Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/51
Datum
27.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verteilte Flugblätter, in denen er dem Bürgermeister Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Zuschreibungen unterstellte. Das Landgericht verurteilte wegen übler Nachrede nach der Notverordnung v. 8.12.1931 i.V.m. §186 StGB zu drei Monaten Haft. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Fortgeltung der Notverordnung und legt den Tatsachenbegriff weit aus; entschuldbarer guter Glaube lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notverordnung bleibt so lange in Kraft, bis der Gesetzgeber sie aufhebt; nur in Ausnahmefällen können geänderte tatsächliche Verhältnisse ein Gesetz gegenstandslos machen.

2

Im Sinne des §186 StGB sind unter „Tatsache“ nicht nur äußerliche Begebenheiten zu verstehen; auch innere Vorgänge und Charaktereigenschaften können Tatsachen sein, sofern sie in das Wahrnehmbare getreten und als dem Beweis zugänglich hingestellt werden.

3

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist eine tatrichterliche Aufgabe; der Tatrichter hat im Einzelfall festzustellen, ob etwas wirklich Vorgefundenes behauptet wird oder nur eine persönliche Meinung geäußert ist.

4

Die Erweislichkeit der Wahrheit ist keine Tatbestandsvoraussetzung des §186 StGB, sondern eine bedingende Rechtfertigung; bloßer Glaube an die Wahrheit schließt die Strafbarkeit nicht aus, es sei denn, der gute Glaube ist entschuldbar.

5

Das Bewusstsein des Unrechts liegt vor, wenn der Täter weiß, dass seine Handlung nach der geltenden staatsrechtlichen Ordnung Unrecht ist; politische Überzeugung schließt dieses Unrechtsbewusstsein nicht generell aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. Dezember 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Halter Helmuth Cesar Fritz [REDACTED], geboren am 29. August 1908 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Oeriike als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

1. Die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 gilt fort. 2. Der Senat schließt sich in der Frage, was eine „Tatsache“ im Sinne des § 186 StGB ist, der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 65, 121 und 68, 121 an.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 11. April 1950 erschien im „[REDACTED]“ unter der Überschrift „[REDACTED]“ folgende Anzeige:

„In einem Aufruf, der in 2000 Exemplaren in ███ zur Verteilung kommt, fordert Bürgermeister ██ die Bevölkerung auf, beim Auftreten sogenannter ‚Malkolonnen‘ die Polizei zu verständigen. Für die Ergreifung solcher Kolonnen wird unter Ausschluss des Rechtsweges eine Belohnung von 200 DM ausgesetzt.“

Daraufhin ließ der Angeklagte, der der kommunistischen Partei angehört, Flugblätter drucken und in [REDACTED] verteilen, in denen er behauptete, Bürgermeister ██ appelliere an Denunzianten und Verräter, setze einen Judenknüppel aus und fordere die Polizei und jeden Denunzianten auf, die Friedensfreunde und die Gegner des Krieges zu jagen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen übler Nachrede zum Nachteil einer im öffentlichen Leben stehenden Person gemäß § 1 Kap. III Teil 8 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 in Verbindung mit § 186 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Flugblätter angeordnet und dem beleidigten Bürgermeister ██ die Befugnis zugesprochen, das Urteil in verschleierter Form in den Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Auf die Sachbeschwerde hin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notverordnung vom 8. Dezember 1931, soweit sie für die Fälle der üblen Nachrede und Verleumdung gegenüber im öffentlichen Leben stehenden Personen eine Strafschärfung eingeführt hat, noch heute gilt.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und das Schrifttum haben diese Frage allgemein bejaht (OLG Celle NJW 1947, 153; OLG Braunschweig NJW 1946, 697; Leipziger Kommentar, 8. Aufl., § 186 Anm. IX; Schwarz, StGB, 14. Aufl., § 186 Anm. 5). Eine Ausnahme macht nur das Oberlandesgericht Tübingen in seinem Urteil vom 13. Oktober 1946 (DRZ 1948, 495), von dem Nithammer (Lehrbuch des besonderen Teils des Strafrechts, § 5 195) sagt, dass es offensichtlich fehlgehe.

Auch der Senat vermag der Auffassung dieses Oberlandesgerichts nicht zu folgen. Gesetzliche Bestimmungen, deren Geltungsdauer unbefristet ist, bleiben grundsätzlich so lange in Kraft, bis sie der Gesetzgeber aufhebt (RGSt 58, 362; 55, 366).

Die Notverordnung vom 8. Dezember 1931 ist weder in ihren stehenden Teilen befristet noch in dem hier in Frage stehenden Punkt aufgehoben worden. Sie gilt deshalb insoweit fort.

Allerdings kann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Ausnahmefällen dazu führen, dass auch Gesetze von selbst gegenstandslos und deshalb auch ohne ausdrückliche Aufhebung außer Kraft treten. Von der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 lässt sich dies jedoch nicht sagen. Die an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben stehenden Personen bedürfen auch heute eines verstärkten Ehrenschutzes.

3. Die Anwendung des § 1 Kap. III Teil 8 der VO vom 8. Dezember 1931 in Verbindung mit § 186 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Vorschriften setzen zunächst voraus, dass der Angeklagte in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet hat, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Die behauptete Tatsache muss eine „Tatsache“ im Sinne des § 186 StGB erfüllen. Darunter sind nicht nur äußere Begebenheiten, die in die Erscheinung getreten und damit Gegenstand möglicher Wahrnehmung geworden sind, zu verstehen. Vielmehr können auch innere Vorgänge und geistige Eigenschaften (Beweggründe, Charaktereigenschaften) unter diesen Begriff fallen, wenn sie zu bestimmten Zeitpunkten oder durch bestimmte Geschehnisse in das Gebiet des Wahrnehmbaren getreten sind, in erkennbare Beziehung gesetzt werden.

Es ist deshalb auch möglich, dass ein bestimmter Charakterzug oder eine innere Haltung so unmittelbar greifbar hingestellt werden, dass die Behauptung einer dem Beweise zugänglichen Tatsache vorliegt.

Die Grenzen zwischen solchen Tatsachen und allgemeinen Urteilen sind fließend. Es ist Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall festzustellen, ob eine Äußerung etwas wirklich Vorhandenes behauptet oder nur eine persönliche Meinung, ein Urteil in sich schließt (RGSt 55, 3; 65, 121).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten in Verbindung mit den angekündigten und später auch verbreiteten Aufrufen des Bürgermeisters ██ nicht nur als politische Werturteile ansieht.

Der Angeklagte hat also in Beziehung auf einen anderen durch die Verbreitung der Flugblätter Tatsachen behauptet. Diese Tatsachen sind, wie das Landgericht feststellt, nicht erweislich wahr.

Der Bürgermeister von ██ ist als regierender Bürgermeister von ██████, das als selbständiges Land der Bundesrepublik angehört, eine Persönlichkeit, die auf dem Gebiet der Politik und der Wirtschaft das Leben des deutschen Volkes maßgebend beeinflusst und so die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat. Schon nach der engen Auslegung, die das Reichsgericht dem § 1 a.a.O. gegeben hat (RGSt 67, 107), gehört er zu dem Personenkreis, dem der verstärkte Ehrenschutz gilt.

Die Strafkammer stellt weiterhin fest, dass die öffentlich verbreiteten Behauptungen des Angeklagten, ██ sei ein Feind des Friedens und ein Freund des Krieges, geeignet sind, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf. Damit ist der äußere Tatbestand der §§ 186 StGB, 1. VO vom 8. Dezember 1931 gegeben.

Die Strafkammer hält die Angriffe des Angeklagten gegen ██ für rechtswidrig. Sie verneint in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 193 StGB und das Vorliegen eines übergesetzlichen Notstandes. Sie stellt fest, dass der Aufruf nur das Interesse des Angeklagten am Plakatkleben beeinträchtigt und ihn deshalb nur veranlasst haben könne, sein Interesse am Plakatkleben zu wahren.

Zutreffend sieht die Strafkammer dieses Interesse, das darauf gerichtet war, weiterhin etwas Rechtswidriges zu tun, weder als Recht im Sinne des § 227 BGB noch als ein „berechtigtes“ im Sinne des § 193 StGB noch als ein schutzwürdiges Rechtsgut an. Die Ausführungen der Revision hierzu bedürfen keiner Erörterung, weil sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Insbesondere trifft die Behauptung der Revision nicht zu, die Strafkammer habe die sogenannte Friedenspropaganda als solche für rechtswidrig angesehen. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, dass der Vorderrichter nur die polizeiwidrige Verunstaltung des Straßenbildes für rechtswidrig hält. Das ist nicht zu beanstanden.

Für den inneren Tatbestand der üblen Nachrede hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt, der Angeklagte wende hierzu ein, er habe an die Richtigkeit der gegen ███ erhobenen Vorwürfe geglaubt. Das schließt allerdings nicht die Strafbarkeit aus. Die Wahrheitserweislichkeit ist nicht Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 186 StGB, sondern Bedingung der Strafbarkeit. Der gute Glaube an die Wahrheit oder Ehrverletzlichkeit einer behaupteten Tatsache schließt deshalb die Bestrafung nicht aus.

Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen und fast einhellig gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 425) zu dieser Frage abzuweichen. Allerdings kann § 1 der Notverordnung keine Anwendung finden, wenn der Täter sich erweislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit seiner Äußerung befunden hat. Die Strafkammer erachtet einen etwaigen guten Glauben des Angeklagten nicht für entschuldbar, sondern für leichtfertig. Der Angeklagte hat hierzu nichts Vorgetragen, und deshalb ist die Rüge in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Schließlich macht der Angeklagte geltend, dass ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Die Frage, ob zum Schuld- oder zum Vorsatz des Unrechtsbewusstseins gehört, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Strafkammer stellt bei der Erörterung des inneren Tatbestandes fest, dass der Angeklagte „aus Überzeugung gehandelt und geglaubt habe, zu seinen Angriffen berechtigt zu sein“. Die Revision erblickt hierin einen Widerspruch. Er besteht jedoch nicht. Das Unrechtsbewusstsein hat der Täter jedenfalls dann, wenn er weiß, dass das, was er tut, nach der geltenden staatsrechtlichen Ordnung Unrecht ist. Der Glaube, aus politischen Gründen im Gegensatz zu dieser Ordnung andere Menschen ungerecht behandelt zu haben, schließt das Unrechtsbewusstsein im dargelegten Sinne nicht aus.

Ob er ohne weiteres ein Strafmilderungsgrund sein kann, bedarf keiner Entscheidung, weil er dem Angeklagten zugutegehalten ist.

Dr. OeriikeDr. KirchnerWerner
Dr. DotterweichDr. Sauer
Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede bestätigt — Themis