Treffer
BGH Urteil

NS-Aussageerpressung: Verjährung nach Bremer Ahndungsgesetz; Teilaufhebung wegen Sühnebedürfnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/54
Datum
07.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt aus den Jahren 1933/1934 zu entscheiden. Er bejahte die Nichtverjährung nach Art. 1, 2 des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten, weil Taten zur Festigung der NS-Herrschaft vielfach aus politischen Gründen ungesühnt blieben und Anzeigen für Opfer typischerweise gefährlich waren. Die Revision eines Angeklagten wurde verworfen; hinsichtlich des anderen hob der BGH das Urteil im Strafausspruch auf und verwies zurück, weil die Annahme eines nachträglichen Sühnebedürfnisses bei nur einem, möglicherweise weniger gravierenden Fall erneut zu prüfen sei. Zudem stellte der Senat klar, dass Art. 2 Nr. 2 des Bremer Ahndungsgesetzes den gesetzlichen Strafrahmen nicht unterschreitet, sondern lediglich die allgemeine Möglichkeit strafmildernder Berücksichtigung von Befehlslagen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Nichtverjährung nach einem Ahndungsgesetz für nationalsozialistische Straftaten genügt, dass die Tat in Zusammenhang mit der Verfolgung politischer Gegner stand und damals aus politischen Gründen typischerweise nicht verfolgt wurde.

2

Eine Prüfung, ob dem einzelnen Verletzten seinerzeit eine Strafanzeige „zumutbar“ gewesen wäre, ist bei der Beurteilung politisch bedingter Nichtverfolgung unter einer Gewaltherrschaft regelmäßig entbehrlich, wenn eine Anzeige typischerweise mit unvorhersehbaren erheblichen Gefahren verbunden war.

3

Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist nicht verletzt, wenn eine frühere Verurteilung wegen anderer Tat (z.B. Organisationsmitgliedschaft) erging und die hier abgeurteilten Taten lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden.

4

Ein Freispruch schließt die Annahme eines Zeugenverdachts i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO nicht aus; für die Uneidlichkeit genügt bereits ein entfernter Verdacht, dessen Beurteilung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt.

5

Eine Vorschrift, nach der Handeln auf Befehl strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 2 Nr. 2 Ahndungsgesetz), ändert den gesetzlichen Strafrahmen nicht und eröffnet keine generelle Befugnis, unter die gesetzliche Mindeststrafe zu gehen oder von Strafe abzusehen, sofern das Gericht das fortbestehende Strafbedürfnis bejaht.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 14. September 1953

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1954

Aktenzeichen: 2 StR 327/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████████ ███████ ████ ██ ██, geboren am [REDACTED], aus ████,

2.) den Maurer █████ █████ Sch., F 904, in [REDACTED], geboren am [REDACTED],

wegen Aussageerpressung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1954 in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████████ wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 14. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ███ wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen sowie wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in je einem Falle zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, ████████ wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zu einem Jahr Zuchthaus. Die Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Sch. hat Erfolg.

Zu prüfen ist zunächst, ob die Strafverfolgung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht verjährt ist. Sie fallen in die Jahre 1933/1934. Die Strafkammer hält die Voraussetzungen der Art. 1, 2 des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 für gegeben. Das Urteil stellt fest, dass die Aussageerpressungen der Angeklagten mit einer Verfolgung politischer Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft zusammenhingen. Das ergibt auch schon der Sachverhalt. Das Urteil legt weiterhin dar, dass eine Bestrafung der Angeklagten unterblieb, weil ihre Vorgesetzten sie deckten und die Verletzten „eine Anzeige wegen des politischen Terrors begreiflicherweise nicht wagten“. Das ist nicht, wie die Revisionen meinen, eine „Redensart“, sondern eine Tatsache, die aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dass in einzelnen Fällen Gestapobeamte, wie die Revisionen vortragen, zur Verantwortung gezogen worden sind, steht dem nicht entgegen. Das hat die Strafkammer auch ersichtlich nicht verkannt. Entscheidend ist, dass vielfach Verbrechen, die der Errichtung und Festigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dienten, ungesühnt blieben. Die Ansicht der Revisionen, die Strafkammer hätte in diesem Zusammenhang prüfen müssen, ob damals nicht im Einzelfalle einem Verletzten eine Strafanzeige zumutbar gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Unter der nationalsozialistischen Herrschaft waren die Folgen, die eine solche Anzeige auslösen konnte, nicht einigermassen zuverlässig vorherzusehen. Eine solche Anzeige war daher stets mit Gefahr für Leib oder Leben verbunden. Auch wenn ein Verletzter aus diesem Grunde eine Anzeige unterließ, ist der Täter aus politischen Gründen nicht verfolgt worden (BGH, Urt. v. 8. Februar 1952 – 2 StR 43/50 –). Schließlich hat die Strafkammer die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, mit dem Hinweis auf „die Art und den Umfang der Misshandlungen“ bejaht. Das ist angesichts der zahlreichen Fälle, der meist rohen Tatausführung und der Nachteile, die die Verletzten erlitten, unbedenklich, soweit der Angeklagte ████████ in Betracht kommt. Denn entscheidend sind der Unrechtsgehalt der Tat und deren Folgen für die Verletzten. Es ist zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen (BGH NJW 1952, 1386/87). Das Urteil gibt aber keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer dies bei dem Angeklagten ███████ unterlassen habe, obwohl es sich sehr sorgfältig mit seinen persönlichen Verhältnissen befasst.

Hingegen trifft die Erwägung der Strafkammer über das nachträgliche Sühnebedürfnis auf den Angeklagten ███████ nicht zu. Er hat sich der Aussageerpressung nur in einem Falle schuldig gemacht und hierbei nach den Feststellungen möglicherweise dem Häftling K. nur einen Schlag „mit einem Stück Gummiknüppel oder ähnlichen Gegenstand“ auf den Rücken gegeben, und zwar, wie das Urteil hervorhebt, „in plötzlicher Erregung“. Dass die Misshandlung schwer gewesen sei und für den Häftling nachteilige Folgen gehabt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es bedarf deshalb erneuter Prüfung, ob der Unrechtsgehalt der Tat in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten eine nachträgliche Sühne verlangt. Hierbei kann folgendes von Bedeutung sein:

Den Häftling K. hat auch der Polizeibeamte ██████ misshandelt, und zwar „in erheblich stärkerem Maße“. Ein gemeinschaftliches Handeln hat die Strafkammer nicht für nachgewiesen. Das Urteil stellt auch nicht fest, wer zuerst geschlagen hat. Ergibt die neue Verhandlung, dass zunächst K. geschlagen und hierbei ██████ erheblich verletzt hat, so könnte darin, dass der Angeklagte auf einen Schwerverletzten noch mit dem Gummiknüppel einschlug, eine besonders üble Tatausführung und eine rohe Gesinnung zu finden sein. Das wäre für den Unrechtsgehalt der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten neben seinem sonstigen Schicksal, das ebenfalls zu würdigen ist, bedeutsam.

Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist nicht verletzt.

II. Das Spruchgericht in Hamburg-Bergedorf hat den Angeklagten ███ nicht wegen der Straftaten verurteilt, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind, sondern wegen seiner Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen. Dass damals bei der Strafzumessung die Aussageerpressungen Berücksichtigung fanden, die der Angeklagte begangen hat, steht dem nicht entgegen. Das gab der Strafkammer nur die Möglichkeit, die vom Spruchgericht verhängte Strafe als Milderungsgrund anzusehen. Das ist in weitem Maße geschehen.

III. Verfahrensrügen

1. Die Revisionen beanstanden es als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die Zeugen zu den Personen gehören, die nach der Kapitulation Anzeigen erstatteten, um als Opfer des Faschismus Vorteile zu haben. Sie führen jedoch nicht an, welcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, und sind deshalb insoweit unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Revisionen wollen offensichtlich nur die Beweiswürdigung des Vorderrichters angreifen, der gerade die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Zeugen besonders sorgfältig geprüft hat. Auch das ist unzulässig.

2. Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 61 Nr. 2, 64 StPO. Die Strafkammer hat von der Vereidigung der Zeugen, gegen die sich die Straftaten der Angeklagten richteten, „gemäß § 61 Ziff. 2 StPO“ abgesehen, „weil sie Verletzte sind“. Die Revisionen meinen, die Strafkammer hätte diesen Beschluss „gemäß § 64 StPO“ „besonders“ begründen müssen. Das trifft nicht zu. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Zeugen unvereidigt ließ, genügt dem Gesetz, BGHSt 1, 175. Die Entscheidung RGSt 68, 310, auf die sich die Revisionen beziehen, betrifft einen anderen Fall. (Dort ging aus der Art der Begründung hervor, dass der Tatrichter die Grenzen nicht eingehalten hatte, die dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen gesetzt sind.) Die Ansicht der Revisionen, es sei denkgesetzlich fehlerhaft, von der Vereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen und ihm dennoch zu glauben, hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung widerlegt, auf die sie sich berufen.

3. Die Revisionen behaupten, auch § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt. Die Strafkammer hat nach dieser Vorschrift die Zeugen ███, ████, ███ und R. unvereidigt gelassen, weil sie der Beteiligung an den Taten, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, verdächtig seien. Diese Begründung reicht aus, BGH NJW 1952, 273.

Die Revisionen behaupten, ██████ sei in allen Fällen bis auf den Fall K. rechtskräftig freigesprochen und deshalb nicht als Verdächtiger im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO anzusehen. Das ist unrichtig. Der Freispruch beweist nur, dass die Schuld einem Angeklagten nicht nachzuweisen ist, schließt aber keineswegs einen Verdacht aus. § 60 Nr. 3 StPO setzt nicht einmal hinreichenden oder gar dringenden Verdacht voraus. Schon ein entfernter Verdacht genügt (RG JW 1937, 2706 Nr. 21; BGH, Urt. v. 29. Mai 1952 – 5 StR 419/52 – LM StPO § 60 Nr. 3 (4)). Hierüber entscheidet der Tatrichter. Der Revisionsrichter darf nur nachprüfen, ob der Tatrichter einen Rechtsbegriff verkannt hat. Hierfür geben Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe keinen Anhalt.

Die erwähnten Zeugen (Polizeibeamte) waren bei Vernehmungen, die Gegenstand des Verfahrens gegen die Angeklagten sind, zugegen. ███ schlug sogar den Häftling ██████, als der Angeklagte ███████ ihn vernahm. Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, dass die Angeklagten gemeinschaftlich mit den anderen Polizeibeamten handelten. Das beseitigt aber nicht einen Verdacht in dieser Hinsicht. § 60 Nr. 3 StPO setzt im Übrigen keine Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff. StGB voraus. Beteiligt ist vielmehr jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt hat (BGHSt 4, 255/256). Dass die Zeugen der Teilnahme an jedem Falle, zu dem sie aussagten, verdächtig sind, ist nicht notwendig; denn die einzelnen Straftaten stehen zueinander in einem „inneren, sachlichen Zusammenhang“ (RGSt 11, 15; 49, 358).

Die Revisionen behaupten, die erwähnten Zeugen hätten bekundet, „dass in den Jahren 1933, 1934 sehr wohl Anzeigen gegen Gestapobeamte erstattet seien, dass solche Anzeigen auch verfolgt und die Täter mit schweren Strafen belegt worden seien, dass in jenen Jahren bei den vierzehntäglich stattfindenden Dienstbesprechungen ihnen die Tatsache solcher Bestrafungen unter Bekanntgabe der Urteile mit der Mahnung vorgetragen worden sei, sich solcher Misshandlungen und Aussageerpressungen zu enthalten, widrigenfalls sie sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten“.

Sie beanstanden es, dass die Strafkammer die Zeugen nicht zu diesem Teile ihrer Aussagen dem Antrage der Verteidiger gemäß vereidigt habe. Der Angriff geht fehl. Diese Aussagen bezogen sich auf die Frage, ob die Angeklagten wegen ihrer Straftaten damals aus politischen Gründen nicht verfolgt worden sind. Sie standen also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens. Eine etwaige Beteiligung der Polizeibeamten hieran machte sie befangen, gleichgültig, ob ihre Aussagen den strafrechtlichen Vorgang als solchen oder die Frage seiner Verfolgbarkeit betrafen. Die Strafkammer hat es deshalb mit Recht abgelehnt, die Polizeibeamten █████, K. und R. zu vereidigen.

4. Schließlich greifen die Revisionen noch in jedem Falle die Beweiswürdigung des Vorderrichters an. Das ist unzulässig, § 337 StPO.

IV. Sachbeschwerden

1. Zum Schuldspruch erheben die Revisionen ausdrücklich keine Bedenken. Der Senat hat das Urteil insoweit nachgeprüft und gefunden, dass es das Gesetz nicht verletzt. Er hält es jedoch für ratsam, auf folgendes Missverständnis hinzuweisen, das der Strafkammer unterlaufen ist:

Die Strafkammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die Straftaten auf Grund ihnen erteilter Weisungen begangen haben. Sie führt aus, dass diese „Befehle“ rechtswidrig waren, die Angeklagten dies erkannten und wussten, ihr Handeln sei Unrecht. „Deshalb würde“, so fährt das Urteil fort, „ein Irrtum über die Bindung bei erkannter Rechtswidrigkeit nur eine Berufung auf einen strafrechtlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellen und wäre deshalb als strafrechtlicher Irrtum unerheblich“.

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum unterschied, aufgegeben, BGHSt 2, 194 ff. Er unterscheidet zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Ein Tatbestandsirrtum kommt nach der Sachlage nicht in Betracht. Einen Verbotsirrtum schließen die Feststellungen aus, nach denen sich die Angeklagten „des Unrechts ihres Tuns immer bewusst waren und auch nicht geglaubt haben, dass der Verstoß gegen das Gesetz durch irgendwelche dienstliche Anordnungen gedeckt war“.

2. Zum Strafausspruch wenden sich die Revisionen gegen die Ansicht der Strafkammer, Art. 2 Nr. 2 des Bremer Ahndungsgesetzes gestatte es nicht, auf Strafen zu erkennen, die unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen.

Art. 2 Nr. 2 aaO bestimmt:

„Die Tatsache, dass jemand auf Befehl seiner Regierung oder seines Vorgesetzten gehandelt hat, befreit ihn auch nach diesem Gesetz nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat; sie kann aber als strafmildernd berücksichtigt werden.“

Es ist allseitig anerkannt, dass der Befehl als solcher den Ausführenden weder rechtfertigt noch entschuldigt, sondern nur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedeutsam ist. Insoweit hat Art. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 aaO das sachliche Strafrecht nicht abgemildert, sondern nur etwas Selbstverständliches ausgesprochen. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung will offensichtlich nur dem möglichen Missverständnis begegnen, dass ein Befehl, der die Verantwortlichkeit des Täters nicht aufhebt, in jeder Hinsicht unbeachtlich sei. Er stellt deshalb klar, dass es auch insoweit bei dem überkommenen Recht verbleibt, nach dem Handeln auf Befehl ein Strafmilderungsgrund sein kann. Den gesetzlichen Strafrahmen hat also Art. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 aaO nicht abgeändert.

Anderer Ansicht ist das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1949, 758). Es meint zu dem Bayerischen Ahndungsgesetz vom 21. Mai 1946 (GVBl. 128), das wörtlich dem hier anzuwendenden Gesetz von Bremen entspricht, Art. 1 aaO gestatte es dem Richter, von Strafe ganz abzusehen. Daraus folge, dass Art. 2 Nr. 2 ähnlich wie die §§ 157, 158 StGB die Bindung an den gesetzlichen Strafrahmen aufhebe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Art. 1 aaO wendet der Richter allerdings nur an, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass der Täter heute noch Strafe verdiene. Bejaht er aber diese Frage, so muss er das Strafrecht anwenden. Weder Art. 1 noch eine andere Bestimmung des Ahndungsgesetzes geben ihm die allgemeine Befugnis, den gesetzlichen Strafrahmen außer Acht zu lassen. Art. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 aaO steht zu Art. 1 in keinem inneren Zusammenhang, sondern ergänzt nur den Halbsatz 1. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, dass der zweite Halbsatz bei Handeln auf Befehl das sachliche Strafrecht abgeändert, also einen tiefen Eingriff in das bisherige Recht vorgenommen haben soll, ohne dass dies klar zum Ausdruck gekommen ist. Nichts spricht dafür, dass für die in Art. 1 aaO bezeichneten besonders verwerflichen Straftaten im Falle des Art. 2 Nr. 2 aaO ein niedrigerer Strafrahmen gelten solle als der, den das Gesetz allgemein vorschreibt.

WernerDotterweichHoepner
Dr. ArndtDr. Menges
NS-Aussageerpressung: Verjährung nach Bremer Ahndungsgesetz; Teilaufhebung wegen Sühnebedürfnis — Themis