Üble Nachrede (§ 186 StGB): Wahrheitsbeweis, § 193 StGB und Öffentlichkeit bei Presseanwesenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 325/53
- Datum
- 29.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss, der die konkret vorgeworfenen Äußerungen nicht enthält, kann im Zusammenhang mit einer zuvor zugestellten, die Tat ausführlich beschreibenden Anklageschrift eine ausreichende Verfahrensgrundlage bilden, wenn die Verteidigung dadurch nicht erschwert wird.
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO bereits dann ausgeschlossen, wenn auch nur ein entfernter Verdacht besteht, der Zeuge habe an der abzuurteilenden Tat in strafbarer Weise mitgewirkt.
Bei § 186 StGB trägt der Täter das Risiko des Misslingens des Wahrheitsbeweises; ein guter Glaube an Wahrheit und Erweislichkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Für die Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede genügt das Bewusstsein der Eignung der Tatsachenbehauptung zur Herabwürdigung; eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Öffentlichkeit ist gegeben, wenn durch die Zulassung von Pressevertretern die Wahrnehmung einer ehrverletzenden Äußerung einem unbestimmten, nicht persönlich verbundenen Personenkreis ermöglicht wird und der Täter dies erkennt; § 193 StGB scheidet aus, wenn nicht zur Wahrnehmung berechtigter Belange gehandelt wird oder die Form/Umstände die Beleidigungsabsicht tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 12. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Hubert R__Jauch ████████, dort geboren am ██████ 1919, 2. den Gastwirt Ferdinand ████ aus W_____), dort geboren am ██ 1901,
wegen übler Nachrede
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ce
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Dezember 1952 werden verworfen.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher übler Nachrede zum Nachteil des Stadtdirektors ████, der Angeklagte R__Jauch zum Nachteil des Bildhauers ████ zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Den Beleidigten ist die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten der Angeklagten binnen einem Monat nach Rechtskraft des Urteils durch einmaliges Einrücken in vier namentlich aufgeführten Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Revision rügen die Angeklagten Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
A. Revision des Angeklagten R__Jauch
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Eröffnungsbeschluss ist zwar insofern fehlerhaft, als die den Angeklagten zur Last gelegten beleidigenden Äußerungen nicht angegeben sind. Im Zusammenhang mit der den Beschwerdeführern vorher zugestellten Anklageschrift, die eine ausführliche Beschreibung der Tat enthält und zur Erläuterung und Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen war (RG Repr 5, 583; 8, 377; RGSt 24, 64, 66), bildete er aber eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Die Verteidigung der Angeklagten wurde durch diesen Mangel mithin nicht erschwert. Die Mitglieder des Gerichts wurden durch den in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Briefwechsels zwischen dem Angeklagten ███ und dem Nebenkläger █████ sowie die den Angeklagten vorgehaltenen Presseberichte über die den Gegenstand der Aburteilung bildenden Beschuldigungen ausreichend unterrichtet (RGHRR 1933, 1719; 1938, 192).
Die Vereidigung des Zeugen Dr. ████████, Bruders des Nebenklägers, war durch § 60 Nr. 3 StPO nicht ausgeschlossen. Die angeblichen Abweichungen seiner Aussage von den Angaben seines Bruders nötigten die Strafkammer nicht dazu, diesen Zeugen unvereidigt zu lassen (BGHSt 1, 175).
Die beeidigte Aussage des Schriftleiters ██████████ hat das Landgericht im Hinblick auf § 60 Nr. 3 StPO „vorsorglich“ als uneidliche gewürdigt. Damit hat es möglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, dass es einen entfernten Teilnahmeverdacht gegen diesen Zeugen nicht völlig ausschließen wolle. Eine Verfahrensverletzung könnte dann darin erblickt werden, dass das Gericht seine Absicht, die mit dem Eid bekräftigte Aussage als uneidliche zu würdigen, nicht in der Hauptverhandlung kundgegeben hat, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, weitere Beweisanträge zu stellen (BGHSt 4, 130).
Auf diesem Verstoß kann die Verurteilung indes nicht beruhen. Der Zeuge ████████ war zugegen, als der Angeklagte R__Jauch in seiner Gastwirtschaft die Schilderung des unzüchtigen Verhaltens des Nebenklägers wiederholte. Diesen Vorgang hat der Angeklagte zugegeben. ███ war auch in der Wirteversammlung vom 16. Januar 1952 anwesend. Der Wortlaut der in dieser gehaltenen Rede war nicht streitig. Die Angeklagten haben die Richtigkeit der Presseberichte zugegeben. Der Mitangeklagte ██████ hat zwar bestritten, das Wort „betrügerisch“ gebraucht zu haben, er will nur von „Bevorteilung“ gesprochen haben. Das Landgericht hat aber auch nur die Verwendung des zuletzt genannten Wortes festgestellt.
Die Nichtvereidigung der Ehefrau R__Jauch „wegen Verdachts der Teilnahme“ an der Tat ihres Mannes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat sie selbst am 7. Januar 1952 dem Zeugen ██████████ bestätigt, dass die Darstellung ihres Mannes von dem Verhalten des Nebenklägers ihr gegenüber zutreffe. Sodann hat sie den Vorfall vor dem Staatsanwalt angeblich auf Wunsch ihres Mannes bestritten und die früheren Vorwürfe schließlich in der Hauptverhandlung wiederum in Übereinstimmung mit der Einlassung ihres Mannes erneut erhoben. Schon diese Umstände bieten genügend Anlass zu dem gegen die Zeugin ausgesprochenen Verdacht, so dass das Revisionsgericht nicht zu erkennen vermag, inwiefern die Entscheidung des Tatrichters auf Rechtsirrtum beruhen könnte. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung schon dann, wenn nur ein entfernter Verdacht besteht, dass der Zeuge an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat in an sich strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGH 5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952, 4 StR 485/53 vom 8. Oktober 1953). Auch kann von einer unzulässigen „Unterstellung“, dass die Eheleute sich das dem Nebenkläger zur Last gelegte Verhalten ausgedacht haben, wie die Revision zur Begründung der Verfahrensrüge vorträgt, nicht die Rede sein. Das Landgericht ist vielmehr, auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eheleute R__Jauch sich das Ganze aus den Fingern gesogen haben, um den Nebenkläger unmöglich zu machen. Es hat den Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen nur nicht als mit Sicherheit geführt angesehen. Die Bekundung der Zeugin Fr__Jauch, Schwester des Angeklagten, hat der Tatrichter mit rechtsirrtumsfreier Begründung als unzuverlässig gekennzeichnet und ihr deshalb keinen Beweiswert beigemessen.
Die von dem Beschwerdeführer gerügten Widersprüche, Denkfehler und Verstöße gegen die Lebenserfahrung sind den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Was die Revision dazu vorträgt, läuft im Grunde nur darauf hinaus, an Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig.
Unerheblich ist es, ob die Schlussfolgerungen der Strafkammer überzeugen. Wesentlich ist nur, dass sie denkgesetzlich möglich sind und dass sich der Tatrichter auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewusst war. Der Satz „Im Zweifel zugunsten des Beschuldigten“ ist nur verletzt, wenn der Tatrichter selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist. In dieser Hinsicht sind die Urteilsausführungen eindeutig.
Die Gefahr des Misslingens des Wahrheitsbeweises trifft im Rahmen des § 186 StGB den Täter (RGSt 69, 81; 163), auch wenn er die beleidigenden Vorwürfe erst lange Zeit nach den behaupteten Vorkommnissen erhebt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die andersartige Beweislage in einem gegen den Nebenkläger gerichteten Verfahren wegen Beleidigung oder Vollrausches, das er im Jahre 1949 hätte beantragen können, und in dem er selbst und seine Frau die einzigen Tatzeugen gewesen wären, geht demgegenüber fehl. Der mögliche Verlauf eines solchen Strafverfahrens kann den Tatrichter nicht daran hindern, den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen seiner Ehefrau in dem gegen diesen gerichteten Verfahren wegen übler Nachrede den Glauben zu versagen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Zeugen hätten übrigens auch in jenem Verfahren zugunsten des Nebenklägers als Angeklagten in die Waagschale fallen müssen. Die in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge der unzulässigen Verbindung der Strafsachen gegen beide Angeklagten ist verspätet (§ 345 StPO). Die Verbindung entspricht dem Gesetz (§§ 2, 3 StPO). Der Vorwurf „ungerechter“, d.h. willkürlicher Ausübung des Rechts zur freien Beweiswürdigung entbehrt jeder tatsächlichen Begründung.
Für die Würdigung der Angaben des Angeklagten R__Jauch im Vorverfahren war es belanglos, ob es sich um seine Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge handelte. Der Inhalt seiner Aussagen lässt deutlich erkennen, dass er sich von vornherein bewusst war, sich in jedem Falle gegen den Vorwurf einer Beleidigung des Nebenklägers wehren zu müssen, weil die Rede des Mitangeklagten ███████ gegen den zuerst Strafantrag gestellt wurde, über das Verhalten des Nebenklägers in einer Wiedenbrücker Gastwirtschaft auf seiner Auskunft beruhte.
Die Gründe, die der Beschwerdeführer für den mehrfachen Wechsel in seinen Erklärungen über dieses Ereignis vorbringt, hat das Landgericht geprüft und für widerlegt erachtet. Es ist auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter schon wegen dieser widersprüchlichen Schilderungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass █████ unglaubwürdig sei. Dabei hat er das Zögern des Nebenklägers, Strafantrag gegen ███ zu stellen, nicht unbeachtet gelassen. Jedoch nötigte dieser Umstand denkgesetzlich keineswegs dazu, auf ein Schuldbewusstsein des Nebenklägers zu schließen, wie die Revision meint. Einerseits ergab sich aus dem in der Revisionsbegründung dafür angeführten Schriftwechsel aus November 1951 nicht, welchen Vorgang R__Jauch mit dem unbestimmten Vorwurf der schamlosen Beleidigung gegenüber ihm und seiner Frau tatsächlich meinte; das erfuhr der Nebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt erst Ende Januar / Anfang Februar 1952, also drei bis vier Wochen vor Stellung des Strafantrags. Auch wusste er nicht, ob R__Jauch nach der Sühneverhandlung vom 6. Dezember 1951 in dieser geschlossenen Angelegenheit (gemeint waren die Beleidigungen im Kelpinghaus und im Hause) zu guter Letzt in Zusammenhang stehen könnte, endgültig auch nur im guten erledigt sein sollte. Andererseits musste es dem Nebenkläger als leitendem Beamten der Stadt schon unangenehm sein, allein die Tatsache einer bis zum Morgen durchzechten Nacht vor Gericht und damit möglicherweise in die Öffentlichkeit gebracht zu sehen. Es ist deshalb verständlich, dass er mit dem Strafantrag so lange wartete, bis dieses Ereignis ohnehin infolge der Rede in der Wirteversammlung öffentlich bekannt geworden war.
Unerheblich ist die Behauptung der Revision, R__Jauch habe sich die in den Briefen des Angeklagten enthaltenen ehrenkränkenden Vorwürfe gefallen lassen, er habe auf den ersten Brief vom 12. November 1951 erst nach sechs Wochen geantwortet. Das Antwortschreiben des Nebenklägers datiert vom 15. November 1951 und lehnt die Ausführungen in dem Brief vom 12. November als für den Angeklagten „bezeichnend“ ab. Den Vorwurf schamloser Beleidigung im nächsten Schreiben des R__Jauch vom 16. November wies er in seiner Antwort vom 20. November mit eingehender Begründung entschieden zurück. Die Revision übersieht auch, dass der Nebenkläger in seinem Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins vom 29. November 1951 ausdrücklich bemerkte, der Angeklagte habe die beleidigenden Äußerungen von Anfang Oktober nicht nur in derselben Art wiederholt, sondern diesen weitere hinzugefügt. Die allgemeine Fassung des im Sühnetermin vom 6. Dezember 1951 geschlossenen Vergleichs drängt geradezu zu der Auslegung des Tatrichters, dass damit auch alle in dem vorausgegangenen Briefwechsel enthaltenen Ehrenkränkungen erledigt sein sollten. Unwesentlich ist, dass diese im Termin nicht im einzelnen erörtert wurden, und der Schiedsmann deshalb nichts von ihnen wusste.
Die Persönlichkeit des Nebenklägers, besonders auf seine Glaubwürdigkeit hin, zum Gegenstand einer umfassenden Beweisaufnahme zu machen, bestand keine Veranlassung. Die Feststellungen über die nächtlichen Vorkommnisse in der Gastwirtschaft ██████ Februar 1949 beruhen nicht auf Bekundungen des Nebenklägers. Die Ablehnung der Beweisanträge über sein amtliches Verhalten in der Zeit von 1945 bis zur Aufhebung der Entnazifizierung mit der Begründung, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, sie hätten mit dem Vorwurf der Anklage nicht das Geringste zu tun, lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen.
Die Strafkammer war auch nicht verpflichtet, auf die von der Revision bezeichnete eidesstattliche Versicherung des Angeklagten K__J gegenüber dem Mitangeklagten █████ als Vorsitzenden des Gaststättengewerbes einzugehen. Seine eidliche Aussage im Strafverfahren gegen Dr. W__J hat sie im Urteil gewürdigt.
II.
Die Sachrügen sind ebenfalls nicht begründet.
Der Tatbestand des § 186 StGB ist erfüllt.
Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer im Dezember 1951 auf der Geschäftsstelle der CDU im Gespräch mit dem Geschäftsführer GD und ██████████, in seiner Gaststätte im Beisein von ██, Dr. X__J und dem Schriftleiter ███ sowie zu dem Mitangeklagten █████████ dessen Räumen den Nebenkläger K__J mit seinen Äußerungen beleidigend behandelt, dieser habe sich seiner Frau (Frau ██████) schamverletzend mit geöffnetem Hosenschlitz gezeigt. Aus den wiederholten, in Einzelheiten voneinander abweichenden Schilderungen des Angeklagten gegenüber diesen Zeugen hat das Landgericht mit Recht die Behauptung einer „zweimaligen bewussten Entblößung“ entnommen. Ob der Angeklagte sich darüber klar gewesen ist, dass jeder unbefangene Hörer seine Darstellung im Sinne einer bewussten Schamverletzung verstehen musste, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber als Überzeugung des Tatrichters aus dem Urteilszusammenhang. Die Wahl seines Wortes lässt insoweit auch keinen Zweifel aufkommen.
Die Absicht der Beleidigung ist an sich zur Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erforderlich. Es genügt das Bewusstsein, dass die behauptete Tatsache geeignet ist, dem anderen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Die Strafkammer hat außerdem noch festgestellt, dass ███ auch den Erfolg wollte oder mindestens als möglich in Kauf nahm. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, die beleidigenden Äußerungen nur „auf Befragen Interessierter“ machte, ob er ██████ darum bat, seinen Namen nicht zu nennen und von einem bestimmten Zeitpunkt ab „übertriebenen Gerüchten“ entgegentrat.
Die Einladung der Presse zur Wirteversammlung geschah entgegen dem Vortrag der Revision nach den Urteilsfeststellungen mit seinem ausdrücklichen Einverständnis.
Den Wahrheitsbeweis hat das Landgericht trotz der umfangreichen, alle Erkenntnisquellen erschöpfenden Beweisaufnahme nicht, auch nicht im Wesentlichen, als geführt erachtet. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Das Urteil stellt ausdrücklich fest: „Mehr als die Tatsache, dass der Nebenkläger im Februar 1949 stark angetrunken war, auf dem Stuhl eingeschlafen und heruntergefallen ist und dann die Nacht in der Gaststätte auf dem Sofa geschlafen hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.“ Damit setzt sich das Landgericht nicht in Widerspruch, wenn es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 187 StGB zu dem Ergebnis kommt, „es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eheleute R__Jauch sich das Ganze aus den Fingern gesogen haben, um den Nebenkläger unmöglich zu machen. Es sei aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht absolut ausgeschlossen, dass an den Äußerungen etwas Wahres ist, möglicherweise nur in der Art, dass in der Schlaftrunkenheit und unter dem Einfluss des Alkohols eine unbewusste Entblößung stattgefunden hat.“ Durch diese Erwägungen wird nur die Verurteilung wegen Verleumdung ausgeschlossen, weil der Beweis der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen ebenfalls nicht mit Sicherheit zu führen war. Die dabei erörterte Möglichkeit einer unbewussten Entblößung vermochte den Wahrheitsbeweis für die Behauptung „bewusster schamverletzender Entblößung“ nicht zu erbringen.
Das Bewusstsein der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsachen ist entgegen den Revisionsausführungen zur Erfüllung des Tatbestandes der üblen Nachrede nicht erforderlich; denn das Misslingen des Wahrheitsbeweises ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eine Bedingung der Strafbarkeit. Die Vorschrift des § 186 StGB begründet zwecks wirksamer Gestaltung des Ehrenschutzes die Rechtspflicht, die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen schon dann zu unterlassen, wenn nicht die Sicherheit gegeben ist, dass sie bewiesen werden können. Der gute Glaube an die Wahrheit und Erweislichkeit der behaupteten Tatsachen schließt deshalb die Strafbarkeit nach § 186 StGB nicht aus (BGH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951).
Eine gemeinschaftliche Beleidigungshandlung der beiden Angeklagten sieht das Landgericht zutreffend darin, dass diese in der Versammlung des Gaststätten- und Hotelgewerbes vom 16. Januar 1952 auf Grund vorheriger Verabredung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch den Mund des Angeklagten K__J über ein „schamverletzendes Benehmen“ des Nebenklägers in einer Wiedenbrücker Gastwirtschaft gegenüber der Gastwirtsehefrau ohne deren Namen zu nennen, berichteten. Diese Rede enthielt ebenfalls eindeutig die Behauptung einer bewussten Schamverletzung. Das Ereignis selbst wurde allerdings nicht geschildert. Dies nimmt den Äußerungen aber nicht den Charakter der Beleidigung; denn zur Verwirklichung dieses Tatbestands genügen auch versteckte Tatsachenbehauptungen oder solche in Gestalt von Schlussfolgerungen (RGSt 60, 378; 67, 268).
Gegen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten R__Jauch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine Fortsetzung der gemeinschaftlichen üblen Nachrede findet der Tatrichter mit Recht in der von K__J entworfenen, von R__Jauch unterschriebenen und mit seinem Einverständnis allen Gastwirten in Wiedenbrück „vertraulich“ am 19. Januar zugestellten eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit der gegen den Stadtdirektor ██ anlässlich der Wirteversammlung erhobenen Anschuldigung.
Das Merkmal der Öffentlichkeit der Beleidigung ist für die in der Wirteversammlung gehaltene Rede – wenigstens im Ergebnis zutreffend bejaht. Die öffentliche Begehung liegt entgegen der Annahme des Landgerichts schon darin, dass zu der Versammlung nicht nur Berufskollegen der Angeklagten, sondern auch Presseberichterstatter eingeladen waren. Durch die Zulassung von Pressevertretern wurde die Wahrnehmung der Rede einem unbestimmten, nicht durch innere persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Kreis von Personen ermöglicht (RG HRR 1939, 917). Die Gegenwart von Pressevertretern während der Rede war dazu beiden Angeklagten nach den Feststellungen bekannt, sie entsprach sogar ihren Absichten; somit hatten sie auch das Bewusstsein der Öffentlichkeit (RGSt 64, 366, 369).
Es bedarf mithin nicht der Entscheidung, ob die Angeklagten sich „durch die Einladung der Presse infolge der von ihnen bezweckten Wiedergabe der Rede in den Tageszeitungen der üblen Nachrede durch öffentliches Verbreiten von Schriften“ im Sinne des letzten Satzteils des § 186 StGB gemeinschaftlich mit den Pressevertretern schuldig gemacht haben, wie das Landgericht ausführt (vgl. RGSt 38, 368; DJZ 1908, 1035). Bedenken müssten in dieser Hinsicht schon deshalb erhoben werden, weil eine Einflussnahme der Angeklagten auf den Willen der Pressevertreter und den Inhalt der Zeitungsberichte im Urteil nicht festgestellt ist.
Den Schutz des § 193 StGB hat der Tatrichter dem Angeklagten R__Jauch zu Recht versagt. Dieser Beschwerdeführer handelte nach der Beweisaufnahme der Strafkammer nicht zur Wahrnehmung berechtigter Belange. Er schwieg fast drei Jahre lang nach dem behaupteten Ereignis und duldete den weiteren Verkehr des Nebenklägers in seine Gaststätte. Dadurch bewies er, dass es ihm weder auf den Schutz der Wirtsfrauen und die Warnung der anderen Gastwirte noch – in seiner Eigenschaft als Bürger der Stadt Wiedenbrück auf die Peinhaltung des Beamtentums in dieser Stadt ankam. Er hat die Äußerungen erst gemacht, als er mit dem Nebenkläger aus anderen Gründen in Konflikt kam, nur aus persönlicher Verärgerung über die Androhung der Konzessionsentziehung, um den Nebenkläger in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen und aus seinem Amt zu entfernen.
Selbst wenn er ein Verfahren auf Konzessionsentziehung nach seiner Auffassung ernstlich zu befürchten gehabt hätte, stand ihm der Schutz des § 193 StGB nicht zur Seite, wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die allgemein anerkannte Rechtsprechung ausführt, nach der Belange, die dem Recht zuwiderlaufen, nicht schutzwürdig sind. Dehin gehört auch das Interesse, einen Beamten durch Bloßstellung, besonders durch Aufdeckung von nicht zur Sache gehörigen Verfehlungen, zu beseitigen, um die Vornahme bestimmter, wenn auch als unverdient empfundener Amtshandlungen zu verhindern, gegen deren Durchführung sich der Täter in dem dafür vorgesehenen Verfahren wehren kann. Hinzu kommt hier, dass auch die Drohung mit der Konzessionsentziehung im Schriftwechsel vom November 1951 nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Auslegung der Strafkammer durch den Vergleich vom 6. Dezember 1951 erledigt war.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keine zum Nachteil dieses Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte durch die Drohung mit der Konzessionsentziehung verärgert war, ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Die Behauptung, K__J habe zuerst „den Frieden gestört“, weil er sich auf die Angriffe des Angeklagten „befremdlich verhielt“, entspricht nicht der Sachlage. Zulässig ist es, den Sühnezweck der Strafe bei der Erwägung, ob eine Geldstrafe genügt, ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ob der Beschwerdeführer dem Nebenkläger Leid zufügen wollte, ist dabei unerheblich. Festgestellt ist übrigens, dass er ihm „eins auswischen“ wollte, um sich zu rächen.
B. Revision des Angeklagten ██████
Der äußere und innere Tatbestand der üblen Nachrede hinsichtlich des Vorfalls in der Gaststätte R__Jauch ist ausreichend dargelegt. Insoweit gelten die Ausführungen unter A auch für diesen Beschwerdeführer.
Die weitere Rüge, das Landgericht habe seine Aufklarungspflicht und den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt, weil es die Pressevertreter nicht über den Wortlaut der Rede in der Wirteversammlung vernommen habe, ist ebenfalls unbegründet.
Die Feststellungen über den Inhalt dieser Rede beruhen in den der Verurteilung zugrunde liegenden Teilen auf der Einlassung des Angeklagten. Ob dieser die anwesenden Zeitungsschriftsteller um eine sachliche und vornehme Berichterstattung ersucht hat, wie die Revision vorträgt, ist unerheblich, weil er nur wegen der von ihm selbst zugegebenen Äußerungen verurteilt worden ist.
Soweit sich die Revision gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen richtet, greift sie die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu erkennen, ob die Darlegungen des Tatrichters mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen. Die Behauptung der Revision, mit dem Vorwurf rüpelhaften Benehmens sei in erster Linie der Stadtrat █████████████████ gemeint, steht im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer als richtig anerkannten Wortlaut seiner Rede und ist deshalb unbeachtlich.
Die angeblichen Verbesserungen in dem Urteilsentwurf des Berichterstatters der Strafkammer bieten dem Revisionsgericht keine gesetzliche Handhabe zur Nachprüfung der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils.
In der Angelegenheit „Betender Landmann“ macht die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch die unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen und die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Diese Rügen sind ebenfalls nicht begründet.
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger beantragt, den ██████ ████████████ zu vernehmen, ob er ein billigeres Angebot für den Guss des „Betenden Landmanns“ gemacht habe. Die Strafkammer hat die Vernehmung abgelehnt, weil der Beweisantrag unerheblich sei. Diese Begründung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Vor Erteilung des Auftrags an den Nebenkläger lag nach den Urteilsgründen schon ein niedrigeres, Angebot des Stefan R__Jauch vor, außerdem noch ein günstigerer Kostenvoranschlag einer Düsseldorfer Firma. Auf weitere Angebote kam es daher nicht an. Der Auftrag wurde dem Nebenkläger ██████ vorwiegend aus ideellen Gründen erteilt, wie den Urteilsausführungen eindeutig zu entnehmen ist.
Die weiteren in der Revision bezeichneten Beweisanträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Die Vorgänge in der Hauptverhandlung, die dem Lané gericht nach Auffassung der Verteidigung Veranlassung gegeben haben sollen, weitere Nachforschungen zur Frage der Übervorteilung und über die Glaubwürdigkeit des Nebenklägers ███ anzustellen, sind in dem Sitzungsprotokoll nicht festgehalten, sie entziehen sich daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Auf sie kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden, ebensowenig auf angebliche Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben sind.
Die Notwendigkeit der Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Übervorteilung brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Dass das Werk gelungen ist, hat der Beschwerdeführer R__Jauch in der Hauptverhandlung nicht bestritten. Die Gleichwertigkeit des Sandgussverfahrens bekundete der sachverständige Zeuge Bel; das Landgericht hat sie auch den eigenen Darlegungen des Zeugen Stefan ███████ in der Hauptverhandlung und in seiner Leserzuschrift an die „Freie Presse“ vom Juni 1952 entnommen.
Ausserdem hat es festgestellt, dass ███ allein 2600 DM für den Guss und 1500 DM für Reisen nach München, Transport, Verpackung und Aufstellung des Denkmals ausgegeben, also an dem Auftrag Geld verloren hat. In dieser Summe sind die Aufbewahrungskosten des Gipsabgusses von 1942 bis 1951 entgegen der Annahme der Revision nicht enthalten. Die Kosten der Vergoldung hat der Nebenkläger nach dem festgestellten Sachverhalt zusätzlich selbst getragen. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung von dem Wert des gelieferten Standbildes auch auf die für glaubwürdig erachteten Bekundungen des als Zeugen vernommenen Nebenklägers K__J zu stützen.
Ob ein Blattgoldüberzug vom künstlerischen Standpunkt aus abzulehnen ist, bedurfte nach der Sachlage nicht der Aufklärung. Die Richtigkeit der Presseerklärung des Nebenklägers K__J über die Gründe der Vergebung des Auftrages an ██ vom Juni 1951 ist für das gegenwärtige Verfahren belanglos.
Die Nichterweislichkeit, zum Teil sogar die Unrichtigkeit der wesentlichen Behauptungen des Beschwerdeführers stellt das Urteil einwandfrei fest. Ohne Rechtsirrtum geht es davon aus, dass der in ihnen enthaltene Vorwurf, die beiden Nebenkläger hätten die Stadt Wiedenbrück unter Missbrauch von Steuergeldern übervorteilt und sie zur Vertuschung der Übervorteilung gedrängt, geeignet ist, die Nebenkläger verdächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dass der Beschwerdeführer, wie das Urteil für unwiderlegt erachtet, an die Wahrheit aller seiner Behauptungen geglaubt hat, schließt seine Verurteilung wegen übler Nachrede nicht aus. Das Bewusstsein der Ehrenrührigkeit der behaupteten Tatsachen ist rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Auch die Versagung des Schutzes des § 193 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der Angelegenheit K__J nimmt der Tatrichter zugunsten des Beschwerdeführers an, er habe zur Wahrnehmung vermeintlicher ██████████ gehandelt und nicht gewusst, dass der ihm von █████ geschilderte Vorfall schon fast drei Jahre zurückliege. Der unverschuldete Glaube an einen solchen Rechtfertigungsgrund kann die strafrechtliche Schuld ausschließen (BGHSt 2, 194, 209). Das Landgericht verneint die Anwendbarkeit des § 193 StGB gleichwohl mit Recht, weil sich die Absicht der Beleidigung aus der Form der Äußerungen und den Umständen ergebe, unter denen sie geschahen. Dies folgert es rechtsbedenkenfrei aus dem Gebrauch des Wortes „rüpelhaft“, der Erwähnung „öffentlicher Häuser“ in diesem Zusammenhang, der Erörterung eines allgemeinen Lokalverbots für ███ und aus der Zuziehung der Presse in der Erwartung der öffentlichen Verbreitung seiner Rede.
Das Urteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte sich nach seinem Bildungsgrade, seiner Persönlichkeit und seinen Lebensverhältnissen auch bewusst war, dass die Form seiner Erklärungen und die dazu gewählte Gelegenheit nicht notwendig waren, um das Ziel berechtigter Interessenwahrung zu erreichen (RGSt 40, 317; JW 1938, 805 Nr. 5; DR 1943, 189). Dieses Bewusstsein muss aber der Gesamtheit der Urteilsausführungen entnommen werden; denn das Landgericht bezeichnet den Angeklagten █████ als den Intelligenteren und Reiferen, der mehr als ███ der Lage war, die schweren Folgen seiner Äußerungen in ihrer ganzen Tragweite zu übersehen.
Die Ansicht der Verteidigung, nur das über die Wahrung berechtigter Interessen hinausgehende Maß der nicht erweislich wahren Behauptungen könne bestraft werden, und nur als formale Beleidigung nach § 185 StGB, widerspricht dem Wortlaut und Sinn des § 193 StGB, nach dem die gegen § 185 StGB verstoßende Form als Kennzeichen der Beleidigungsabsicht nur die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes ausschließt.
In der Angelegenheit „Betender Landmann“ wird die Nichtanwendung des § 193 StGB schon durch die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Feststellung getragen, dass der Angeklagte nicht den Willen hatte, irgendwelche Belange der Wirte oder der Allgemeinheit wahrzunehmen, sondern nur in dem Bestreben handelte, den Stadtdirektor ██ ██████████████ sowie aus Verärgerung darüber, dass sein Bruder bei Erteilung des Auftrags zur Erstellung des Standbildes übergangen worden war.
Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Grenzen ihres tatrichterlichen Ermessens überschritten hat. Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Insowe wird auf die Ausführungen zur Revision des Beschwerdeführers R__Jauch Bezug genommen.
Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem erkennenden Senat nach der Sachlage keinen Anlass, von der im § 354 StPO gegebenen Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die keineswegs für das Revisionsgericht zwingend vorgeschrieben ist (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953), zwecks Aufhebung des Urteils im Strafausspruch Gebrauch zu machen. Eine solche Berücksichtigung gegenüber dem schon im Dezember 1952 ergangenen Urteil der Strafkammer würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beschwerdeführer führen, weil die Anwendung des Strafrechtsänderungsgesetzes nur eine Folge der durch die zeitraubende Bearbeitung der umfangreichen Sache bedingten Verzögerung der Revisionsentscheidung wäre.
Nach alledem sind die Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Martin |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 424/53 · 08.10.1953Revision bei fahrlässiger Tötung: Ablehnung Ortsbesichtigung und § 354a StPO
- BGH · 5 StR 419/52 · 29.05.1952BGH: Vereidigung unzulässig bei Beteiligungsverdacht; Aufhebung des Mordurteils und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 70/51 · 27.04.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede bestätigt
- BGH · 4 StR 485/53 · 08.10.1953Revision: Unzulässige Vereidigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs