BGH: Vereidigung unzulässig bei Beteiligungsverdacht; Aufhebung des Mordurteils und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 419/52
- Datum
- 29.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der "Beteiligung" i.S.v. § 60 Ziff. 3 StPO ist weiter als der der Teilnahme oder der Begünstigung nach StGB und umfasst jede strafbare Mitwirkung am fraglichen Hergang.
Zur Zulässigkeit der Vereidigung genügt bereits ein entfernter Verdacht der Beteiligung; es ist kein hinreichender oder dringender Verdacht erforderlich.
Wer trotz glaubhafter Kenntnis vom Vorhaben eines in § 139 StGB genannten Verbrechens die rechtzeitige Anzeige unterlässt, kann dadurch in ein Teilnahmeverhältnis zum Täter treten, sodass seine Vereidigung unzulässig ist.
Ein Unterlassen kann je nach Sachlage Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen begründen; die strafrechtliche Bewertung von Unterlassungen ist bei der Beurteilung der Zeugeneigenschaft zu berücksichtigen.
Die Frage, ob Vorstrafen einer Zeugin bekanntzugeben sind, richtet sich nicht nach § 60a StPO allein, sondern nach dem Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO; unzureichende tatsächliche Feststellungen zu Tatbeweggründen (z.B. "niedrige Beweggründe" nach § 211 StGB) können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 11. Februar 1952
Rubrum
Für das Handschlagarchiv! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ████ aus A[REDACTED]__, G[REDACTED]straße [REDACTED], dort geboren am █████████ 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Der Begriff der "Beteiligung" im § 60 Ziff. 3 StPO ist weiter als der der Teilnahme oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen (vgl. BGH NJW 1951, 324 Nr. 24). Hinreichender oder dringender Verdacht ist nicht erforderlich. Schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen (RG JW 1937, 2706 Nr. 21).
Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterlässt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff. 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169).
Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen eines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht, darf § 244 Abs. II StPO nicht übersehen werden.
Aktenzeichen: 5 StR 419/52 Urteil vom 29. Mai 1952
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes an dem Leutnant der Luftwaffe Ernst ███, begangen am 26./27. Februar 1945, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
I.
Mit Recht erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 60 Ziff. 3 StPO darin, dass die Zeugin M[REDACTED] vereidigt worden ist. Diese Vorschrift verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn er der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist. Ob ein solcher Verdacht besteht, hat der Tatrichter unter Anwendung seines Ermessens zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist jedoch zu der Nachprüfung verpflichtet, ob bei dieser Entscheidung Rechtsirrtümer unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.
1. Das Schwurgericht hat den Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO verkannt. Denn es hat nur geprüft, ob die Zeugin M[REDACTED] der Teilnahme an der Tat im Sinne der §§ 47 ff. StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB verdächtig ist. Der Begriff der "Beteiligung an der Tat" im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter (BGH NJW 1951, 324 Nr. 24). Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen. Tatsachen, die eine solche Mitwirkung der Zeugin M[REDACTED] enthalten, stellt das angefochtene Urteil selbst fest.
Nach diesen Feststellungen haben beide Täter die Zeugin vor der Tat von ihrem Vorhaben unterrichtet. Sie hat es unterlassen, hiervon dem Bedrohten [REDACTED] sofort Mitteilung zu machen. Durch diese Unterlassung hat sie den äußeren und inneren Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht. Zum äußeren Tatbestand ist erforderlich, dass die Verhütung des Verbrechens durch Mitteilung an den Bedrohten möglich war. Nach Lage der Sache erforderte diese Mitteilung nichts weiter, als dass die Zeugin M[REDACTED] den Leutnant ██████ weckte, etwa durch lautes Schreien. ██████████ wäre dadurch in die Lage versetzt worden, sich zu wehren. Die Tat hätte dann zum mindesten nicht so begangen werden können, wie sie nach Annahme des Schwurgerichts begangen worden ist. Es ist auch sehr fraglich, ob ███████ und der Angeklagte nicht überhaupt von ihrem Vorhaben abgelassen und die Flucht ergriffen hätten, wenn die ██ ██████████ oder etwa Anstalt gemacht hätte, die Polizei zu benachrichtigen. Zum inneren Tatbestand des § 139 StGB gehört nur, dass die Zeugin die tatsächliche Lage übersah und wusste, dass sie die Mitteilung an die Polizei oder den Bedrohten unterließ. Wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt werden, besteht also nicht nur der Verdacht, sondern geradezu die Gewissheit, dass die Zeugin M[REDACTED] den Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht hat.
Freilich braucht sie nicht in jedem Falle nach § 139 StGB strafbar zu sein, nämlich dann nicht, wenn sie Mittäterin oder Gehilfin an der Tat ist. Das Schwurgericht hat die Mittäterschaft verneint und die Frage der Beihilfe nicht geprüft. Auch insoweit ist es von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Es ist offenbar der Ansicht, dass Mittäterschaft oder Beihilfe hier nur in einem positiven Tun, wie dem Zuhalten des Hundes, bestehen könne. Dabei wird übersehen, dass die Zeugin ████ sich auch durch Unterlassen der Mittäterschaft oder der Beihilfe schuldig machen konnte. Sie hatte den Leutnant ███ als Gast in ihre Wohnung aufgenommen und wusste ihn schlafend. Daraus ergab sich für sie die Pflicht, die Gefahr der Ermordung von ihm abzuwenden.
Für die Frage der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO kommt es nicht darauf an, ob die ███ gemäß § 139 StGB oder aber als Mittäterin oder Gehilfin an dem Mord strafbar gemacht hat. Denn in jedem dieser Fälle war ihre Vereidigung unzulässig. Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterlässt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff. 3 StPO voraussetzt. Das hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGSt 53, 169 ausgesprochen. Dort wird mit Recht ausgeführt, dass, wer die durch § 139 StGB vorgeschriebene Anzeige unterlässt, damit in derselben Richtung bei dem Vorgang mitwirkt, wie der Täter des Verbrechens, und dass er deshalb bei seiner Darstellung nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses ist (vgl. auch RGSt 50, 158). Das Reichsgericht hat allerdings später (RGSt 77, 203) einmal eine Ausnahme hiervon zugelassen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dem beizutreten ist. Die letztgenannte Entscheidung lässt den Sachverhalt dazu nicht hinreichend genau erkennen. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls keinerlei Gründe für eine solche Ausnahme ersichtlich. Die Beeidigung der Zeugin M[REDACTED] war schon aus diesem Grunde unzulässig.
2. Auf Rechtsirrtum beruht aber auch weiterhin die Begründung, mit der das Schwurgericht den Verdacht der Begünstigung verneint. Hierzu führt der Beschluss vom 11. Februar 1952 aus, das Gericht nehme nicht an, dass die [REDACTED], als sie Wasser zur Verfügung stellte, dies wissentlich getan habe, um die Täter der Strafe zu entziehen; und es halte nicht für erwiesen, dass sie Tücher usw. zur Verfügung gestellt habe.
Hier wird ersichtlich der Begriff des Verdachts der Begünstigung verkannt. Es wird übersehen, dass schon ein entfernter Verdacht gemäß § 60 Ziff. 3 StPO hinreicht, um die Beeidigung unzulässig zu machen. Da der bloße Verdacht genügt, darf nicht verlangt werden, dass die Beteiligung erwiesen ist. Die Wendung, das Gericht nehme die Beteiligung nicht an, ist undeutlich; sie kann ebenfalls dahin verstanden werden, als werde hier der Nachweis der Beteiligung gefordert. Entsprechendes gilt auch von der Ausführung in dem genannten Beschluss, dass die Zeugin Rolle, die bekundete, die ███████ habe nach ihrer eigenen Erzählung dem Opfer den Mund zugehalten, einem Irrtum zum Opfer gefallen sein "kann und wird". Die Möglichkeit, dass jemand einem Irrtum erlegen sein kann, räumt den Verdacht nicht aus, dass seine Aussage zutrifft. Es sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1937, 2706) schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. "Hinreichender" oder "dringender" Verdacht ist nicht erforderlich (vgl. KMR StPO 2. Aufl. 5a zu § 60). Wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 77, 203 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten missverständlich. Denn der Verdacht enthält seinem Begriffe nach Zweifel und kann deshalb niemals "zweifelsfrei festgestellt" werden.
Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei "überrumpelt" worden, indem erst bei der Urteilsverkündung eine andere, spätere Tatzeit angenommen worden sei, wird er in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit zur Verteidigung auch in dieser Richtung haben. Das Schwurgericht wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Vorstrafen der Zeugin M[REDACTED] bekanntzugeben sind oder nicht, sich nicht nach § 60a StPO, sondern nach dem Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO entscheidet.
II.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht führt die Revision mit Recht aus, dass niedrige Beweggründe des Angeklagten im Sinne des § 211 StGB bisher nicht ausreichend festgestellt sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu laufen darauf hinaus, dass der entscheidende Beweggrund des Angeklagten der Selbsterhaltungstrieb gewesen ist. Die "harte und verwegene Entschlossenheit, das Kriegsende irgendwie lebend zu erreichen", könnte nur unter ganz besonderen Umständen als "besonders gemein, verächtlich und verdammenswürdig" erscheinen. In der Leichtfertigkeit, mit der die Täter sich in diese Lage gebracht hatten, können solche besonderen Umstände nicht gefunden werden. Entsprechendes gilt von der Bedenkenlosigkeit, mit der sie gehandelt haben, obwohl – wie das Schwurgericht annimmt – noch andere Auswege offenstanden. Wenn die Täter diese Auswege nicht gesehen haben, so macht das ihre Tat nicht besonders verwerflich. Wenn sie sie aber gesehen haben, so stünde das in einem schwer lesbaren Widerspruch zu dem vom Schwurgericht angenommenen Tatmotiv. Denn dass die Ermordung des Leutnants █████ die Lage der Täter wirklich erleichtern konnte, widerlegt das Schwurgericht selbst mit überzeugenden Gründen.
| Schwurgericht Berlin | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer |
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 221/53 · 10.07.1953Revision wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung: Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 327/54 · 07.12.1954NS-Aussageerpressung: Verjährung nach Bremer Ahndungsgesetz; Teilaufhebung wegen Sühnebedürfnis
- BGH · 4 StR 485/53 · 08.10.1953Revision: Unzulässige Vereidigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 5 StR 505/52 · 12.06.1952Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (5 StR 505/52)
- BGH · 4 StR 325/53 · 29.10.1953Üble Nachrede (§ 186 StGB): Wahrheitsbeweis, § 193 StGB und Öffentlichkeit bei Presseanwesenheit