Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 46/51
Datum
03.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Meineids und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie den Schuldspruch betrifft und bestätigt die Feststellungen zur Pflicht zur Angabe des Gesellschaftsanteils im Vermögensverzeichnis. Zugleich hebt der BGH den Strafausspruch auf, weil das Landgericht eine unzulässige Strafschärfung wegen angeblichen "Leugnens" bei fahrlässiger Tat verwertet hat, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anteile an einer Gesellschaft sind im Vermögensverzeichnis anzugeben, wenn ihnen wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

2

Gegenstände ohne jeden Vermögenswert müssen nicht in ein Vermögensverzeichnis aufgenommen werden.

3

Auch eine GbR, die ein kleinbetriebliches Geschäft betreibt, kann ihren Geschäftsbetrieb mit fremdem Vermögen beginnen; es ist unerheblich, ob bestimmte Einlagen erst später in das Gesellschaftseigentum übergehen.

4

Bei fahrlässigen Straftaten rechtfertigt eine behauptete Verteidigung nicht ohne Weiteres die Annahme von "Leugnen"; eine Strafschärfung wegen Leugnens setzt voraus, dass dem Täter seine fahrlässige Schuld bewusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef █████████, geboren ███ ███████████, in ████████████, wohnhaft in Wiesbaden, wegen Meineids hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Weinkamm als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Dr. Henneka, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Lig, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████ Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Meineids richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Dezember 1950 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Angeklagte, dem nach dem Eröffnungsbeschluss vom █████ zur Last gelegt wird, am 13. Oktober 1949 vor dem Amtsgericht Wiesbaden bei der Leistung des Offenbarungseids vollständig beschworen zu haben, dass das von ihm vorgelegte und als „Geschäfts- und Vermögensverzeichnis“ bezeichnete Schriftstück die „Anteile an Gesellschaften usw.“ richtig und vollständig wiedergebe, hat am 13. Oktober 1949 wegen fahrlässigen Falscheids zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt mit der Begründung, dass die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird. Die Revision kann nur zum Strafmaß Erfolg haben.

Gründe

I.

Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

II.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet.

1. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der von dem Angeklagten als vollständig beschworene Vermögensverzeichnis deshalb der Vollständigkeit entbehrt habe, weil es keine Angaben über das Gesellschaftsverhältnis enthielt, das der Angeklagte durch den schriftlichen Vertrag vom 15. Juli 1949 mit dem Kaufmann Georg ██ ████ eingegangen war. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken, das Gesellschaftsverhältnis habe in Wirklichkeit nicht bestanden, jedenfalls sei der Anteil des Angeklagten an der Gesellschaft ohne Vermögenswert gewesen, gehen fehl. Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung des Vertrags durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Landgericht hat den Vertrag vom 15. Juli 1949 dahin ausgelegt, dass durch ihn zwischen dem Angeklagten und ███ mindestens eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, gerichtet auf den gemeinsamen Betrieb des Trümmerräumungsgeschäfts ███ in Wiesbaden, errichtet worden ist. Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Wie die offene Handelsgesellschaft können auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die ein nicht über den Rahmen des Kleingewerbes hinausgehendes Geschäft betreiben (§ 4 Abs. 1 und 2 HGB), ihren Geschäftsbetrieb mit fremdem Vermögen, das ihnen von den Gesellschaftern oder Dritten nur zur Benutzung oder Verwertung überlassen wurde, beginnen und durchführen (RGZ Bd. 80 S. 268, 271; Weippert in Großkomm. z. HGB Anm. 32 zu § 105). Es ist daher unerheblich, ob die in Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Reparaturmaschinen und Ersatzteile später in das Eigentum der Gesellschaft übergehen sollten. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf den Bekundungen des Zeugen ██ beruhen, seine Arbeitskraft und die in seinem Besitz befindlichen Reparaturmaschinen und Ersatzteile dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Errichtung der Gesellschaft solange hinausgeschoben sein sollte, bis der Angeklagte die von ihm vorgesehene „Einlage verdient“ haben würde.

3. Der Anteil des Angeklagten an der Gesellschaft ist auch nicht ein „vermögensrechtliches Nichts“, wie die Revision meint, gewesen. Allerdings brauchen, dem Zweck des Offenbarungsverfahrens entsprechend, Gegenstände ohne jeden Vermögenswert in das Verzeichnis nicht aufgenommen zu werden (RGSt 57 S. 200, RGSt 60 S. 38, JW 1913 S. 1007 zu § 807 ZPO). Dass das Anteilsrecht des Angeklagten an der Gesellschaft, die am 14. Juli 1949 bereits ████ Monate lang ein eingerichtetes Trümmerräumungsgeschäft betrieben und in diesem Zeitraum zumindest Forderungen gegen Kunden, also eigenes Vermögen (§ 718 BGB), erworben hatte, nicht völlig wertlos und ohne jede wirtschaftliche Bedeutung gewesen ist, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit.

Der Anteil des Angeklagten an der Gesellschaft (§§ 719 BGB, 859 ZPO) war daher von dem Angeklagten in seinem Vermögensverzeichnis anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschaftsbetrieb einen Gewinn abwarf (vgl. RGSt Bd. 24 S. 74, 75).

4. Auch die Annahme des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe den von ihm geleisteten Offenbarungseid aus Fahrlässigkeit falsch geschworen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, die Gesellschaft habe ohne jeden Gewinn gearbeitet, deshalb habe er in seinem Anteil keinen Vermögenswert gesehen, für nicht widerlegt erachtet. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Eidesleistung pflichtwidrig über den Umfang seiner Vermögensverhältnisse im Unklaren war, weshalb er gehalten gewesen sei, sich von dem verhandelnden Richter Aufklärung zu verschaffen.

III.

Dagegen halten die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht führt als strafschärfend an, der Angeklagte habe „bis zuletzt geleugnet“ und „sich in keinerlei Weise einsichtig gezeigt“. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfrei.

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids angeklagt gewesen. Im Laufe der Beweisaufnahme wurde er darauf hingewiesen, dass er wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden könne. Das angefochtene Urteil muss daher erkennen lassen, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des fahrlässigen Falscheids verteidigt hat. Eine solche Verteidigung schließt aber die Annahme aus, dass der Angeklagte seine Unschuld wider besseres Wissen behauptet hat. Denn eine fahrlässige Straftat setzt voraus, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Hierin liegt nur dann ein Leugnen, wenn er sich seiner fahrlässigen Schuld bewusst ist. Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten, die auf Fahrlässigkeit beruht, darf nicht strafschärfend verwertet werden.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte vorgebracht, dass er seinen Gesellschaftsanteil nicht habe angeben brauchen und dass er sich deshalb unschuldig halte. Dass dem Angeklagten die Unrichtigkeit seiner Auffassung bei seiner Vernehmung zur Sache oder im Verlauf der Hauptverhandlung bewusst geworden sei, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Ein Leugnen des Angeklagten liegt daher bisher nicht vor.

Das Urteil war deshalb im Strafausspruch aufzuheben, sodass das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die dem Angeklagten wegen seines █████ nur mit einem Monat angerechnet wurde, erneut zu entscheiden haben wird.

Neumann Busch Bundesrichter Henneka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

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