Revision verworfen: Betriebsleiter haftet für fahrlässige Brandstiftung nach Explosion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 837/52
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als verantwortlicher Betriebsleiter ist man verpflichtet, die Verarbeitung gefährlicher Stoffe zu unterbinden, bis die Ursache einer vorausgegangenen Explosion verlässlich geklärt ist.
Fehlt dem Betriebsleiter die fachliche Qualifikation, begründet sein Verlassen auf eigene Deutungen statt Einholung sachkundiger Hilfe bei erkennbarer Gefahr fahrlässiges Verhalten.
Die Berufung auf die mangelnde Sachkunde eines befragten Sachverständigen ist unbeachtlich, wenn dessen Ausführungen durch weitere Sachverständige und sachverständige Zeugen gestützt werden.
Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn Lichtbilder, Lagepläne sowie Zeugnis- und Sachverständigenvernehmungen dem Gericht eine hinreichende Vorstellung der Örtlichkeiten vermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Ludwig █████ ████ aus ███, ███ dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Brandstiftung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer macht dem Angeklagten nur daraus einen Vorwurf, dass er als verantwortlicher Betriebsleiter der Ursache der am 3. Juli 1951 erfolgten Explosion der zur Herstellung bengalischer Zündhölzer angesetzten Zündmasse nicht nachgegangen ist, ehe er die Fabrikation fortsetzen ließ; hätte er dies getan, so wäre die durch den Zusatz von Aluminiumschliff begründete besondere Gefahr der Knallgasbildung erkannt und demzufolge die am nächsten Morgen sich ereignende erneute Knallgasexplosion verhindert worden, die den Tod von vier und körperliche Verletzungen von zwei weiteren Arbeitern und Arbeiterinnen zur Folge hatte.
Diese Urteilsgrundlage wird durch die Verfahrensrügen des Angeklagten nicht berührt.
Ob der Gutachter Prof. Dr. Henglein für die Fragen der Organisation und Leitung von Zündholzfabriken sachkundig ist und ob der Angeklagte von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe hatte, an der Unbedenklichkeit der Sachverständigkeit dieses Gutachters zu zweifeln, kann dahingestellt bleiben. Die Strafkammer hat, wie die Revision zugegeben hat, den schon in der Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgetragenen Bedenken gegen die Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiete praktischer Pyrotechnik Rechnung getragen. Sie hat sowohl während der Verhandlung als auch in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass sie diesen Sachverständigen ausschließlich zur Beantwortung der besonderen chemischen Fachfragen heranziehe, zu deren Erörterung der Unfall Anlass gab; insoweit ist der Gutachter als Hochschullehrer und Direktor des Instituts für Chemische Technik an der Technischen Hochschule Karlsruhe nach der auch von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Tatrichters unzweifelhaft sachkundig. Bei der Beurteilung der chemischen Vorgänge befindet sich dieser Sachverständige in voller Übereinstimmung mit dem weiteren Sachverständigen Dipl.-Ing. Grundmeyer sowie mit den sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. Dieckmann und Dr. ing. Flick. Danach zersetzt sich der in der Zündmasse enthaltene Aluminiumschliff in feuchtem Zustande unter Wasserstoffentwicklung, der Wasserstoff bildet mit dem Sauerstoff der Luft ein leicht entzündbares explosives Gemisch, das die eigentliche Ursache bei beiden Explosionen war, wenngleich der Verlauf des jeweiligen Zündungsvorgangs nicht mehr sicher aufzuklären ist. Die Richtigkeit dieser Deutung ist, wie das Urteil feststellt, von dem Angeklagten letztlich nicht bestritten worden; sie wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Der Schuldvorwurf wird ausdrücklich nur auf das Verhalten des Angeklagten nach der ohne Unglücksfall verlaufenen, am Vortage des Unfallereignisses stattgefundenen nächtlichen Explosion gestützt, so dass es für die Verurteilung nicht darauf ankommt, ob der Betrieb des Angeklagten den Unfallverhütungsvorschriften genügt. Die Angriffe gegen die Sachkunde des Prof. Dr. Henglein auf pyrotechnischem Gebiet und gegen die fehlende Zuziehung eines besonderen Sachverständigen über Erfahrungen in der Zündholzherstellung sind deshalb unbeachtlich. Über die chemischen Vorgänge, die zum Unfall führten, wären mithin dieselben Feststellungen getroffen worden, wenn die Strafkammer dem gegen Prof. Dr. Henglein angemeldeten Ablehnungsgesuch stattgegeben hätte. Dass gerade dieser Sachverständige vernommen wurde, kann das angefochtene Urteil somit nicht berühren.
Die Ablehnung des Antrages, den Betrieb des Angeklagten in Augenschein zu nehmen, verstößt nicht gegen § 244 Abs. 5 StPO. Dem Gericht standen Lichtbilder und eine Planskizze der Örtlichkeit zur Verfügung, die es hand der Unterlagen mit den Zeugen und Sachverständigen erörtert hat. Wenn die Strafkammer nach ihrer Überzeugung schon auf Grund dieser Erkenntnisquellen eine ausreichende Vorstellung der räumlichen Verhältnisse gewonnen hatte, durfte ihr die Vornahme einer Ortsbesichtigung als entbehrlich erscheinen.
In beiden Richtungen tritt demgemäß auch weder durch die Verteidigung noch eine unzulässige Beschränkung der Beweiserhebung oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht zutage.
Schließlich ist auch die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO gewahrt; die Gründe des angefochtenen Urteils lassen die inneren Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftatbestände einwandfrei erkennen.
Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten als verantwortlichen Betriebsleiter für verpflichtet erachtet, die Verarbeitung einer nach derselben Vorschrift angesetzten Zündmasse zu unterbinden, bis die Ursache der nächtlichen Explosion der Masse einwandfrei geklärt war.
Der Angeklagte, der über chemische Kenntnisse nicht verfügte, hätte sich wie das Landgericht zutreffend ausführt – als kluger und lebenserfahrener Mann nicht bei seiner eigenen Erklärung beruhigen dürfen, dass die Masse durch das lange Stehen und infolge der warmen Witterung in Gärung übergegangen und schließlich explodiert sein müsse. Darin, dass er sich ohne weiteres mit seiner eigenen Deutung zufrieden gab, obwohl er sein Unvermögen zu sachkundiger Beurteilung hatte erkennen können, erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine Schuld.
Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und den Unfallfolgen ist bedenkenfrei und in sich widerspruchslos nachgewiesen. Hätte der Angeklagte einen Chemiker zur Klärung der Explosionsursache zu Rate gezogen oder seine Berufsgenossenschaft von dem durch die nächtliche Explosion verursachten, nicht unerheblichen Brand verständigt, so wäre die gefährliche Wasserstoffbildung sogleich offenbar geworden und eine Fortsetzung der Produktion ohne die zur Unschädlichmachung von Knallgas erforderlichen Maßnahmen unterblieben. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hatte somit den Tod und die Verletzung der Arbeiter sowie die Inbrandsetzung des Fabrikationsraumes zur Folge. Die vollendete Inbrandsetzung ist durch die – mit der Revision nicht angreifbare – Feststellung dargetan, dass infolge der Stichflamme und der Hitzeentwicklung insbesondere die Schalttafel, die elektrischen Installationen sowie die Fensterrahmen Feuer gefangen haben und der Saal brannte; denn daraus ergibt sich, dass die Räumlichkeit auch nach dem Erlöschen der Stichflamme selbständig weiterbrannte (vgl. RGSt 71, 194). Ob das Feuer danach, wie die Revision behauptet, von selbst erlosch, ist ohne Belang.
Die Auffassung des Tatrichters, dass Brand, Körperverletzung und Tod vom Angeklagten als mögliche Folgen einer Explosion der Zündmasse vorausgesehen werden konnten, unterliegt gleichfalls keinem rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Brandstiftung (§§ 309, 306 Nr. 3 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) wird somit von den Feststellungen getragen.
Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Die durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführte Bestimmung des § 23 StGB n.F. gibt dem Senat zur Zurückverweisung keinen Anlass (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Hille | Seibert |