; siehe auch Alsberg, Beweisantrag S. 125). Ein solches Verlangen würde dem § 267 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen; denn danach ist zwingend nur die Feststellung der Tatsachen vorgeschrieben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet. Die Beweiswürdigung im einzelnen, und dazu gehört auch die Würdigung einer als wahr unterstellten Tatsache, ist kein wesentlicher Bestandteil der Gründe eines verurteilenden Erkenntnisses.

Hier stehen weder die Urteilsfeststellungen noch die sie begründende Beweiswürdigung in einem Widerspruch zu dem Gegenstand des abgelehnten Beweisantrags. Nirgendwo kommt im Urteil auch nur mittelbar eine Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich auch mit der Hilde J. unzüchtig abgegeben habe. Ihm wird im Gegenteil sein bisheriger tadelloser Lebenswandel bescheinigt (UA 6). Damit entbehrt die Revisionsrüge der Grundlage.

Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe den Beweisantrag nicht in dem Sinne aufgenommen, den ihm der Angeklagte und der Verteidiger beigelegt hätten. Durch die Erhebung des beantragten Beweises habe die Glaubwürdigkeit der Sigrid ███ erschüttert werden sollen; diese habe nämlich im Vorverfahren und ihren Eltern gegenüber die unwahre Behauptung aufgestellt, der Angeklagte habe sich auch an ihrer Schulkameradin Hilde J. vergangen. Indes fehlt jeder Anhalt, dass die Strafkammer den Sinn des Beweisantrags verkannt hätte. Was die Revision als „Sinn“ des Beweisantrags bezeichnet, sind in Wirklichkeit die Folgerungen, die das Gericht nach ihrer Ansicht aus der Beweistatsache hätte ziehen sollen. Darin war das Gericht aber frei. Die als wahr behandelte Tatsache, dass nämlich der Angeklagte sich an dem Kinde Hilde J. nicht vergangen hat, unterlag wie das gesamte übrige Ergebnis der Hauptverhandlung der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO). Er brauchte daraus also nicht die Folgerung zu ziehen, dass Sigrid ███ unglaubwürdig sei.

Die Revision bringt vor, dass ein Beweisantrag nur dann mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt werden dürfe, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist. Es spricht aber nichts dafür, dass die Strafkammer hier den Gegenstand des Beweisantrags etwa nicht als erheblich angesehen hätte. Das Gegenteil der Beweisbehauptung hätte möglicherweise ungünstige Schlüsse auf das Verhalten des Angeklagten im Falle Sigrid ███ zugelassen; schon deshalb konnte die zu beweisende Tatsache nicht wohl als unerheblich bezeichnet werden.

Es ist daher keiner der von der Revision gerügten Verfahrensverstöße gegeben. Auch in § 338 Nr. 8 StPO findet die Revision daher keine Stütze. Die Unterlassung der Vernehmung der Hilde J. verletzte, wie aus dem Gesagten folgt, auch nicht die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Was die Revision sonst zur Begründung ihrer Verfahrensrüge vorbringt, ist in Wahrheit nur ein Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. An diese ist das Revisionsgericht gebunden; es kann sich mit der abweichenden Sachdarstellung der Revision nicht auseinandersetzen.

2. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil allgemeine und ausnahmslos geltende Erfahrungssätze verletzt haben sollte.

Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.

RichterDr. GeierJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision verworfen: Zulässigkeit der Wahrunterstellung bei abgelehntem Beweisantrag — Themis