Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Vereidigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 485/53
Datum
08.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Heimleiter, wurde wegen Unzucht mit einem 18jährigen nach §175 StGB verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil das Landgericht den Zeugen entgegen §60 Nr. 3 StPO vereidigt hatte, da dessen Verhalten auf eine Mitwirkung an der Tat hindeutete. Deshalb wurden Strafausspruch und Feststellungen in diesem Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Sonstige Verfahrensrügen und die Strafzumessung wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn ein auch nur entfernter Verdacht besteht, dass der Zeuge an der verhandelten Tat in strafbarer Weise mitgewirkt hat; persönliche Strafausschließungsgründe des Zeugen stehen dem nicht entgegen.

2

Tatsachen, die den Verdacht einer Mitwirkung des Zeugen begründen, müssen sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben; beruht der Strafausspruch jedenfalls teilweise auf einer unzulässigen Vereidigung, ist dieser aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zurückzuverweisen.

3

Der Tatrichter braucht bei einfachen Erfahrungstatsachen (z. B. Motive, psychische Überlastung) nicht zwingend einen Sachverständigen hinzuzuziehen; er kann solche Umstände aus eigener Überlegung beurteilen.

4

Bei der Strafzumessung sind nach § 267 Abs. 3 StPO nur die bestimmenden Umstände darzulegen; eine vollständige Erörterung aller mildernden oder erschwerenden Umstände ist nicht erforderlich.

5

Die objektive Gefährlichkeit eines Verhaltens (z. B. Herbeiführung der Gefahr schweren seelischen Schadens) darf strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn der Täter nicht den Vorsatz hatte, bestimmte Folgen (z. B. Erwachen des Opfers) herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heimleiter Reinhard ███ aus ████, geboren am ███████████ in K__—Schlesien, wegen Unzucht mit einem Mann hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Mai 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte seit dem Jahre 1948 im Auftrage der Katholischen Jugend eine „Heimstatt“ für eltern- und heimatlose Jungen in █████ geschaffen, in der etwa 60 von ihnen im Alter von 15 bis 21 Jahren Unterkunft finden. Dort bekleidete er die Stellung eines Geschäftsführers und Heimleiters. Am 31. Januar 1953 versuchte er während seines abendlichen Rundgangs durch die Schlafräume, sich dem 18jährigen Lehrling Horst ███ unsittlich zu nähern, indem er dessen Bettdecke zurückschlug und den auf dem Bauch liegenden Jungen zuerst zwischen den Beinen und sodann von unten her anzufassen suchte. Durch ein Geräusch im Flur gestört, gab er sein Vorhaben auf. Am 3. Februar 1953, wiederum während eines Gangs durch die Schlafräume, erfasste er den Geschlechtsteil des Jungen, rückte und rieb ihn längere Zeit bis zum Samenerguss. Er ist deshalb unter Freisprechung im Übrigen wegen eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im urgeblichen Erfolg.

I.

Mit Recht beanstandet die Verteidigung, dass das Landgericht den Zeugen Horst ███ entgegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt hat. Diese Bestimmung verbietet die Vereidigung schon dann, wenn nur ein entfernter Verdacht besteht, dass der Zeuge an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat in an sich strafbarer Weise mitgewirkt hat (BGH 5 StR 419/52 vom 29. Mai 1952; RG JW 1937, 2706 Nr. 21); das Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes (z. B. § 175 Abs. 2 StGB) steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Tatsachen, die den Verdacht einer solchen Mitwirkung begründen, sind den Urteilsfeststellungen selbst zu entnehmen. ███ blieb an jenem Abend absichtlich wach, weil er mit einem erneuten Annäherungsversuch des Angeklagten rechnete. Um über dessen Absichten Klarheit zu erlangen, blieb er auf den Rücken liegen. Er ließ es geschehen, dass der Angeklagte längere Zeit an seinem Glied rieb, bis es steif wurde. Als der Angeklagte sodann sein Tun für kurze Zeit unterbrochen hatte, um die Tür zu schließen, duldete er, dass dieser sein Glied wiederum, und zwar bis zum Samenerguss, rieb. Dann stöhnte er, schlug kurze Zeit die Augen auf und stellte sich abermals schlafend, worauf der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen nochmals anfasste. Dieses Verhalten des Zeugen deutet auf eine strafbare Mitwirkung an der Unzuchtshandlung hin. Hierzu ist nicht erforderlich, dass der Junge selbst aus Sinnenlust handelte, vielmehr genügt es, wenn er sich aus Neugierde oder, um etwas zu erleben, zur Unzucht missbrauchen ließ.

Auf der unzulässigen Vereidigung des Zeugen ███ kann der Strafausspruch beruhen; denn das Landgericht hat dem Jungen geglaubt, dass er noch kein geschlechtliches Erlebnis gehabt habe. Diese Überzeugung kann auch bei der Beurteilung des persönlichen Eindrucks des Jugendlichen in der Hauptverhandlung, der in den Urteilsgründen als ordentlich und unverdorben bezeichnet wird, mitgewirkt haben. Möglicherweise hat der Tatrichter es aus diesem Grunde straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „die Gefahr schweren seelischen Schadens“ herbeigeführt habe. Sodann stellt das Urteil auch allein auf Grund der eidlichen Aussage ███ fest, dass der Angeklagte seit Anfang 1953 bei seinen nächtlichen Kontrollgängen durch die Schlafräume mehrmals vor diesem stehenblieb und ihn ansah, wenn er schlief, aber das Zimmer verließ, sobald er erwachte. Hierauf stützt sich ersichtlich die ebenfalls strafschärfend verwertete Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte seine Absicht, unzüchtige Handlungen an ███ vorzunehmen, „im Laufe mehrerer Wochen wiederholt betätigt“ und schließlich in schwerwiegender Weise verwirklicht habe.

Dieser Vorsatz nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.

II.

Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

1. Die Vorschrift des § 250 StPO ist nicht verletzt, weil die Feststellung, „den Jungen“ sei seit einiger Zeit aufgefallen, dass der Angeklagte beim sonnabendlichen Duschen öfter den Duschraum betrat, die Vorhänge der Zellen, in denen sich ein Junge duschte, aufzog, hineinsah und sie dann wieder schloss, kann nach den Urteilsgründen auf der Einlassung des Angeklagten zu den ihm vorgehaltenen Angaben des Zeugen ███████ nicht bloß auf dessen Aussage beruhen. Dass der Beschwerdeführer auch anderen Jugendlichen „nachgestellt“ habe, ist entgegen der Behauptung der Revision im Urteil nicht festgestellt.

2. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Motive sowie darüber eingeholt hat, ob eine körperliche und nervliche Überbeanspruchung zu einer psychischen Enthemmung und ungelösten seelischen Spannungen führen könne. Es handelt sich dabei um einfache Erfahrungstatsachen, zu deren Erkenntnis der Tatrichter der Zuziehung eines Sachverständigen nicht bedurfte. Demgemäß hat das Landgericht schon bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten selbst angenommen, dieser sei einer durch die lange Trennung von seiner Frau gesteigerten, durch die sich bietende günstige Gelegenheit ausgelösten geschlechtlichen Spannung erlegen. Auch die Überarbeitung und die sonstigen häuslichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang berücksichtigt worden. Aus dem vorsichtigen und überlegten Vorgehen sowie der Einlassung des Angeklagten, er sei sich bei Ausführung der Tat darüber klar gewesen, was daraus kommen könne, hat die Strafkammer jedoch rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der Angeklagte gleichwohl voll zurechnungsfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung genügt es deshalb, wenn das Urteil strafmildernd hervorhebt, dass die Tat durch eine gewisse Geschlechtsnot veranlasst und durch die Gelegenheit begünstigt worden ist.

Zu einer erschöpfenden Darlegung aller bei der Bemessung der Strafe beachteten Umstände ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet. Nach § 267 Abs. 3 StPO sind nur die „bestimmenden“ Umstände anzuführen.

III.

Die Sachrüge gibt ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Beanstandungen der Strafzumessungsgründe.

Widersprüchliche Feststellungen und Verstöße gegen die Denkgesetze sowie gegen die Lebenserfahrung treten nirgends hervor. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht festgestellt, dass der Angeklagte seine unzüchtige Absicht im Laufe mehrerer Wochen wiederholt in strafrechtlichem Sinne betätigt habe. Unter einer Betätigung versteht es vielmehr hier nur strafrechtlich unerhebliche Äußerungen der Geschlechtslust, die darin bestanden, dass der Angeklagte seit Januar 1953 wiederholt nachts an das Lager ███s trat und diesen ansah; denn es hebt anschließend die strafrechtliche Verwirklichung seiner Absicht besonders hervor. Die „schwerwiegende“ Begehungsweise ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision eindeutig aus den festgestellten Sachverhalt.

Es ist auch kein Widerspruch, wenn das Urteil ausführt, der Angeklagte habe durch sein Verhalten die Gefahr eines schweren seelischen Schadens herbeigeführt, obwohl er glaubte, ██ ████████ und auch nicht wollte, dass dieser erwache. Der Tatrichter hat im Rahmen der Strafzumessung zulässigerweise nur die objektive Gefährlichkeit des verbrecherischen Verhaltens berücksichtigen wollen.

Die Strafkammer hat auch entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Tatbestandsmerkmale der §§ 174, 174a StGB in unzulässiger Weise verwertet. Sie hat die Anwendung dieser Vorschriften nur deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte nicht wollte, dass der Junge erwachte, so dass er ihn also nicht zur Ausführung unzüchtiger Handlungen bestimmen oder verführen wollte. Das schließt den Vorwurf des Tatrichters nicht aus, der Angeklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Eltern der Jungen und der Leitung des Vereins „Heimstatt“ missbraucht. Durch die unzüchtige Betätigung des Angeklagten sind außer ███ auch die übrigen mit diesem in einem Raum schlafenden Jungen, die ebenfalls absichtlich wach geblieben waren, um den Angeklagten zu beobachten, seelisch in Mitleidenschaft gezogen worden. Dies durfte der Tatrichter strafschärfend verwerten.

Im Übrigen lässt die Strafbemessung keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Urteil berücksichtigt ausdrücklich die Bewährung des Angeklagten bei Errichtung des Heims, sein uneigennütziges und erfolgreiches Wirken in öffentlichen und sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie den Umstand, dass er durch den Verlust seiner Stellung in dem von ihm geschaffenen Heim hart getroffen sei. Weiterer Ausführungen hierüber und weiterer Ermittlungen in dieser Richtung, wie die Revision meint, bedurfte es nicht. Auch war es nicht erforderlich, das Geständnis des Angeklagten, das sich aus der im Urteil mitgeteilten Sinnesänderung ergibt, bei der Strafzumessung nochmals hervorzuheben. Die Strafe verstößt nicht gegen anerkannte Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.

Zu einer Berichtigung des Urteilskopfes („Geschäftsführer“ anstatt „Heimleiter“) sieht sich das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil die Stellung des Angeklagten als eines Geschäftsführers und Heimleiters von dem Landgericht bindend festgestellt worden ist.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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