Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (5 StR 505/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/52
- Datum
- 12.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Beteiligung im Strafrecht umfasst auch ein Unterlassen; wer trotz glaubhafter Kenntnis von der Planung eines in § 139 StGB genannten Verbrechens keine rechtzeitige Anzeige macht, kann sich dadurch beteiligen.
Eine Verurteilung stützt sich nicht auf die Aussage eines Zeugen, wenn das Gericht überwiegend auf das vom Angeklagten abgelegte und eingehend gewürdigte Geständnis abstellt.
Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind frühere rechtskräftige Gesamtstrafen und die bereits in ihnen enthaltenen Einzelstrafen zu berücksichtigen, um eine doppelte Verrechnung oder Vollstreckung gleicher Strafen zu vermeiden.
Ein rechtskräftiger Gesamtstrafenbeschluss ist für nachfolgende Verfahren bindend, auch wenn sich nachträglich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Bildung nicht vorgelegen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 29. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Jaroslaw D███, geboren ████████ 1923 in HO, wohnhaft in ███████ ██ AC SCC-Kaserne, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt in ████, wegen schweren Raubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. September 1951 nur im Strafausspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird lediglich in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. September 1951 wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. März 1951 in 15 Ns 43/50 erkannten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts, insbesondere des § 60 Ziff. 3 StPO und trägt vor, der Zeuge ██████ ██, auf dessen Aussage die Verurteilung gestützt werde, hätte gemäß dem Antrage des Verteidigers nicht beeidigt werden dürfen, weil dieser Zeuge ausweislich der ██████████████ von dem geplanten Raubüberfall auf den Zeugen ███████ glaubhafte Kenntnis gehabt, es aber unterlassen habe, der Behörde oder dem Bedrohten hiervon zur rechten Zeit Anzeige zu machen.
Wie der Senat bereits am 29. Mai 1952 in 5 StR 419/52 ausgesprochen hat, ist der Begriff „Beteiligung“ weiter als „Teilnahme“ oder „Begünstigung“. Hierunter kann auch ein Unterlassen fallen, namentlich dann, wenn der Zeuge trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen es unterlässt, rechtzeitig Anzeige zu machen.
Das Landgericht stützt indessen sein Urteil auf das vom Angeklagten abgelegte und mehrmals wiederholte und bestätigte Geständnis und setzt sich mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erfolgten Widerruf der früheren Geständnisse eingehend auseinander. Das Urteil beruht sonach nicht auf der Aussage des Zeugen █████.
Der übrige Inhalt der Revisionsbegründung greift unzulässig nur die Tatsachenfeststellungen an.
Indessen kann der Strafausspruch auf die erhobene sachliche Rüge nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht hat aus den in dieser Sache festgesetzten Einzelstrafen mit der durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. März 1951 erkannten Strafe (15 Ns 43/50) von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe gebildet, hierbei aber übersehen, dass die in 15 Ns 43/50 erkannte Strafe bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20. Juni 1951 mit der in 15 Ks 2/50 des Schwurgerichts Braunschweig erkannten Strafe von neun Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis zurückgeführt ist (Akt. Wo Is 9/50 Bd. V Bl. 162). Hierdurch ist der Angeklagte beschwert. Denn es müsste die in beiden Gesamtstrafen enthaltene Strafe des Schöffengerichts Wolfenbüttel von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis – also zweimal – vollstreckt werden.
Der Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20. Juni 1951 ist rechtskräftig. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihn waren nicht gegeben, da die in 15 Ks 2/50 erkannte Strafe, wie der Beschluss selbst bemerkt, bereits am 21. Januar 1951 verbüßt war.
Das Landgericht wird nunmehr aus den im vorliegenden Urteil festgesetzten Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Dr. Neumann | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |