Revision zu Untreue, Amtsunterschlagung und Eröffnungsbeschluss – teilweise Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 546/53
- Datum
- 04.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO berührt die prozessualen Rechte des Angeklagten nicht, sofern hierdurch keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung eintritt.
Ein Zeuge darf vereidigt werden, sofern der Tatrichter keinen begründeten Verdacht für dessen Beteiligung an den angezeigten Verfehlungen hat.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder willkürlich ist.
Der Betrugstatbestand setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden sowie Stoffgleichheit von erstrebtem Vorteil und Schaden voraus; fehlt dieser Zusammenhang, ist Betrug nicht erfüllt.
Ein Urteil muss den Eröffnungsbeschluss erschöpfen; bleibt eine im Eröffnungsbeschluss enthaltene selbständige Tat unentschieden und rechtfertigen die Feststellungen keine Verurteilung, ist der Angeklagte insoweit von Amts wegen freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehem. Stadtinspektor ██ aus ████, geboren am ███ 1919 in ██, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ███ der Verkündung, █████████ der ██████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten KC gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juni 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dieser Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte KC in den Jahren 1950/51 als Beamter des Flüchtlingsamtes der Stadt Castrop-Rauxel von Flüchtlingen für gekaufte Möbel gezahlte Beträge nicht abgeführt, aus den Beständen des Amtes Möbelstücke in seine Wohnung bringen lassen und Schlafdecken für eigene Rechnung verkauft sowie die rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Adele ██ geb. ████████ zur Anfertigung einer unechten Quittung über diese Decken veranlasst. Das Gericht hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in einem Falle, wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1.) Die Behauptung, dass der Zeuge, Stadtinspektor He, der Leiter des Flüchtlingsamtes und Vorgesetzter des Angeklagten, über das Auskunftsverweigerungsrecht ausweislich des § 55 StPO nicht belehrt worden sei, erweist sich nach dem Sitzungsprotokoll nicht als zutreffend. Im Übrigen würde die Revision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Unterlassung dieser Belehrung nicht gestützt werden können, weil sie die prozessualen Rechte des Angeklagten nicht berührt (BGHSt 1, 39).
2.) Vergeblich rügt die Revision auch Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil dieser Zeuge auf seine Aussage vereidigt worden ist.
3.) Der Zeuge ███████ hat, als ihm der Angeklagte meldete, dass die mitangeklagte Angestellte █ ██ ███ von Flüchtlingen 55 DM entgegengenommen und nicht an die Stadtkasse abgeführt habe, von einer dienstlichen Meldung abgesehen und den Angeklagten beauftragt, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Ferner hat die Zeugin ███, die auch als Angestellte auf dem Flüchtlingsamt tätig war, bekundet, sie habe schon nach wenigen Wochen erkannt, dass Gelder unterschlagen würden. Schließlich hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angegeben, der Zeuge ██████ habe über ein Paar Schuhe sowie einen Mantel, die sein Neffe, ein Flüchtling, vom Amt erhalten hatte, selbst quittiert oder die Angestellte ███ ██████████ lassen und sei auch verschiedentlich an ihn herangetreten, um Sachen aus den Beständen des Amtes für sich zu bekommen.
Diese Umstände nötigten den Tatrichter indessen nicht, den Zeugen ███████ einer Beteiligung an den dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Verfehlungen verdächtig zu halten. Insbesondere zwang auch die Erwägung der Strafkammer, es sei ███████████████, dass der Angeklagte der Angestellten ██ volles Vertrauen geschenkt und erstmals Ende April 1953 eine Unterschlagung festgestellt habe, nicht zu dem Schluss, dass die in der Dienst██████ █████████████ Unregelmäßigkeiten auch dem Zeugen ███ als ihrem Leiter bekannt waren. Hegte das Gericht insoweit keinen Verdacht gegen den Zeugen, so musste es ihn vereidigen.
4.) Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt eine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze nirgends hervortreten. Dass die vom Tatrichter für glaubwürdig erachtete Mitangeklagte ████ sich selbst ein Geständnis abgelegt hat, musste ihm keinen Anlass zu dem Verdacht geben, dass sie den Beschwerdeführer grundlos bezichtige. Nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung konnte das Gericht auch der oben erwähnten Bekundung der Zeugin ███ █████ weitere Bestätigung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer entnehmen, ohne dass ihm der Zeuge ███████ gleichliegender Verfehlung hätte verdächtig sein müssen.
5.) Soweit der Beschwerdeführer der Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen – Möbel und Decken – sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig befunden wurde, ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet. Insoweit macht auch die Revision keine sachlich-rechtlichen Bedenken geltend.
Sie bittet aber um Herabsetzung, ob der Beschwerdeführer statt wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung von Geldern wegen Betrugs hätte verurteilt werden sollen. Der Schuldspruch erweist sich indessen auch in dieser Hinsicht als zutreffend.
Das Flüchtlingsamt gab Bedarfsgegenstände (Bett, Kleider, Wäsche) an die Flüchtlinge auch käuflich ab. Über den Abschluss von Zahlungsverträgen entschied der Beschwerdeführer. Kleinere Beträge durfte der Beschwerdeführer bis zum 20. Oktober 1950 selbst kassieren und quittieren; hierzu sollte ein Quittungsblock mit Durchschrift dienen, dessen Blätter laufend nummeriert waren.
Entgegen seiner Verpflichtung hat der Angeklagte die Einzahlungen für die gekauften Möbel nicht immer in den Quittungsblock eingetragen, sondern vielfach überhaupt keine oder nur formlose Quittungen und diese auch nur auf Verlangen der Einzahler ausgestellt. Von den so vereinnahmten Geldern, für die er keine oder nur formlose Quittungen aushändigte, hat der Beschwerdeführer sieben Beträge zu insgesamt 264,40 DM nicht an die Stadtkasse abgeführt, sondern für sich verwendet.
Dass der Beschwerdeführer sich insoweit der Untreue (Treubruchtatbestand) schuldig gemacht hat, bedarf keiner Darlegung. Eine Unterschlagung und somit auch eine Amtsunterschlagung wäre indessen dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte den Gewahrsam an den Geldern schon durch eine strafbare Handlung mit dem Willen erlangt hätte, sich die Verfügungsmöglichkeit darüber zu verschaffen; denn dann würde jede weitere Betätigung des Zueignungswillens sich lediglich als eine Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage darstellen (RGSt 22, 306, 308; 52, 163; 61, 373; 68, 204, 209; 70, 12; HRR 1928 Nr. 1538; DR 1935, 552; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951; 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952 in Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 350 StGB; 4 StR 316/53 vom 6. August 1953).
Als eine solche strafbare Handlung käme hier nur Betrug zum Nachteil der Einzahler in Betracht. Der Betrugstatbestand ist indessen schon deshalb nicht erfüllt, weil es am ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Irrtumserregung und dem etwaigen Schaden der Einzahler fehlt; denn da die Stadt die nachweislich an den Angeklagten geleisteten Zahlungen anerkennt, könnten die Einzahler allenfalls insoweit geschädigt sein, als sie keine oder nur eine formlose Quittung erhielten und daher möglicherweise der Gefahr ausgesetzt wären, von der Stadt in Anspruch genommen zu werden und dabei Beweisschwierigkeiten zu erleiden. Dieser Schaden würde indessen nicht auf einer Täuschung, sondern auf der offenkundigen Tatsache beruhen, dass die Einzahler sich keine ausreichende Quittung geben ließen. Eine solche Schädigung der Flüchtlinge kann vor allem auch der Vorsatz des Beschwerdeführers nicht umfasst haben, denn sie wäre unvermeidlich mit dem Aufkommen eines dringenden Verdachts gegen ihn selbst verknüpft gewesen. Schließlich würde es auch an der im Betrugstatbestand vorausgesetzten Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und einem verursachten Vermögensschaden fehlen.
Der Schuldspruch wegen in Tateinheit mit Untreue begangener Amtsunterschlagung ist auch im Übrigen durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst.
6.) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das angefochtene Urteil den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft.
Der Beschwerdeführer war außer der Anstiftung zur Urkundenfälschung a) des Diebstahls mittels drei selbständiger Handlungen (Geld, Möbel und Schlafdecken), b) der Untreue, verübt durch dieselben Handlungen, sowie einer weiteren selbständigen, in sich fortgesetzten Untreue angeklagt.
Dem entspricht auch der Eröffnungsbeschluss. Mit der vierten selbständigen Untreuehandlung ist die Unterlassung gemeint, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm bekannten Untreuehandlungen der Mitangeklagten ██ ████████ nicht eingeschritten sei.
Der Beschwerdeführer ist in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er in den als Diebstahl und Untreue angeklagten Fällen wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue oder auch wegen drei in sich fortgesetzter derartiger Handlungen bestraft werden könne.
Durch diesen Hinweis war die Strafkammer indessen nicht der Notwendigkeit enthoben, auch über die Anklage wegen einer vierten selbständigen Untreuehandlung zu befinden; denn es ist nicht ersichtlich, dass die insoweit angeklagte Tat von einem der Schuldsprüche miterfasst würde.
Da somit das Urteil den Eröffnungsbeschluss in der Tat nicht erschöpft, die Feststellungen aber eine weitere Verurteilung nicht rechtfertigen, war der Angeklagte insoweit von Amts wegen freizusprechen.
7.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen zuungunsten des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsirrtum erkennen.
Die neue Fassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, die Sache lediglich zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung durch den Richter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
| Engels | Grog | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 646/51 · 06.12.1951Revision wegen Betrugs eines Finanzbeamten aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 424/53 · 08.10.1953Revision bei fahrlässiger Tötung: Ablehnung Ortsbesichtigung und § 354a StPO
- BGH · 4 StR 114/52 · 16.10.1952Revision: Gewahrsam durch Täuschung begründet Betrug, nicht Amtsunterschlagung
- BGH · 4 StR 316/53 · 06.08.1953Revision: Unklarer amtlicher Gewahrsam bei vermeintlicher Amtsunterschlagung