Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung durch Anhalten auf Autobahn und unzureichende Warnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 856/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen zweier Lkw-Fahrer gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn zu entscheiden. Streitpunkt war u.a., ob das Anhalten auf freier Autobahnstrecke wegen Ermüdung gerechtfertigt war und welche Sicherungspflichten beim Halten sowie Beobachtungspflichten des Nachfahrenden bestehen. Der Senat bestätigte die Fahrlässigkeitsvorwürfe gegen beide Angeklagten, weil das Halten nicht durch zwingende Gründe gedeckt und die Halteabsicht nicht ausreichend angezeigt war sowie der Nachfahrende das auffällige Rechtsheranfahren als Warnsignal hätte beachten müssen. Die Revisionen wurden verworfen; lediglich die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO entfiel aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anhalten auf der Autobahn außerhalb der dafür bestimmten Plätze ist nur bei Notfällen bzw. aus zwingenden Gründen zulässig; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.

2

Wer auf der Autobahn anhält, muss seine Halteabsicht unter den Umständen des Einzelfalls so deutlich und rechtzeitig anzeigen und sichern, dass nachfolgender Verkehr die Gefahrlage zuverlässig erkennen kann.

3

Ermüdungsanzeichen verpflichten den Fahrer, rechtzeitig geeignete Rastmöglichkeiten zu nutzen; kann ein nahegelegener Rastplatz gefahrlos erreicht werden, ist ein Anhalten auf freier Strecke regelmäßig pflichtwidrig.

4

Auch auf Autobahnen muss der Kraftfahrer mit unerwarteten, aber verkehrsrechtlich möglichen Hindernissen rechnen; ein Vertrauen darauf, dass ein Vorausfahrender vor dem Anhalten stets durch Bremslicht warnt, ist nicht gerechtfertigt.

5

Nimmt der Nachfahrende ein auffälliges Fahrmanöver des Vorausfahrenden wahr (etwa scharfes Heranfahren an den rechten Rand), muss er seine Aufmerksamkeit erhöhen und die Möglichkeit eines Anhaltens in Betracht ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9. September 1953

Rubrum

in der Strafsache gegen

1.) ███ ████████████ Bernhard, dort geboren am ██, 2.) den Kraftfahrer Friedrich V., geboren 1922 in ████, beide aus ██,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, ████ der Verkündung, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 9. September 1953 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 Straßenverkehrsordnung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO verurteilt worden. Ihre Revisionen bleiben im Wesentlichen erfolglos.

Beide Angeklagten befuhren in der Nacht zum 28. April 1953 mit den von ihnen gesteuerten Lastzügen die Autobahn von Bielefeld nach Hamm. Dabei hielt der Lastzug des Angeklagten ███ sich ständig 50 bis 100 m hinter dem des Angeklagten ██████.

Etwa 25 km vor der Raststätte Rhynern merkte der Angeklagte ███, dass er müde wurde. Er fuhr noch eine Strecke von ████████ Kilometern und entschloss sich dann anzuhalten, um festzustellen, wie weit es noch bis zur Raststätte Rhynern sei. Er fuhr scharf rechts heran, schaltete auf den zweiten Gang herab und ließ den Zug auslaufen. Etwa 200 m vor Rhynern brachte er seinen Lastzug scharf rechts unter Ausnutzung des befestigten Seitenstreifens zum Stehen.

Es war noch dunkel, und die Fahrbahn war nass, aber es hatte aufgehört zu regnen, und die Sicht war normal. Durch einen Blick in die Straßenkarte stellte ███ fest, dass es bis zur Raststätte Rhynern noch ziemlich weit war. Er traute sich nicht zu, diese Strecke in seinem ermüdeten Zustand noch zu fahren, und entschloss sich daher, den neben ihm auf der Fahrerbank schlafenden Beifahrer zu wecken und sich von ihm ablesen zu lassen. Ehe er hierzu kam, fuhr der Angeklagte ██████ mit seinem Lastzug auf den des Angeklagten ███ auf.

Der Angeklagte ██████ hatte die Rücklichter im Auge behalten und bemerkt, dass ███ nach rechts heranfuhr. Es war ihm aber entgangen, dass der Lastzug ███ seine Geschwindigkeit verlangsamte und dann anhielt.

Durch den Anprall wurde eine im Führerhaus des Lastzuges ██████████████████ befindliche Person nach draußen geschleudert; sie geriet unter den kippenden Anhänger des Lastzuges ███ und starb alsbald an den hierbei erlittenen Verletzungen.

Der letzte Rastplatz vor der Unfallstelle war rund 4½ km entfernt, der nächste Rastplatz in Richtung Hamm befand sich in einer Entfernung von etwa 1 km.

Es hat nicht festgestellt werden können, ob das Bremslicht des Lastzuges ███ vor dem Halten aufgeleuchtet hat. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten ███ unterstellt, dass er vor dem Anhalten die Fußbremse und damit das Bremslicht betätigte, und zugunsten des Angeklagten ██████, dass das Bremslicht bis zum Unfall nicht aufgeleuchtet hatte.

Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass – wie sich aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt – ein Anhalten auf der Autobahn außerhalb der dazu bestimmten Plätze nur in Notfällen aus zwingenden Gründen zulässig ist (RGSt 74, 73, 76; 984 WR 19; NJW 1952, Juni 1952).

Das Urteil legt dar, dass die Ermüdung dem Angeklagten ███ zwingenden Anlass gab, auf freier Autobahnstrecke zu halten. Die Strafkammer führt aus: Nach eigener, vom Landgericht für zutreffend erachteter Einlassung habe ███, als er anhielt, ohne Gefahr der Übermüdung noch mehrere Kilometer weiterfahren können. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Autobahn in Abständen von einigen Kilometern Rastplätze aufweise. ███ habe daher gefahrlos den nur 1 km entfernten nächsten Rastplatz erreichen können. ███ habe aber die Entfernung bis zur Raststätte Rhynern, ohne überhaupt anzuhalten, feststellen wollen, indem er den Beifahrer, von dem er sich ohnehin ablesen lassen wollte, weckte und die Straßenkarte einsah. Der von einem gerichtsmedizinischen Sachverständigen beratene Tatrichter erwägt weiter, dass selbst dann, wenn der Angeklagte ███ entgegen seiner Einlassung zur Zeit des Anhaltens bereits übermüdet gewesen sein sollte, deutliche und unverkennbare Anzeichen der Ermüdung mit Sicherheit schon erhebliche Zeit vorher vorhanden gewesen seien, und der Angeklagte deshalb nach einem Rastplatz habe ausschauen müssen. Hätte er das getan, so würde er den 3 km vor der Unfallstelle gelegenen Rastplatz bemerkt und auf diesem gehalten haben.

Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie die mit den tatrichterlichen Feststellungen unvereinbare Annahme zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer sich in einem chronischen Erschöpfungszustand völliger Übermüdung befunden habe, der ihm plötzlich zu Bewusstsein gelommen sei.

Die Strafkammer legt weiter dar, dass der Angeklagte ███ beim Anhalten selbst nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Zum Anzeigen der Absicht des Haltens habe besonderer Anlass bestanden, weil es dunkel war und auf der Autobahn ein Anhalten nur in Ausnahmefällen statthaft ist. ███ habe seine Absicht durch das scharfe Heranfahren nach rechts und durch die Betätigung des Bremslichts nicht deutlich genug angezeigt. Auch in diesen Erwägungen tritt kein Rechtsmangel zutage. Welche Sicherungsmaßnahmen jeweils zu treffen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. RGSt 74, 33; RG DR 1939, 1446 Nr. 16).

Der Angeklagte ███ hat somit in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt: einmal, indem er überhaupt hielt, und sodann, indem er seine Absicht nicht rechtzeitig deutlich genug zu erkennen gab. Dass der Angeklagte als berufsmäßiger Fernfahrer seine Pflichten insoweit erkennen konnte und musste, hebt das Urteil zwar nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei als Überzeugung des Tatrichters.

Dass der Beschwerdeführer die Schadensfolge seiner Pflichtverletzungen voraussehen konnte, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Zwar war das scharfe Heranfahren nach rechts, wobei sogar der befestigte Seitenstreifen benutzt wurde, auffällig. Indessen deutete diese Fahrweise noch nicht mit Sicherheit darauf hin, dass der Lastzug – wie nur in Ausnahmefällen zulässig – auf freier Bahn halten wollte. Die allmähliche Verlangsamung der Fahrt konnte unter den obwaltenden Umständen von dem Fahrer eines nachfolgenden Fahrzeugs besonders leicht übersehen werden, solange die Absicht des Haltens nicht angezeigt wurde. Dem Angeklagten ██████ als Berufsfahrer waren die großen Gefahren eines unrechtmäßigen Haltens auf der Autobahn bekannt; er hatte auch hinreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Er wurde nicht plötzlich vor eine schwierige Lage gestellt, sondern hat selbst, ohne in seiner Fahrweise durch andere beeinträchtigt zu sein, aus Gleichgültigkeit die gefährliche Lage geschaffen.

Die Revision des Angeklagten ██████ rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht die Frage, ob ██████ das langsamer werden des Lastzuges ███ früher hätte erkennen können und das Näherkommen seiner Schlusslichter durch einen Sachverständigen hätte klären lassen müssen. Die Strafkammer hat indessen sowohl einen kraftfahrzeugtechnischen als auch einen gerichtsmedizinischen Gutachter gehört, die über die Frage Auskunft geben konnten. Die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbare Behauptung, ein benutztes Beweismittel sei nicht erschöpfend ausgewertet worden, genügt gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht.

Das Gericht erörtert das Verschulden des Beschwerdeführers ██████ in der Außerachtlassung der Möglichkeit, dass der vor ihm befindliche Lastzug anhalten könne. Ein derartiger Ausnahmefall habe jederzeit eintreten können; ███ habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass möglicherweise auf der Autobahn in einem derartigen Falle das Bremslicht aufleuchte. Einen besonderen Anlass zu sorgfältigerer Beobachtung habe überdies die Wahrnehmung geboten, dass der Lastzug scharf rechts heranfuhr und dabei sogar den befestigten Seitenstreifen benutzte. Dieses auf der Autobahn auffällige Verhalten habe zwar nicht mit Sicherheit auf ein Anhalten hingedeutet, aber erkennen lassen, dass etwas im Gange war, was für die Fahrweise des Angeklagten ██████ ebenfalls von Bedeutung werden konnte. Da ██████ über den Grund dieses auffälligen Verhaltens im unklaren gewesen sei, habe er besondere Aufmerksamkeit aufwenden und auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der vorauffahrende Lastzug halten wolle. Hätte ██████ die gebotene Sorgfalt angewendet, so würde er – wie der Tatrichter feststellt – in seinem Scheinwerferlicht bei den jetzt guten Sichtverhältnissen ohne Schwierigkeit bemerkt haben, dass sich sein Abstand zu dem vorauffahrenden Lastzug verringerte; er hätte dann nach links ausbiegen und an dem Lastzug ███ vorbeifahren können.

Diese den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragenden Erwägungen weisen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum auf. Auch auf der Autobahn muss der Kraftfahrer mit unvermuteten Hindernissen rechnen, jedenfalls mit solchen, die sich aus dem gesetzlich zulässigen Autobahnverkehr ergeben können (Müller, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., S. 1007). Ein unbedingtes Halteverbot besteht auch auf Autobahnen nicht (RGSt 74, 73; LG Düsseldorf DAR 1952, 30 Nr. 27); auf ein Aufleuchten des Bremslichtes vor dem Anhalten durfte sich ██████ nicht verlassen. Die Pflicht, mit einem Anhalten des Lastzuges ███ zu rechnen, wurde noch dadurch erhöht, dass dieser – wie ██████ wahrnahm – in auffällender Weise ohne erkennbaren Grund scharf zum rechten Rande der Bahn hinüberfuhr.

Demgegenüber ist es unerheblich, ob ██████ – was die Revision verneint – die Verminderung des Abstandes am Näherkommen der roten Schlusslichter erkennen konnte und musste; denn hatte er sich pflichtgemäß das auffällige Hinüberfahren an den rechten Straßenrand als Warnung zu besonderer Aufmerksamkeit dienen lassen, so hatte er nach Feststellung der Strafkammer bei guter Sicht im Scheinwerferlicht die Verringerung des Abstandes ohne Schwierigkeit so rechtzeitig bemerkt, dass er links an dem haltenden Lastzug vorbeifahren konnte. Eine Verkennung der Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit tritt bei solcher Beurteilung in keiner Weise hervor.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist somit hinsichtlich eines jeden der beiden Beschwerdeführer in rechtlich einwandfreier Weise begründet.

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsmangel erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Schuld des Angeklagten ███ als erheblich geringer bewertet, weil schon eine verhältnismäßig geringe Unaufmerksamkeit genügte, ihn die als überraschend wirkende Gefahrenlage zu spät erkennen zu lassen, während ██████ bei Anstellung der gebotenen Überlegungen hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, die gefährliche Lage ohne Not aus Gleichgültigkeit zu schaffen.

Allerdings erscheint es mit Rücksicht auf § 49 StVO in der Neufassung vom 24. August 1953 angezeigt, die Verurteilung wegen tateinheitlicher Übertretung des § 1 StVO nicht bestehen zu lassen, obwohl auch diese Rechtsnorm von beiden Beschwerdeführern verletzt worden ist.

Die Berichtigung des Schuldspruchs konnte von hier aus vorgenommen werden. Das Strafmaß wird dadurch nicht berührt, weil sowohl der gesetzliche Strafrahmen als auch die Strafzumessungstatsachen unverändert bleiben.

Die Neufassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sache lediglich zur etwaigen Strafaussetzung durch den Prozessrichter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).

GroßDr. EngelsDr. Hille
KrummeDr. Augustin

Zitiert (1)